Konsolidierte Abschlüsse Musterklauseln

Konsolidierte Abschlüsse. Die Emittentin erstellt sowohl Einzelabschlüsse als auch konsolidierte Abschlüsse. Die konsolidierten Abschlüsse – Konzernabschlüsse – der Emittentin für die letzten zwei Geschäftsjahre wurden per Verweise in den Prospekt aufgenommen (siehe unter „2.15. VERWEISDOKUMENTATION“). Die jüngsten geprüften Finanzinformationen der Emittentin wurden zum Bilanzstichtag 31.12.2021 erstellt und sie erfüllen somit die Voraussetzung der Prospekt-Verordnung nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Prospekts zurückzuliegen. Die jüngste ungeprüfte Finanzinformation wurde zum 31.03.2022 erstellt. Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen Zwischenberichte der Emittentin Seit dem Datum des letzten geprüften Konzernabschlusses nach IFRS zum 31.12.2021 hat die Emittentin einen ungeprüften Zwischenbericht zum 31.03.2022 veröffentlicht Der Zwischenbericht der Emittentin zum 31.03.2022 wurde keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2014/56/EU und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Die historischen Finanzinformationen der Geschäftsjahre 2021 und 2020 wurden unabhängig geprüft. Die Bestätigungsvermerke wurden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2014/56/EU und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt und diese enthalten weder Vorbehalte noch Einschränkungen. Die Bestätigungsvermerke sind im Konzernabschluss nach IFRS 2021 auf den Seiten 213ff ersichtlich und im Konzernabschluss nach IFRS 2020 auf den Seiten 229ff.
Konsolidierte Abschlüsse. Der geprüfte Konzernabschluss 2022, der geprüfte Konzernabschluss 2021 sowie der geprüfte Konzernabschluss 0000 xxx Xxxxxxxxxx sind per Verweis in diesen Prospekt aufgenommen (siehe Kapitel II. DURCH VERWEIS AUFGENOMMENE DOKUMENTE, Seiten 7 - 8).
Konsolidierte Abschlüsse. Die Kollitsch Beteiligungs GmbH ist gemäß § 189a Z 6 UGB als Mutterunternehmen der Emittentin zu qualifizieren. Als Mutterunternehmen stellt die Kollitsch Beteiligungs GmbH einen Konzernabschluss gemäß § 244 UGB auf, in den auch die Emittentin und sämtliche Tochtergesellschaften der Emittentin einbezogen sind. Da sämtliche Voraussetzungen nach § 245 UGB erfüllt sind, befreit der von der Kollitsch Beteiligungs GmbH aufgestellte Konzernabschluss die Emittentin von der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses. Dementsprechend wird nur der Einzelabschluss der Emittentin per Verweis in den Prospekt aufgenommen. Der geprüfte Jahresabschluss 2019 zum 31. Dezember 2019, der per Verweis in diesen Prospekt aufgenommen wurde, ist zum Datum dieses Prospekt nicht älter als 18 Monate.
Konsolidierte Abschlüsse. Die Emittentin erstellt sowohl Einzelabschlüsse als auch konsolidierte Abschlüsse. Die konsolidierten Abschlüsse – Konzernabschlüsse – der Emittentin für die letzten zwei Geschäftsjahre wurden per Verweise in den Prospekt aufgenommen (siehe unter „LISTE DER DURCH VERWEIS IN DEN PROSPEKT AUFGENOMMENEN DOKUMENTE“). Die jüngsten geprüften Finanzinformationen der Emittentin wurden zum Bilanzstichtag 31.12.2019 erstellt und sie erfüllen somit die Vorausstetzung der Prospekt-Verordnung nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Prospekts zurückzuliegen. Die jüngste ungeprüfte Finanzinformation wurde zum 31.03.2020 erstellt. Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen Zwischenberichte der Emittentin Seit dem Datum des letzten geprüften Konzernabschlusses nach IFRS zum 31.12.2019 hat die Emittentin einen ungeprüften Zwischenbericht zum 31.03.2020 veröffentlicht Der Zwischenbericht der Emittentin zum 31.03.2020 wurde keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2014/56/EU und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Die historischen Finanzinformationen der Geschäftsjahre 2019 und 2018 wurden unabhängig geprüft. Die Bestätigungsvermerke wurden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2014/56/EU und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt und diese enthalten weder Vorbehalte noch Einschränkungen. Die Bestätigungsvermerke sind im Konzernabschluss 2019 auf den Seiten 193ff und im Konzernabschluss 2018 auf den Seiten 227ff ersichtlich. Trifft nicht zu. Die Finanzdaten wurden den geprüften Konzernabschlüssen 2018 und 2019 sowie dem

Related to Konsolidierte Abschlüsse

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.