Sachmängelhaftung 9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Leistungen (i) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen; (ii) frei von Konstruktions-, Fertigungs- und Materialfehlern sind; (iii) dem zum Lieferzeitpunkt aktuellen Stand der Technik entspre- chen; (iv) den zum Lieferzeitpunkt auf sie anwendbaren rechtlichen Best- immungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden sowie den qualitätssichern- den Vorgaben von WAY und des Endkunden entsprechen; und (v) geeignet sind für den vertraglich vereinbarten oder für den dem Lieferanten erkennbaren Verwendungszweck. 9.2. Sofern Leistungen den vorgenannten Anforderungen nicht entspre- chen, ist WAY berechtigt nach ihrer Xxxx vom Lieferanten zu verlan- gen, auf sein Risiko und seine Kosten den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder durch mangelfreie Leistungen zu ersetzen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, schlägt diese fehl oder liegen besondere Umstände vor, die ein sofortiges Tä- tigwerden erfordern, kann WAY den Mangel auf Kosten des Lieferan- ten auch mittels einer Selbst- oder Drittvornahme beseitigen oder den Leistungsgegenstand neu herstellen lassen. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung bewirken einen Neubeginn der Verjährung, bei einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur, sofern der Umfang der Nachbesserung nicht nur vollkommen unerheblich war. 9.3. Darüber hinaus hat der Lieferant WAY alle ihr im Zusammenhang mit der Gewährleistung entstandenen Kosten zu ersetzen. 9.4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche beträgt 36 Monate ab Lieferung (Kauf- und Dienstverträge) bzw. Abnahme (Werkverträge) durch WAY. Sofern die Lieferleistung Teil einer von WAY an ihren Endkunden zu liefernden Gesamtleistung ist, beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Abnahme der Gesamtleistung durch den Endkunden von WAY, längstens jedoch 48 Monate ab Lie- ferung an bzw. Abnahme durch WAY. 9.5. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monaten nach Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auf, so wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. Abnahme vorgelegen hat, es sei denn der Lieferant weist nach, dass der aufgetretene Mangel durch WAY schuldhaft verursacht worden ist. 9.6. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben un- berührt.
Werkzeuge Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen, Modelle, Matrizen, Schablonen oder sonstige Muster (nachfolgend insgesamt „Werkzeuge“ genannt), die wir dem Lieferanten zur Ausführung ei- ner Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind dem Lieferanten nur geliehen. Der Lieferant hat die Werkzeuge auf seine Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sie insbesondere sach- und fachgerecht zu pflegen und zu warten. Nach Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder sofern kein Vertrag zustande kommt bzw. das Vertrags- verhältnis beendet wird, hat der Lieferant die Werkzeuge unverzüglich unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben. Zudem hat der Lieferant die Werkzeu- ge unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn wir ihn dazu auffordern. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der in seinem Besitz befindlichen Werkzeuge und verpflichtet sich, uns unverzüglich über Xxxxxxx an den Werkzeugen zu informieren. Der Lieferant haftet zudem während der Dauer des Besitzes der Werkzeuge für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Be- einträchtigung der Werkzeuge. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Werkzeuge, die der Lieferant zur Fertigung der für uns bestimmten Produkte herstellt oder herstellen lässt und deren Herstellkosten wir getragen haben. Der Lieferant darf die Werkzeuge, die unter den Anwendungsbereich dieser Ziff. 2 fallen, ausschließlich im Zusammenhang mit der Fertigung der für uns bestimmten Produkte nutzen. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Werkzeuge ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten weder zur Besichtigung, noch zu sonstigen Zwecken zu überlassen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, die mit Hilfe dieser Werkzeuge hergestellten Produkte weder in rohem Zustand, noch als Halb- oder Fertigfabrikate ohne unsere vorherige schrift- liche Zustimmung Dritten zu überlassen. Das gleiche gilt für Produkte, die der Lieferant nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Mitwirkung von uns (durch Versuche etc.) entwickelt hat.
Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.
Haftung des Mieters 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.
Verwaltung Richtbeispiele:
Mängelhaftung 1. Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche auf Batterien sind auf 6 Monate begrenzt 5. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 6. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 7. Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt.
Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.
Anlagepolitik Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. 2. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.