Common use of Konstruktion Clause in Contracts

Konstruktion. 2.1.1 Die zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED abgeschlossene NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG enthält die zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED in Bezug auf alle zwischen den Parteien unter der NET OMNIBUS Clearing-Vereinbarung durchgeführten NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN geltenden Bedingungen. 2.1.2 Alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED bestehenden Rechte und Pflichten aus NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN, die unter einer NET OMNIBUS CLEARING- VEREINBARUNG abgeschlossen wurden, stellen für Zwecke dieser CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN eine gesonderte VEREINBARUNG (die „GRUNDLAGENVEREINBARUNG“) dar. Verweise auf „NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN“ in diesem Abschnitt 4 beziehen sich auf alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG abgeschlossenen NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN, die entweder auf dem NET OMNIBUS KUNDENKONTO, dem NET OMNIBUS NCM-KONTO oder dem NET OMNIBUS RK-KONTO des Clearing-Mitglieds verbucht wurden. Die GRUNDLAGENVEREINBARUNG bildet einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN) nur einheitlich beendet werden kann. 2.1.3 Verweise in diesen NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf die GRUNDLAGENVEREINBARUNG beziehen sich auf die in Ziffer 2.1.2 definierte GRUNDLAGENVEREINBARUNG und schließen GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den INDIVIDUAL- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN oder den GRUND- CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN aus. 2.1.4 Falls ein CLEARING-MITGLIED und ein Unternehmen, das sowohl NET OMNIBUS NICHT- CLEARING-MITGLIED als auch NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE ist, eine CLEARING- VEREINBARUNG in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 7 beigefügten Form abgeschlossen haben, unterliegen alle Rechte und Pflichten zwischen dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED und diesem als NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-MITGLIED und NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE handelnden Unternehmen aus den Transaktionen, die auf der Grundlage dieser Clearing-Vereinbarung abgeschlossen werden und den NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN des CLEARING-MITGLIEDS bezüglich dieses Unternehmens entsprechen, derselben GRUNDLAGENVEREINBARUNG.

