Kooperationen. D2. Spezifische Bereiche
Kooperationen. Zu viele gemeinsame Patienten – Vorsicht bei Vertretungen in Praxisgemeinschaften! Behandeln die Partner einer Praxisgemeinschaft ihre Patienten zu einem hohen Anteil gemeinschaftlich, kann dies einen Missbrauch darstellen. Laut den Richtlinien zu Abrechnungsprüfungen liegt bereits bei 20 Prozent Patientenidentität in fachgleichen bzw. 30 Prozent bei fachübergreifenden Praxisgemeinschaften eine Abrech- nungsauffälligkeit vor. Bei erheblicher Überschreitung dieser 20- bzw. 30-Prozent-Grenze kann die Abrechnungsauffälligkeit von den betroffenen Ärzten jedoch widerlegt werden – zum Beispiel durch eine hohe Anzahl an Vertretungsfällen. Dem sind aber Grenzen gesetzt, wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg 2. April 2014 klarstellt (Az. S 12 KA 634/12). diese nicht gezwungen seien, einen „Vertreter“ aufzusuchen. Nur bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme Im Urteilsfall hatte die KV Hessen gegen zwei in Praxisgemeinschaft kooperierende Allgemeinärzte eine Plausibilitätsprüfung der Quartale 2/2005 bis 4/2007 eingeleitet, weil die Praxisgemeinschaft einen Anteil gemeinsamer Patienten zwischen 31 und 48 Prozent aufwies. Anschließend setzte die KV gegen einen der Ärzte eine Honorarrückforderung in Höhe von über 60.000 Euro fest. Dessen Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Großteil der Vertreterscheine auf eine nur stundenweise Abwesenheit des Praxisgemeinschaftspartners entfalle. Es würden in der einen Praxis ambulante Scheine angelegt und in der anderen Praxis komme es dann zu den Vertretungen an Tagen, an denen der zu Vertretende selbst Leistungen bei anderen Patienten erbringe. Ein zulässiger Vertretungs- fall liege somit nicht vor. Der Arzt klagte gegen den Wider- spruchsbescheid. Fast alle gemein- samen Patienten seien solche gewesen, die er während der urlaubsbedingten Abwesenheit des anderen Allgemeinarztes der Praxisgemeinschaft behandelt habe. Rechne man diese heraus, verbleibe keine Abrechnungsauffälligkeit. Das SG Marburg wies die Klage des Arztes ab. Nicht jeder „Vertretungs- fall“ könne auch als ein solcher akzeptiert werden. Zutreffend sei die KV davon ausgegangen, dass ein Vertretungsfall nur dann angenom- men werden könne, wenn der Vertragsarzt aus einem besonderen Grund an der Ausübung seiner Praxis verhindert sei, das heißt nicht nur stundenweise abwesend sei und die Praxis insgesamt geschlossen bleibe. Der Vertragsarzt sei nach dem Bundesmantelvertrag (BMV-Ärzte) und dem SGB V gehalten, in dem Umfang Sprechst...
Kooperationen. D1.1. Bezug zum Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan sowie zum universitären Entwicklungsplan D2.1. Bibliotheken
1. Kurzer Bezug zum Entwicklungsplan Die Universitätsbibliothek übt eine überaus wichtige Brückenfunktion zwischen Wissen- schaft, Lehre und Gesellschaft aus. Sie steht an 12 Standorten gleichermaßen allen Wissen- schaftler*innen, Lehrenden und Studierenden sowie der bildungsinteressierten Bevölke- rung jeder Altersstufe in Stadt und Land mit gedruckten und elektronischen Medien sowie einer ausgewiesenen Expertise in Recherche, Wissensmanagement und Open Access/ Pub- likationsmöglichkeiten aber auch als Lernort zur Verfügung. Sie übernimmt wichtige Aufga- ben im Bereich der Versorgung mit wissenschaftlicher Literatur, Datenmanagement, Open Access, der Vermittlung von Informationskompetenz und leistet sehr wichtige Beiträge zum Systemziel 5a des GUEP (Förderung von Open Access, Open Data und Open Science). Die Universitätsbibliothek Salzburg übernimmt zusätzliche eine wichtige Funktion der Siche- rung der ihr anvertrauten Kulturgüter und Sammlungen und Archivbestände.
