Common use of Konversion von Anteilen Clause in Contracts

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimm- ten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilver- mögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müs- sen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank voraus- gesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 1.8 des Prospektes). Bei der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modi- fizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Samples: Fondsvertrag

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimm- ten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilver- mögens entsprechenden Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müs- sen müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank voraus- gesetztvo- rausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 1.8 des Prospektes1.8). Bei der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modi- fizierte Nettoinventarwert modifizierte Nettoin- ventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimm- ten Teilvermögens dieses Anlage- fonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilver- mögens Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müs- sen müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion Zwangskonver- sion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender ent- sprechender Konversionsantrag an die Depotbank voraus- gesetztvorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 1.8 des Prospektes1.8). Bei der dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modi- fizierte modifizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Samples: Fondsvertrag

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimm- ten Teilvermögens dieses Anlagefonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilver- mögens Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müs- sen müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank voraus- gesetztvorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 1.8 des Prospektes5.2). Bei der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modi- fizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhande- nen vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimm- ten bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilver- mögens entsprechenden Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müs- sen müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 9 i.V.m. § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank voraus- gesetztgestellt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 1.8 des Prospektes5.2). Bei der dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modi- fizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages16). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhande- nen vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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