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Samples: Clearing Agreement

Konstruktion. 2.1.1 Die CLEARING-VEREINBARUNG in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten Form zwischen der Eurex Clearing AG und einem CLEARING-MITGLIED unterliegt stets den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. Klarstellend sei angemerkt, dass wenn eine solche CLEARING-VEREINBARUNG eine NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG darstellt, sie in dieser Hinsicht den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN unterliegt. 2.1.2 Wird eine CLEARING-VEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG, ein CLEARING-MITGLIED und ein NICHT-CLEARING-MITGLIED oder einen REGISTRIERTEN KUNDEN in der den CLEARING- BEDINGUNGEN als Anhang 2 beigefügten Form abgeschlossen, so enthält diese CLEARING- VEREINBARUNG sowohl Bedingungen, die zwischen der Eurex Clearing AG, dem CLEARING- MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED oder dem REGISTRIERTEN KUNDEN gelten, als auch Bedingungen, die auf der einen Seite nur zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED abgeschlossene NET OMNIBUS und auf der anderen Seite nur zwischen dem CLEARING-VEREINBARUNG enthält MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED oder dem REGISTRIERTEN KUNDEN gelten. 2.1.3 Jede der folgenden Vereinbarungen in den nachstehenden Absätzen (i) Alle – (iii) stellt für die Zwecke dieser CLEARING-BEDINGUNGEN eine gesonderte Vereinbarung dar (und wird nachfolgend als „GRUNDLAGENVEREINBARUNG“ bezeichnet): (i) Die „Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung“, die sämtliche Rechte und Pflichten zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-jeweiligen CLEARING- MITGLIED bestehenden Rechte und Pflichten in Bezug auf alle TRANSAKTIONENEIGENTRANSAKTIONEN auf der Grundlage von allen zwischen den diesen Parteien unter der NET OMNIBUS Clearingbestehendender CLEARING-Vereinbarung durchgeführten NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN geltenden BedingungenVEREINBARUNGENVEREINBARUNG gemäß Ziffer 2.1.1 umfasst. 2.1.2 Alle (ii) Die „ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG“, die sämtliche Rechte und Pflichten zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED in Bezug auf ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN auf der Grundlage aller CLEARING-VEREINBARUNGEN gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 sowie (ii) umfasst (die ELEMENTARY PROPRIETARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG und die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG, jeweils eine „ELEMENTARY- (iii) soweit nicht in einer sonstigen Kunden-Clearing-Vereinbarung zwischen dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED anders vorgesehen, Alle zwischen dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED und dem jeweiligen NICHT-CLEARING- MITGLIED oder REGISTRIERTEN KUNDEN bestehenden Rechte und Pflichten aus NET OMNIBUS TRANSAKTIONENin Bezug auf TRANSAKTIONEN auf der Grundlage einer CLEARING-VEREINBARUNG gemäß Ziffer 2.1.2, die unter einer NET OMNIBUS CLEARING- VEREINBARUNG abgeschlossen wurdensich auf die entsprechenden NCM-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN dieses CLEARING-MITGLIEDS beziehen, stellen für die Zwecke dieser CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN CLEARING- BEDINGUNGEN jeweils eine gesonderte VEREINBARUNG Vereinbarung dar (die nachfolgend wird jede dieser Vereinbarung gemäß (i) und (ii) jeweils als „GRUNDLAGENVEREINBARUNG“ bezeichnet).oder RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN dieses CLEARING-MITGLIEDS beziehen. Soweit dies in einer sonstigen Kunden-Clearing-Vereinbarung zwischen dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED oder REGISTRIERTEN KUNDEN so vereinbart ist, soll die Vereinbarung gemäß dieses Absatz (iii) darkeine Grundlagenvereinbarung darstellen. Verweise in den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf eine GRUNDLAGENVEREINBARUNG sind stets so zu interpretieren, dass sie sich nicht auf eine GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN oder den NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN“ in diesem Abschnitt 4 beziehen sich auf alle OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN beziehen. 2.1.4 Alle NICHT EINBEZOGENEN TRANSAKTIONENEIGENTRANSAKTIONEN zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED auf der Grundlage der ELEMENTARY PROPRIETARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG sowie alle im Rahmen RahmenZusammenhang mit der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN zwischen diesen ParteienELEMENTARY PROPRIETARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG abgeschlossenen NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN, die entweder auf dem NET OMNIBUS KUNDENKONTO, dem NET OMNIBUS NCM-KONTO oder dem NET OMNIBUS RK-KONTO des Clearing-Mitglieds verbucht wurden. Die GRUNDLAGENVEREINBARUNG bildet bestehenden RÜCKLIEFERUNGSANSPRÜCHE (wie in Ziffer 2.2.2 definiert) bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN) nur einheitlich beendet werden kann. 2.1.3 Verweise . Alle ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED auf der Grundlage der ELEMENTARY OMNIBUS- GRUNDLAGENVEREINBARUNG sowie alle im Zusammenhang mit der ELEMENTARY OMNIBUS- GRUNDLAGENVEREINBARUNG bestehenden RÜCKLIEFERUNGSANSPRÜCHE bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in diesen NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf die GRUNDLAGENVEREINBARUNG beziehen sich auf die in Ziffer 2.1.2 definierte GRUNDLAGENVEREINBARUNG und schließen GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den INDIVIDUAL- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN oder den GRUND- CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN aus. 2.1.4 diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner TRANSAKTIONEN) nur einheitlich beendet werden kann. Falls ein CLEARING-MITGLIED und ein Unternehmen, das sowohl NET OMNIBUS NICHT- NICHT-CLEARING-MITGLIED als auch NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE ist, eine CLEARING- CLEARING-VEREINBARUNG in der den CLEARING-CLEARING- BEDINGUNGEN als Anhang 7 2 beigefügten Form abgeschlossen haben, unterliegen alle Rechte und Pflichten zwischen dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED und diesem dem als NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-CLEARING- MITGLIED und NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE handelnden Unternehmen aus den TransaktionenTRANSAKTIONEN, die auf der Grundlage dieser ClearingCLEARING-Vereinbarung VEREINBARUNG abgeschlossen werden und den NET jeweiligen NCM-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN und RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN der dieses Unternehmen betreffenden ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN des CLEARINGCLEARING- MITGLIEDS gemäß den GRUND-MITGLIEDS bezüglich dieses Unternehmens CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN entsprechen, derselben GRUNDLAGENVEREINBARUNG. Soweit in der CLEARING-VEREINBARUNG oder einer sonstigen KUNDEN-CLEARING- VEREINBARUNG zwischen dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED oder REGISTRIERTEN KUNDEN vorgesehen, bilden alle TRANSAKTIONEN und Ansprüche auf Rückgabe einer MARGIN oder einer VARIATION MARGIN auf der Grundlage der GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED und einem NICHT-CLEARING-MITGLIED oder REGISTRIERTEN KUNDEN zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner TRANSAKTIONEN) nur einheitlich beendet werden kann. 2.1.5 Das NICHT-CLEARING-MITGLIED oder der REGISTRIERTE KUNDE und das CLEARING-MITGLIED können zusätzliche Vereinbarungen zu ihrer GRUNDLAGENVEREINBARUNG treffen, soweit diese zusätzlichen Vereinbarungen nicht von der CLEARING-VEREINBARUNG (in die die CLEARING-BEDINGUNGEN einbezogen sind) abweichen. Jede solche zusätzliche Vereinbarung wird Bestandteil der GRUNDLAGENVEREINBARUNG; bei Widersprüchen zwischen einer solchen zusätzlichen Vereinbarung (in der jeweils geltenden Fassung) und der CLEARING-VEREINBARUNG (in die die CLEARING-BEDINGUNGEN einbezogen sind), sind ausschließlich die CLEARING-VEREINBARUNG und die CLEARING-BEDINGUNGEN maßgebend.