2. Vorhaben zu Bibliotheken Nr. Bezeichnung des Vorhabens (inkl. Referenz Strategiedokument) Kurzbeschreibung des Vorhabens Meilensteine zur Umsetzung 1 Open Access (GUEP 5a, EP 1.7.2., 4.5.) Ziel ist es, den Open Access Anteil an der Publika- tionsleistung der PLUS zu steigern. Dazu sollen • transformative Agreements weitergeführt werden; • der Publikationsfonds ausgebaut werden; • alternative Finanzierungsmodelle wie z.B. bibliothekarisches Crowd Funding überprüft und identifiziert werden; • alle relevanten Open Access Kosten trans- parent erfasst werden; • die Open Access Kosten an der PLUS einem strukturierten Monitoring unterzogen wer- den; • die Beteiligungen an Kooperationsprojekten wie AT2OA2 beibehalten werden, um natio- nal abgestimmte Workflows und Arbeits- • modelle in Bezug auf Open Access weiterzu- führen, sicherzustellen und zu intensivieren. • Überlegungen von Umsetzungsmaßnahmen zum PlanS 2022–2024: Regelmäßiges Monitoring in den Begleitgesprächen
2 Open Access-Digitali- sierung wertvoller, einzigartiger Be- stände/Sammlungen an der PLUS (GUEP 5a, EP 1.7.2., 4.5.) Unterstützung digitaler geisteswissenschaftlicher Forschung durch Bereitstellung (unikaler), digitali- sierter Quellen. Dazu sollen ein ePLUS Modul zur Präsentation digitaler Bestände an der PLUS und laufende Bereitstellung entsprechender Digitali- sate eingerichtet werden. 2022–2024: Regelm...
Kooperationen. D1.1. Bezug zum Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan sowie zum universitären Entwicklungsplan
Kooperationen. Das Rechtssystem der USA bietet auch kleinen Erdöl- und Erdgasfirmen die Chance, sich Förderrechte zu sichern, da die Landeigentümer selbst über die Rechte an den Bodenschätzen unter ihren Grundstücken verfügen können Wie oben ausgeführt, konnte CCE sich erfolgreich die Förderrechte an Bodenschätzen auf prospektiven Flächen sichern. Dies führt dazu, dass andere große und kleinere Erdöl- und Erdgasunternehmen mit CCE zusammenar- beiten, um gemeinsam die Rohstoffe zu erschließen. Diese Zusammenarbeit drückt sich vor allem über die Be- teiligung anderer, durch ihre Flächenpositionen benachbarter Gesellschaften an Bohrungen von CCE durch sog. „Working Interest“ aus. CCE hält umgekehrt ebenfalls kleinere Anteile an Bohrungen benachbarter Gesellschaf- ten. Über die beschriebenen Aspekte hinaus bestehen aktuell keine Kooperationsvereinbarungen. CCE kümmert sich um die Identifizierung und Bewertung von Lagerstätten sowie um die Einholung der Land- rechte für prospektive Lagerstätten, plant ferner die seismischen Untersuchungen und Bohrungen, koordiniert alle Beteiligten, überwacht den Bohrverlauf und stimmt die Arbeiten mit externen Dienstleistern ab. Gerade in der Erdöl- und Erdgasindustrie ist der Einsatz externer Dienstleister etwa bei Explorationen und Bohrungen weit verbreitet. Letztere werden hauptsächlich bei der Durchführung von Bohrungen, dem hydraulischen Fracturing, der Bereitstellung von Wasser und dem Verlegen von Pipelines eingesetzt. CCE arbeitet eng mit externen Dienst- leistern zusammen, überwacht und steuert deren Aktivitäten. Anders als in Deutschland wird das hydraulische Fracturing in den USA bereits seit über 60 Jahren zur Förderung von Erdöl- und Erdgas eingesetzt; es handelt sich um eine dort gängige Praxis der Erdgas- und Erdölerschließung. Die gesellschaftliche Akzeptanz des hydraulischen Fracturing ist nach Einschätzung der Emittentin in den USA überwiegend gegeben. In Colorado, USA, unterliegt das hydraulische Fracturing gesetzlichen Regelungen, deren Einhaltung durch die Colorado Oil and Gas Conservation Commission überwacht wird. CCE setzt nach Meinung der Emittentin zur Durchführung des hydraulischen Fracturing nur namhafte Spezialisten ein, welche auf dem Markt etabliert sind und sämtliche gesetzliche Anforderungen einhalten. Um sich die relevanten Projektflächen zu sichern, hat CCE bis heute mit insgesamt über 500 Landeigentümern auf einer Fläche von zusammengerechnet (netto) 2.214 acres (896 Hektar) sogenannte „Oil & Gas Leases“ a...
Kooperationen. Hinweis: Die weiteren Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 der Vereinbarung können auch durch Kooperationen mit für die Versorgung von GKV- Patienten zugelassenen Institutionen oder Vertragsärzten nachgewiesen werden, sofern die in § 5 Abs. 3 definierten Anforderungen an die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit erfüllt sind. Für jede kooperierende Einrichtung ist ein Ansprechpartner zu benennen:
Kooperationen. 7.1 Innerhalb des Konsortiums ist der Abschluss von weiteren Kooperationen zwischen zwei oder mehreren ProjektpartnerInnen möglich.
7.2 Stehen Regelungen von Kooperationen zu jenen dieses Vertrages oder jenen des Förde- rungsvertrages in Widerspruch, entfalten sie gegenüber der FFG und den anderen Pro- jektpartnerInnen keine Wirkung.
