Kommunikationsanlagen Musterklauseln

Kommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtensteini- schen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheini- gungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteini- schen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktauf- sicht, welche auf Grund von Zollmeldungen oder von weiteren Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbe- schaffung, Weiterleitung und entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter wird pauschal entschädigt.
Kommunikationsanlagen. Auf der Nordwestseite der Max-Planck-Straße sind bereits Telekommunikationslinien der Te- lekom verlegt worden. Auf der Nordseite der Xxxxxxx-Xxxxxxx-Straße befinden sich LWL-Kabel der GlobalConnect Netz GmbH. Weiterhin sind entlang der Nordwestseite der Max-Planck-Straße sowie auf dem Gelände der Studierendenheime Fernmeldekabel der Stadtwerke Rostock verlegt.
Kommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen obliegt den zustän- digen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, welche auf Grund von Zollmeldungen oder von weiteren Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung, Weiterleitung und entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter wird pauschal entschä- digt. 1 Protokoll I abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 2 Protokoll II abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 3 Protokoll III abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 4 Protokoll IV abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286.
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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.