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Samples: Clearing Bedingungen

Konstruktion. 2.1.1 Die zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED abgeschlossene NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG enthält die zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED in Bezug auf alle zwischen den Parteien unter der NET OMNIBUS Clearing-Vereinbarung durchgeführten NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN geltenden Bedingungen. 2.1.2 Alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED bestehenden Rechte und Pflichten aus NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN, die unter einer NET OMNIBUS CLEARING- VEREINBARUNG abgeschlossen wurden, stellen für Zwecke dieser CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN eine gesonderte VEREINBARUNG (die „GRUNDLAGENVEREINBARUNG“) dar. Verweise auf „NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN“ in diesem Abschnitt 4 beziehen sich auf alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG abgeschlossenen NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN, die entweder auf dem NET OMNIBUS KUNDENKONTO, KUNDENKONTO oder auf dem NET OMNIBUS NCM-NCM- KONTO oder dem NET OMNIBUS RK-KONTO des Clearing-Mitglieds verbucht wurden. Die GRUNDLAGENVEREINBARUNG bildet einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN) nur einheitlich beendet werden kann. 2.1.3 Verweise in diesen NET OMNIBUS-OMNIBUS - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf die GRUNDLAGENVEREINBARUNG beziehen sich auf die in Ziffer 2.1.2 definierte GRUNDLAGENVEREINBARUNG und schließen GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den INDIVIDUAL- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN oder den GRUND- CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN aus. 2.1.4 Falls ein CLEARING-MITGLIED und ein Unternehmen, das sowohl NET OMNIBUS NICHT- CLEARING-MITGLIED als auch NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE ist, eine CLEARING- VEREINBARUNG in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 7 beigefügten Form abgeschlossen haben, unterliegen alle Rechte und Pflichten zwischen dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED und diesem als NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-MITGLIED und NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE handelnden Unternehmen aus den Transaktionen, die auf der Grundlage dieser Clearing-Vereinbarung abgeschlossen werden und den NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN des CLEARING-MITGLIEDS bezüglich dieses Unternehmens entsprechen, derselben GRUNDLAGENVEREINBARUNG.

