Common use of Konversion von Anteilen Clause in Contracts

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 9 i.V.m. § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank gestellt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 5.2). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Samples: fonds.cash.ch

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten bestimm- ten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 9 i.V.m. § 5 Ziff. 8 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank gestelltvo- rausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 5.21.8). Bei dieser der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der Nettoinventarwert modifizierte Nettoin- ventarwert zur Anwendung (vgl. § 1616 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Samples: www.swissfunddata.ch

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten bestimm- ten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens jeweiligen Teilver- mögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen müs- sen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 9 i.V.m. § 5 Ziff. 8 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank gestelltvoraus- gesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 5.21.8 des Prospektes). Bei dieser der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modi- fizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 1616 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Samples: swisslife-ch.tools.factsheetslive.com

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens dieses Anlagefonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 9 i.V.m. § 5 Ziff. 8 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank gestelltvorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 5.2). Bei dieser der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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Samples: www.teletrader.com

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens dieses Anlage- fonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion Zwangskonver- sion gemäss § 6 Ziff. 9 i.V.m. § 5 Ziff. 8 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender ent- sprechender Konversionsantrag an die Depotbank gestelltvorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 5.21.8). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 1616 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

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