Konstruktivistische Lernauffassung Musterklauseln

Konstruktivistische Lernauffassung. Als Haupthypothese der konstruktivistischen Sprachlernauffassung gilt diese 1985 von Xxxxx eingeführte und 2002 von Xxxxx erweiterte Aussage: „SPRACHLERNEN IST SPRACHGEBRAUCH IST KONSTRUKTION [Hvh. im Original]“ (vgl. Xxxxx, 2002:4). Das Lernen bzw. Sprachenlernen wird hier als ein komplexer aktiver und individueller Prozess betrachtet, dessen Erfolg den Gebrauch voraussetzt. Das Lernen in sich ist also ein aktiver Prozess der Wissenskonstruktion, der durch die Interaktion zwischen neuem Input und vorhandenem Wissen geschieht und mit der Erfahrung gebunden ist (vgl. Xxxxx, 2002:86). Das Sprachenlernen ist dann ein Prozess, der nur im Gebrauch gut ausgeführt werden kann, denn das dabei erworbene Lernen kann in deklarativem und prozeduralem Wissen kategorisiert werden. Das deklarative Sprachwissen entspricht dem allgemeinen Wissen über die Sprache, wenn das prozedurale den Strategien und Prozessen der Sprachverarbeitung entspricht (vgl. Ebd.: 118). – Auf diese Kategorisierung des Wissens wird im nächsten Kapitel ausführlicher eingegangen. – Zum Erwerb des prozeduralen Wissens erweist sich der Sprachgebrauch als unvermeidlich. Dabei sind Konstruktionen hergestellt und eingesetzt, die dann dem Menschen das Lernen derjenigen Sprache erlaubt. Xxxxx drückt es folgender Weise aus: Erst die Konstruktionsprozesse, die der Mensch während des Gebrauchs von Sprache einsetzt, befähigen ihn dazu, Sprache zu lernen. Denn erst, wenn er Sprache, ihre Strukturen Bedeutungen und Funktionen verstehen kann, ist er in der Lage die Lernprozesse zu initiieren, die erforderlich sind um Sprache in seinem Gehirn festzuhalten, aufzubereiten und wiederzuverwenden (vgl. Xxxxx, 2002 :3-4). Diesen Konstruktionsprozessen kommt also eine zentrale Bedeutung zu. Daneben spielen die anderen Faktoren wie Input, u.a trotz ihrer Wichtigkeit nur eine sekundäre Rolle. Dazu sagen Huneke u.a: „Für Verstehen und Lernen sind Input und Instruktion nicht entscheidend, sondern die konstruktiven Operatoren [Hvh. im Original], die sich bei jedem Menschen anders auf der Grundlage des bereits erworbenen Wissens vollziehen“ (vgl. Huneke/Steinig, 2013:51). Die konstruktivistische Lerntheorie versteht das Lernen als mit der Erfahrung verbunden und daher sehr individuell und subjektiv. Zur „Angleichung“ der individuellen und subjektiven Wissenskonstrukte der Lernenden wird die Kooperation bzw. die Interaktion zwischen Lernenden miteinander als sehr wichtig angesehen. Dazu drückt sich Xxxxx folgendermaßen aus: Der...

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

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  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.