Chancengleichheit Musterklauseln

Chancengleichheit. Das Land und die Hochschulen werden weiterhin den grundgesetzlich verankerten Gleichstellungsauftrag realisieren und jede Form von Diskriminierung abbauen. Dafür soll an den Berliner Hochschulen die Umsetzung von Gender Mainstreaming entlang der Allgemeinen Gleichstellungsstandards betrieben werden. Zudem sollen ausge- hend von einer Perspektive, die die Überschneidung verschiedener Diskriminierungs- formen in einer Person erfasst, als Querschnittsaufgabe der Hochschulen Diversity Policies entwickelt und ausgebaut werden, welche die Kerndimension Geschlecht einbeziehen und die bestehenden Gleichstellungsstrukturen berücksichtigen. Mit dem Ziel einer umfassenden Aktivierung des Potenzials aller Studienberechtigten sollen die soziale Durchlässigkeit gefördert und Ausschlussmechanismen reduziert werden.
Chancengleichheit. § 2. (1) Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
Chancengleichheit. Die FRA verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und beurteilt Bewerberinnen und Bewerber ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Einstellung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Orientierung. Die FRA ermutigt Bewerber mit Behinderungen, sich zu bewerben. Falls Sie eine körperliche, geistige, psychische oder sensorische Behinderung haben, geben Sie bitte unter xxxxxxxxxxx@xxx.xxxxxx.xx an, welche Vorkehrungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung erforderlich sind, damit die FRA für Ihre umfassende und gleichberechtigte Teilnahme am Vorstellungsgespräch Sorge tragen kann.
Chancengleichheit. Gemäß Artikel III.2 Absatz 1 Buchstabe a müssen sich die Empfänger um eine angemessene Teilnahme von Frauen bemühen, indem im gesamten Auswahlverfahren wirklich gleiche Zugangsmöglichkeiten für Männer und Frauen sichergestellt werden. Dazu bemühen sich die Empfänger bei der Bekanntgabe der Stellen gemäß Buchstabe a um Bewerbungen von Frauen und achten bei der Anwendung der Auswahlkriterien nach Buchstabe b besonders darauf, dass eine Diskriminierung ausgeschlossen ist.
Chancengleichheit. Die FRA ist ein Arbeitgeber für Chancengleichheit und stellt sicher, dass ihre Einstellungsverfahren nicht aus Gründen wie Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Meinung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Eigentum, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlechtsidentität oder sexueller Orientierung diskriminieren. Die FRA fordert Bewerber mit Behinderungen auf, sich zu bewerben. Wenn Sie sich für eine körperliche, geistige, intellektuelle oder sensorische Behinderung halten, geben Sie bitte alle erforderlichen Anpassungen oder Vorkehrungen in Bezug auf Ihre Behinderung an xxxxxxxxxxx@xxx.xxxxxx.xx an, damit die FRA Ihre volle und gleichberechtigte Teilnahme am Interview sicherstellen kann.
Chancengleichheit. Das Studentenwerk engagiert sich in verschiedenen Bereichen für die Chancen- gleichheit. Mit den 18 studentischen Tutorinnen und Tutoren in den Wohnheimen werden die zu 64,4 % ausländischen studentischen Mieterinnen und Mieter unter- stützt und willkommen geheißen. Die studentische Arbeitsvermittlung richtet sich an die 69 % der Berliner Studierenden, die neben ihrem Studium arbeiten müssen. Die Unterstützungsmöglichkeiten für Studierende, die in finanzielle Notlagen geraten, wurden überarbeitet und neu strukturiert, um möglichst viele Studierende erreichen zu können. Die Beratungsangebote des Studentenwerks werden weiterhin sehr gut angenommen. Insgesamt beträgt die Auslastung der Beratungs- und Betreuungs- dienste 100 %.
Chancengleichheit. 1. Die Stadtverwaltung gewährleistet das Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter sowohl in Bezug auf den Zugang zu Weiterbildung und beruflichem Aufstieg als auch auf die Arbeitsbedingungen und Vergütung.
Chancengleichheit. Art. 15 (Chancengleichheit)
Chancengleichheit. In den Sportstrukturen bestehen weiterhin unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten für Frauen, Männer und LSBTI. Dies dokumentiert u.a. die anhaltende Unterrepräsentanz von Frauen in den Führungsgremien von Sportverbänden und -bünden. Gleichstellung verfolgt das Ziel, die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen, Männern und LSBTI in Struktur und Gestaltung von Arbeitsprozessen zu berücksichtigen.
Chancengleichheit. Durch die Nutzung von Diversity Management und die gezielte Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen in- nerhalb des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und seiner Mitgliedsorganisationen ist die Besetzung von Führungspositionen mit Frauen zu fördern.