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Samples: Clearing Agreement

Konstruktion. 2.1.1 Die Eine CLEARING-VEREINBARUNG, die zwischen der Eurex Clearing AG, einem CLEARING- MITGLIED und einem NICHT-CLEARING-MITGLIED in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 3 beigefügten Form abgeschlossen wird, enthält sowohl Bedingungen, die zwischen der Eurex Clearing AG, dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING- MITGLIED gelten, als auch Bedingungen, die auf der einen Seite nur zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED abgeschlossene NET OMNIBUS und auf der anderen Seite nur zwischen dem CLEARING-VEREINBARUNG enthält die MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED gelten. (i) Alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED in Bezug auf EINBEZOGENE TRANSAKTIONEN bestehenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage einer bestimmten CLEARING VEREINBARUNG sowie (ii) alle zwischen den Parteien unter der NET OMNIBUS Clearing-Vereinbarung durchgeführten NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN geltenden Bedingungen. 2.1.2 Alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED in Bezug auf KORRESPONDIERENDE EINBEZOGENE TRANSAKTIONEN (wie in Ziffer 3.1 definiert) auf der Grundlage dieser CLEARING- VEREINBARUNG bestehenden Rechte und Pflichten aus NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN, die unter einer NET OMNIBUS CLEARING- VEREINBARUNG abgeschlossen wurdenPflichten, stellen für die Zwecke dieser CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN CLEARING- BEDINGUNGEN jeweils eine gesonderte VEREINBARUNG Vereinbarung dar (die nachfolgend wird jede dieser gesonderten Vereinbarung gemäß (i) und (ii) als „GRUNDLAGENVEREINBARUNG“) dar“ und jeweils auf einander bezogen als „KORRESPONDIERENDE GRUNDLAGENVEREINBARUNG“ bezeichnet). Verweise in den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf eine GRUNDLAGENVEREINBARUNG sind stets so zu interpretieren, dass sie sich nicht auf eine GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN und den NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN“ in diesem Abschnitt 4 beziehen sich auf OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN beziehen. 2.1.3 Alle EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN und alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG abgeschlossenen NET OMNIBUS TRANSAKTIONENINDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN entstehenden RÜCKLIEFERUNGSANSPRÜCHE (wie in Ziffer 2.2.3 definiert und beschrieben), zusammen die entweder auf dem NET OMNIBUS KUNDENKONTO„EINBEZOGENEN ANSPRÜCHE“, dem NET OMNIBUS NCM-KONTO oder dem NET OMNIBUS RK-KONTO des Clearing-Mitglieds verbucht wurden. Die GRUNDLAGENVEREINBARUNG bildet bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteienden Parteien der betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner NET OMNIBUS EINBEZOGENER TRANSAKTIONEN) nur einheitlich beendet werden kann. 2.1.3 Verweise in diesen NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf die GRUNDLAGENVEREINBARUNG beziehen sich auf die in Ziffer 2.1.2 definierte GRUNDLAGENVEREINBARUNG und schließen GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den INDIVIDUAL- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN oder den GRUND- CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN aus. 2.1.4 Falls ein CLEARING-MITGLIED und ein Unternehmen, das sowohl NET OMNIBUS NICHT- CLEARING-MITGLIED als auch NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE ist, eine CLEARING- VEREINBARUNG in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 7 beigefügten Form abgeschlossen haben, unterliegen alle Rechte und Pflichten zwischen dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED und diesem als NET OMNIBUS Das NICHT-CLEARING-MITGLIED und NET OMNIBUS REGISTRIERTER KUNDE handelnden Unternehmen aus den Transaktionendas CLEARING-MITGLIED können zusätzliche Vereinbarungen zu ihrer GRUNDLAGENVEREINBARUNG treffen, soweit diese zusätzlichen Vereinbarungen nicht von der CLEARING-VEREINBARUNG (in die die CLEARING-BEDINGUNGEN einbezogen sind) abweichen. Jede solche zusätzliche Vereinbarung wird Bestandteil der GRUNDLAGENVEREINBARUNG; bei Widersprüchen zwischen einer solchen zusätzlichen Vereinbarung (in der jeweils geltenden Fassung) und der CLEARING-VEREINBARUNG (in die die CLEARING-BEDINGUNGEN einbezogen sind), sind ausschließlich die CLEARING- VEREINBARUNG und die CLEARING-BEDINGUNGEN maßgebend. Ferner sind das NICHT- CLEARING-MITGLIED und das CLEARING-MITGLIED verpflichtet, in einer zusätzlichen Vereinbarung zu ihrer GRUNDLAGENVEREINBARUNG Regelungen zur Zahlung eines Close- out-Betrages vorzusehen, wenn infolge einer PFLICHTVERLETZUNG (wie in Ziffer 10.2 definiert), die auf der Grundlage dieser Clearing-Vereinbarung abgeschlossen werden und den NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN des nicht zu einem BEENDIGUNGSTAG führt, alle EINBEZOGENEN ANSPRÜCHE zwischen dem CLEARING-MITGLIEDS bezüglich dieses Unternehmens entsprechenMITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED vorzeitig fällig gestellt, derselben GRUNDLAGENVEREINBARUNGbeendet oder anderweitig einem Close-out unterworfen werden.

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Samples: Clearing Agreement