Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt die Firma ihre Verpflichtungen zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»), so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. 23.1 Diese beträgt… - bei Verzug pro Verspätungstag 1 o/oo (Promille), insgesamt aber höchstens 10% der Gesamtvergütung bei Einmal- leistungen bzw. der Vergütung für 12 Mo- nate bei wiederkehrenden Leistungen, sofern in der Vertragsurkunde nichts Ab- weichendes geregelt ist. Sofern Konven- tionalstrafe auslösende Termine einver- nehmlich verschoben werden, gilt dies entsprechend auch für die Konventional- strafe. - Eine Konventionalstrafe für das Nichtein- halten der Zeiten gemäss Ziffern 17.1 bis und mit 17.3 wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. - bei Verletzung der Bestimmungen zum Arbeitsschutz 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.–, höchstens CHF 100 000.–. - bei Verletzung der Integrität pro Missach- tung 15% der mutmasslich unter dem von der Verletzung betroffenen Vertrag ver- einbarten Vergütung. 23.2 Verletzt eine Partei die Pflicht zur Vertraulich- keit, so schuldet sie der anderen eine Kon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.-, höchstens CHF 100 000.-. 23.3 Bei einem Rahmenvertrag gilt als Basis für die Berechnung der Konventionalstrafe die Vergütung für den Jahresbedarf des Vorjah- res. Im ersten Vertragsjahr sowie bei fehlen- der Vergütung im Vorjahr kommt anderen Stelle die Vergütung für den geplanten Jah- resbedarf. 23.4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den anderen vertraglichen Ver- pflichtungen, und ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenom- men werden. 23.5 Darüber hinaus kann die SBB AG den ihr ent- standenen Schaden geltend machen, sofern die Firma nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfällig zu leistenden Schadener- satz angerechnet. 23.6 Die SBB AG ist berechtigt, die Konventional- strafe mit der Vergütung zu verrechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kauf Und Wartung Von Hardware
Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt die Firma ihre Verpflichtungen zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»), so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft.
23.1 23.2 Diese beträgt… - bei Verzug pro Verspätungstag 1 o/oo (Promille), insgesamt aber höchstens 10% der Gesamtvergütung bei Einmal- leistungen bzw. der Vergütung für 12 Mo- nate bei wiederkehrenden Leistungen, sofern in der Vertragsurkunde nichts Ab- weichendes geregelt ist. Sofern Konven- tionalstrafe auslösende Termine einver- nehmlich verschoben werden, gilt dies entsprechend auch für die Konventional- strafe. - Eine Konventionalstrafe für das Nichtein- halten der Zeiten gemäss Ziffern 17.1 bis und mit 17.3 wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. - bei Verletzung der Bestimmungen zum Arbeitsschutz Arbeits-schutz 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.–, höchstens höchs- tens CHF 100 000.–. - bei Verletzung der Integrität pro Missach- tung 15% der mutmasslich unter dem von der Verletzung Verlet-zung betroffenen Vertrag ver- einbarten Vergütung.
23.2 23.3 Verletzt eine Partei die Pflicht zur Vertraulich- keit, so schuldet sie der anderen eine Kon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.-, höchstens CHF 100 000.-.
23.3 23.4 Bei einem Rahmenvertrag gilt als Basis für die Berechnung der Konventionalstrafe die Vergütung für den Jahresbedarf des Vorjah- res. Im ersten Vertragsjahr sowie so-wie bei fehlen- der Vergütung im Vorjahr kommt anderen Stelle die Vergütung für den geplanten Jah- resbedarf.
23.4 23.5 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den anderen vertraglichen Ver- pflichtungen, und ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenom- men werden.
23.5 23.6 Darüber hinaus kann die SBB AG den ihr ent- standenen Schaden geltend machen, sofern die Firma nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfällig zu leistenden Schadener- satz angerechnet.
23.6 23.7 Die SBB AG ist berechtigt, die Konventional- strafe mit der Vergütung zu verrechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Und Pflege Von Standardsoftware
Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt die Firma ihre Verpflichtungen zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») 9.1 Wird für den Fall verspäteter Lieferung oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»)aus ande ren Gründen eine Konventionalstrafe schriftlich verabredet, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifftbezieht sich deren Berechnungsgrund lage – falls nichts anderes vereinbart – auf die gesamte Vertragssumme.
23.1 Diese beträgt… - bei Verzug 9.2 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Konventionalstrafe pro Verspätungstag 1 o/oo 5‰ (Promille), insgesamt aber höchstens 1010 % der Gesamtvergütung bei Einmal- leistungen gesamten Vergütung bzw. der Vergütung für 12 Mo- nate bei wiederkehrenden Leistungen, sofern in der Vertragsurkunde nichts Ab- weichendes geregelt ist. Sofern Konven- tionalstrafe auslösende Termine einver- nehmlich verschoben werden, gilt dies entsprechend auch Vertragssumme.
9.3 Als Stichtag für die Konventional- strafe. - Eine Konventionalstrafe für Fälligkeit einer Konventional strafe gilt das Nichtein- halten Verstreichen der Zeiten gemäss Ziffern 17.1 bis und mit 17.3 wird anhand des konkreten Einzelfalls pönalisierten Daten im Vertrag festgelegt. - bei Verletzung oder der Bestimmungen zum Arbeitsschutz 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.–, höchstens CHF 100 000.–. - bei Verletzung der Integrität pro Missach- tung 15% der mutmasslich unter dem von der Verletzung betroffenen Vertrag ver- einbarten VergütungEintritt eines pönalisierten Ereignisses.