Kooperationen. Salt Creek ist als „Non-Operator“ per Definition auf Kooperationen mit den „Operators“ („Betriebsführern“) an- gewiesen. Durch das US-Rechtssystem basieren diese Kooperationen in der Regel auf Standardverträgen und müssen nicht jedes Mal neu verhandelt werden. Eine Ausnahme bildet hierbei Salt Creeks Joint Venture mit Oxy. Für das Joint Venture mit Oxy wurden individuell verhandelte Verträge („Farm Out und Development Agreements“) abgeschlossen. Die Verträge regeln die Mo- dalitäten der gemeinsamen Entwicklung und Investitionen werden gemäß einem Zahlungsplan an Oxy geleistet. Nach Abschluss der Investitionsphase werden die Anteile der Bohrungen auf Salt Creek übertragen. Anschließend wird die Zusammenarbeit durch ein gemeinsames Operating Agreement geregelt, basierend auf dem Standard "American Association of Petroleum Landman Form 610-2015 Model For Operating Agreement". Nähere Infor- mationen zu den Farm Out und Development Agreements finden sich in Abschnitt 11.4 Wesentliche Verträge - Farmout- und Entwicklungsvertrag zwischen Salt Creek Oil & Gas, LLC (“Salt Creek”) und Oxy USA WTP LP sowie weiteren Oxy-Konzerngesellschaften.
Kooperationen. Die Ausführungen zu Kooperationen der 1876 Resources im Abschnitt 5.2.1 gelten entsprechend. EOG kümmert sich um die Verwaltung der bestehenden Produktion. Da EOG in Bezug auf die Produktion nicht als Betriebsführer agiert, sondern die Bohrungen von einem Partner durchgeführt wurden, liegt die Arbeit der EOG hauptsächlich im Accounting und Controlling der Umsatzausweise und der Rechnungen, die von den Be- triebsführern ausgestellt werden. Um sich die relevanten Projektflächen zu sichern, hat EOG zusammen mit ihren Kooperationspartnern bis heute mit zahlreichen Landeigentümern auf einer Fläche von zusammengerechnet ca. 851 Acres sogenannte „Oil & Gas Leases“ (Mineralien-Leasingverträge) abgeschlossen (siehe hierzu Abschnitt 11.4 Wesentliche Verträge – Seitens der US-Tochtergesellschaften abgeschlossene Oil and Gas Leases (Mineralien-Leasingverträge) und erworbene Mineral Rights). Die größte Fläche beträgt hierbei ca. 160 Acres, die kleinste weniger als 1 Acre. Vertragspartner sind private Landeigentümer, Gesellschaften, Kirchen und Gemeinden. EOG hat sich mit anderen Inhabern von Oil and Gas Leases zusammengeschlossen, um ihre Oil and Gas Leases gemeinsam mit diesen zu bewirtschaften. Entsprechende Zusammenschlüsse sind bei der Entwicklung von Oil and Gas Leases üblich, um in zusammenhängenden Gebieten zu bohren oder sonstige Fördertätigkeiten vorzu- nehmen. Jeder teilnehmende Inhaber hat in diesem Fall ein anteiliges Recht an der Quelle bzw. der Förderstelle, den sog. „Working Interest“, der sich aufgrund der Verteilung der zu entwickelnden Quelle ergibt. Der Zusam- menschluss erfolgt über ein sog. „Joint Operating Agreement“ (Betriebsvertrag), das den anderen Parteien das Recht einräumt, sich an einer Bohrung entsprechend des „Working Interest“ zu beteiligen. An den durchgeführ- ten Horizontalbohrungen hält EOG einen Working Interest von durchschnittlich 33 %. EOG hat zum Jahresende 2022 ein unabhängiges Reservengutachten erstellen lassen. Das Gutachten berechnet die EOG zurechenbaren Öl- und Gas-Reserven und bezieht sich auf die gesamte Lizenzflächen der EOG. Das Re- servengutachten zum Stichtag 31. Dezember 2022 auf Basis der Ölpreis-Terminkurve vom 30. Dezember 0000 xxxxx xxx Xxxxxxxxxx Sewell & Associates, Inc. erstellt gemäß Definitionen und Richtlinien des Petroleum Re- sources Management System (PRMS) der Society of Petroleum Engineers (SPE), World Petroleum Council (WPC), American Association of Petroleum Geologists (AAPG) und Society of Petroleum...
Kooperationen. Die Leistungserbringer sind Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem, die eng mit den anderen an der palliativmedizinischen Versorgung beteiligten Vertragspartnern zusammenarbeiten. Dies gilt sowohl für Palliativeinrichtungen wie Hospize und Krankenhäuser mit Palliativstationen, aber auch für andere Leistungsanbieter im Gesundheitsmarkt wie Krankenpflegedienste, Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Apotheken sowie begleitende Angebote wie Seelsorge und ambulante Hospizdienste. Bestehende und abzuschließende Kooperationsvereinbarungen können von den Krankenkassen eingefordert werden. Sie erhalten jährlich zum 30.11. EDV-lesbare Listen der aktuellen Kooperationspartner nach § 7 a-c.