Chancengleichheit Musterklauseln

Chancengleichheit. Das Land und die Hochschulen werden weiterhin den grundgesetzlich verankerten Gleichstellungsauftrag realisieren und jede Form von Diskriminierung abbauen. Dafür soll an den Berliner Hochschulen die Umsetzung von Gender Mainstreaming entlang der Allgemeinen Gleichstellungsstandards betrieben werden. Zudem sollen ausge- hend von einer Perspektive, die die Überschneidung verschiedener Diskriminierungs- formen in einer Person erfasst, als Querschnittsaufgabe der Hochschulen Diversity Policies entwickelt und ausgebaut werden, welche die Kerndimension Geschlecht einbeziehen und die bestehenden Gleichstellungsstrukturen berücksichtigen. Mit dem Ziel einer umfassenden Aktivierung des Potenzials aller Studienberechtigten sollen die soziale Durchlässigkeit gefördert und Ausschlussmechanismen reduziert werden.
Chancengleichheit. Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
Chancengleichheit. Die FRA verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und beurteilt Bewerberinnen und Bewerber ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Einstellung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Orientierung. Die FRA ermutigt Bewerber mit Behinderungen, sich zu bewerben. Falls Sie eine körperliche, geistige, psychische oder sensorische Behinderung haben, geben Sie bitte unter xxxxxxxxxxx@xxx.xxxxxx.xx an, welche Vorkehrungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung erforderlich sind, damit die FRA für Ihre umfassende und gleichberechtigte Teilnahme am Vorstellungsgespräch Sorge tragen kann.
Chancengleichheit. Gemäß Artikel III.2 Absatz 1 Buchstabe a muss sich der Empfänger um eine angemessene Teilnahme von Frauen bemühen, indem im gesamten Auswahlverfahren wirklich gleiche Zugangsmöglichkeiten für Männer und Frauen sichergestellt werden. Dazu bemüht sich der Empfänger bei der Bekanntgabe der Stellen gemäß Buchstabe a um Bewerbungen von Frauen und achtet bei der Anwendung der Auswahlkriterien nach Buchstabe b besonders darauf, dass eine Diskriminierung ausgeschlossen ist.
Chancengleichheit. 12.1 Die Chancengleichheit wird gefördert, indem eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit vermieden wird. 12.2 Das Unternehmen unterstützt insbesondere die Verwirklichung der Chancengleichheit von Mann und Frau. Es gelangen bezüglich Anstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Aus-und Weiterbildung, Beför- derung und Entlassung grundsätzlich die gleichen Massstäbe zur Anwen- dung. 12.3 Das Unternehmen ist bestrebt, ein Klima des persönlichen Respektes und Vertrauens zu schaffen und alle Angestellten gleichermassen zu achten und so zu verhindern, dass sexuelle Belästigung oder Mobbing aufkommen kann.
Chancengleichheit. In den Sportstrukturen bestehen weiterhin unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten für Frauen, Männer und LSBTI. Dies dokumentiert u.a. die anhaltende Unterrepräsentanz von Frauen in den Führungsgremien von Sportverbänden und -bünden. Gleichstellung verfolgt das Ziel, die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen, Männern und LSBTI in Struktur und Gestaltung von Arbeitsprozessen zu berücksichtigen.
Chancengleichheit. Durch die Nutzung von Diversity Management und die gezielte Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen in- nerhalb des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und seiner Mitgliedsorganisationen ist die Besetzung von Führungspositionen mit Frauen zu fördern.
Chancengleichheit. 1. Die Stadtverwaltung gewährleistet das Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter sowohl in Bezug auf den Zugang zu Weiterbildung und beruflichem Aufstieg als auch auf die Arbeitsbedingungen und Vergütung. 2. Sie enthält sich jeder direkten oder indirekten Diskriminierung in Bezug auf den Zugang zu Beschäf- tigung, zu beruflichem Aufstieg, zur Orientierung, zur Weiterbildung, zur beruflichen Perfektionie- rung und Neuorientierung und hinsichtlich aller anderen Arbeitsbedingungen auf der Grundlage von Religion oder Überzeugungen, Behinderungen, Alter, sexueller Orientierung, der tatsächlichen oder vermuteten Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Rasse oder ethnischen Gruppe.
Chancengleichheit. 22 1. Geschlechtergerechtigkeit 23 2. Diversity 23
Chancengleichheit. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich in der Bundesverfassung zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich beste- hender Ungleichheiten sind zulässig. Die zentrale einfachgesetzliche Regelung zu diesem Themenbe- reich im Bundesdienst ist das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes aus dem Jahre 1993 (B-GBG 100/1993). Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nie- mand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wer- den, insbesondere nicht bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, bei der Fest- setzung des Entgeltes, bei freiwilligen Sozialleistun- gen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei beruflichen Aufstiegen (Beförderungen, Zuweisung höher entlohnter Verwendungen). Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes sind unter anderem mit Schadenersatzansprüchen sank- tioniert. Die Bestimmungen über besondere Fördermaßnah- men verlangen, dass die Organe des Dienstgebers auf Beseitigung einer Unterrepräsentation von Frau- en an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligun- gen von Frauen hinwirken ("Frauenförderungsge- bot"). In diesem Zusammenhang liegt eine Unter- repräsentation definitionsgemäß dann vor, wenn der Frauenanteil weniger als 40 % beträgt. Für jedes Ressort ist ein Frauenförderungsplan zu erlassen, der festlegt, mit welchen Maßnahmen die Unterrepräsentation sowie die Benachteiligung be- seitigt werden können. Dabei sind auch verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles festge- legt. Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind ent- sprechend den Vorgaben dieser Förderungspläne solange bevorzugt aufzunehmen, bis ein 40%iger Frauenanteil erreicht ist. Analoges gilt für die Bevor- zugung beim beruflichen Aufstieg. Besoldung - Beamte‌ Der Monatsbezug der Beamten besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen. In jedem Jahr gebüh- ren 14 Monatsbezüge. Das Besoldungssystem für Bundesbeamte ist entwe- der ■ ein Vorrückungssystem mit Funktionszulagen oder ■ ein Dienstklassensystem (auslaufend für Allge- meine Verwaltung und handwerkliche Verwen- dung, Wachebeamte, Berufsoffiziere). Vorrückungssystem mit Funktionszulagen Dieses System ist mit der Besoldungsreform 1994 eingeführt worde...