Konkrete kurz- und mittelfristige Ziele Musterklauseln

Konkrete kurz- und mittelfristige Ziele. Zu den kurzfristigen Maßnahmen der Hochschule gehören die Schärfung des internationalen Profils und das internationale Marketing. • Internationales Marketing Die Hochschule betrachtet das Hochschulmarketing auf dem internatio- nalen Bildungsmarkt mit dem Ziel, mehr ausländische Studierende mit gutem Potential anzuwerben, als eine ihrer Kernaktivitäten. Dazu sind fol- gende Maßnahmen geplant: – Erstellung eines Marketingprofils. Mit Unterstützung durch externe Gutachter über die Geschäftsstelle des Hochschulkonsortiums GATE (Guide to Academic Training and Education) des Deutschen Akademi- schen Austauschdienstes (DAAD) erstellt die Universität aufbauend auf einer Stärken-Schwächen-Analyse ein internationales Marketingprofil. Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, eine bessere Positionierung der Hochschule im Wettbewerb um ausländische Studierende zu errei- chen. Diese Maßnahme ist bereits eingeleitet und soll bis August 2002 abgeschlossen sein. – Aufbau von Marketingnetzwerken in ausgewählten Schwerpunktlän- dern. Dazu gehören neben den Ländern Osteuropas, Russland sowie den GUS-Staaten, zu denen im Rahmen von bereits bestehenden Hochschulkooperationen gute Kontakte bestehen, vor allem ausge- wählte Länder in Ost- und Südostasien. Dabei richtet die Hochschule in den Zielländern Kontaktstellen ein, die als Vermittler für die direkte Anwerbung von Studierenden aus ausgewählten Partneruniversitäten bereitstehen sollen. Der Aufbau des Marketingnetzwerkes erfolgt schrittweise und soll bis zum Jahr 2005 abgeschlossen sein. Als ein erster Schritt zur Erreichung dieses Ziels wird mit einem Pilotprojekt begonnen. – Pilotvorhaben in Thailand. Aufgrund der insgesamt guten Beziehun- gen zwischen Deutschland und Thailand im Bereich der Wirtschaft und der technischen Zusammenarbeit bestehen hervorragende Vorrausset- zungen für eine Intensivierung der Zusammenarbeit auch im akademi- schen Bereich. Der Besuch der sehr an Wissenschaftsförderung inter- essierten thailändischen Prinzessin Xxxxxxxxxx im Xxxxxx 2000 in Hannover, hat hierzu entscheidende Impulse gegeben. Im Rahmen des Vorhaben ist bereits ein “Hochschul-Marketingnetzwerk vor Ort” eingerichtet worden über das an ausgewählten Universitäten, die einen ausreichenden wissenschaftlichen Standard aufweisen, Studierende eingeworben werden können. Mit Dr. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx von der Kasetsart Universität ist bereits ein lokaler Projektkoordinator identifi- ziert und im Rahmen eines leistungsbezogenen Vertrages and di...
Konkrete kurz- und mittelfristige Ziele. Die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses hat bei den gleichstellungspolitischen Aktivitäten Priorität. Die Hochschule setzt ihr internes Habilitationsprogramm fort, welches zu einer gezielten Erhöhung des Frauen- anteils bei der Besetzung von C1-Stellen respektive Juniorprofessuren führen soll (vgl. Punkt 3.2.2 und 3.2.3). Durch gezielte Ansprache von Studienbewerberinnen für natur- und ingenieur- wissenschaftliche Studienfächer durch die Sommeruniversität für Schülerin- nen soll der Studentinnenanteil in diesen Bereichen weiter erhöht werden. Darüber hinaus wird die Hochschule ein Programm zur Promotionsabschluss- förderung einrichten.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

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  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.