23.2 Verletzt 9.4 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben allfälliger vom Besteller vorgängig zu erbringender Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat.
9.5 Hat die Konventionalstrafe den Maximalwert erreicht und ist eine Partei die Pflicht zur Vertraulich- keitvom Besteller gewährte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so schuldet sie kann der anderen eine Kon- ventionalstrafeBesteller ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant ist in einem solchen Fall verpflichtet, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% den vom Besteller für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.-, höchstens CHF 100 000.-Lieferung bezahlten Preis zurück zu erstatten.
23.3 Bei einem Rahmenvertrag gilt als Basis für die Berechnung der Konventionalstrafe die Vergütung für den Jahresbedarf des Vorjah- res. Im ersten Vertragsjahr sowie bei fehlen- der Vergütung im Vorjahr kommt anderen Stelle die Vergütung für den geplanten Jah- resbedarf.
23.4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den anderen vertraglichen Ver- pflichtungen, und ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenom- men werden.
23.5 Darüber hinaus kann die SBB AG den ihr ent- standenen Schaden geltend machen, sofern die Firma nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. 9.6 Die Konventionalstrafe wird auf einen allfällig zu leistenden Schadener- satz angerechnetvon der letzten Zahlungs rate gemäss Art. 26.4 abgezogen. Ihre Entrichtung bzw. Verrechnung entbindet den Lieferanten nicht von der Erfüllung der übrigen Vertragspflichten.
23.6 9.7 Die SBB AG Konventionalstrafe ist berechtigtunabhängig davon geschul det, ob der Besteller durch die Konventional- strafe mit der Vergütung zu verrechnenVerzögerung einen Schaden erleidet oder nicht. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt in allen Fällen vorbehalten.
9.8 Bei Fällen höherer Gewalt wie Streiks, Krieg, Natur ereignissen, behördlichen Massnahmen oder Unter lassungen, Aufruhr, Mobilmachung, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen, Epidemien, terroristische Aktivi täten etc. wird keine Konventionalstrafe oder Schadensersatz aus Verzug geschuldet.
9.9 Die Bestimmungen dieses Art. 9 gelten unabhängig von weiteren Rechten des Bestellers gemäss dem Vertrag.
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Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt a) Die Konventionalstrafe ist primär so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein als die Firma Summe der den Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen. Deren Höhe bemisst sich kumulativ nach folgenden Kriterien: 1) Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen; 2) Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Artikel 65 GAV sowie der Bestimmungen von Artikel 62 GAV über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz; 3) Einmalige oder mehrmalige Verletzung der einzeln gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, sowie deren Schwere; 4) Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen; 5) Grösse des Betriebes; 6) Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten; 7) Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»), so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweistrechnen ist, dass sie kein Ver- schulden trifftdiese in absehbarer Zeit geltend machen.
23.1 Diese beträgt… - bei Verzug pro Verspätungstag 1 o/oo (Promille), insgesamt aber höchstens 10% der Gesamtvergütung bei Einmal- leistungen bzw. der Vergütung für 12 Mo- nate bei wiederkehrenden Leistungen, sofern in der Vertragsurkunde nichts Ab- weichendes geregelt ist. Sofern Konven- tionalstrafe auslösende Termine einver- nehmlich verschoben b) Überdies können folgend GAV-Verletzungen mit Konventionalstrafen belegt werden, gilt dies entsprechend auch für : 1) wer über die Konventional- strafe. - Eine Konventionalstrafe für das Nichtein- halten der Zeiten gemäss Ziffern 17.1 bis und mit 17.3 wird anhand des konkreten Einzelfalls Arbeitsstunden im Vertrag festgelegtBetrieb gemäss Art. 31 GAV nicht oder nur mangelhaft Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 belegt. 2) Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Art. 10.1 GAV nicht während fünf Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 belegt. 3) Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gem. Art. 10.1 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht obschon sie ordnungsgemäss aufbewahrt wurden, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 belegt. 4) Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Art. 62.5 GAV missachtet, wird wie folgt sanktioniert: - bei Verletzung der Betrieb mit 1 Arbeitnehmenden: bis CHF 1'000.00 - Betrieb mit 2 - 5 Arbeitnehmenden: bis CHF 2'000.00 - Betrieb mit 6 -10 Arbeitnehmenden: bis CHF 3'000.00 - Betrieb mit 11 - 20 Arbeitnehmenden: bis CHF 4'000.00 - Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmenden: bis CHF 5'000.00 5) Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen zum Arbeitsschutz 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.–, höchstens CHF 100 000.–. - bei Verletzung der Integrität pro Missach- tung 15% der mutmasslich unter dem von der Verletzung betroffenen Vertrag ver- einbarten Vergütung.
23.2 Verletzt eine Partei die Pflicht zur Vertraulich- keit, so schuldet sie der anderen eine Kon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.-, höchstens CHF 100 000.-.
23.3 Bei einem Rahmenvertrag gilt als Basis für die Berechnung der Konventionalstrafe die Vergütung für den Jahresbedarf des Vorjah- res. Im ersten Vertragsjahr sowie bei fehlen- der Vergütung im Vorjahr kommt anderen Stelle die Vergütung für den geplanten Jah- resbedarf.
23.4 Die Bezahlung Anhang 8 GAV nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der Konventionalstrafe befreit nicht von den anderen vertraglichen Ver- pflichtungen, und ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenom- men werden.
23.5 Darüber hinaus kann die SBB AG den ihr ent- standenen Schaden geltend machen, sofern die Firma nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfällig zu leistenden Schadener- satz angerechnetKaution belegt.
23.6 Die SBB AG ist berechtigt, die Konventional- strafe mit der Vergütung zu verrechnen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag