Common use of Konversion von Anteilen Clause in Contracts

Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung Faktors.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden wer- den soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung Faktors.

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Samples: Fondsvertrag

Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung FaktorsVerkaufsspesen.

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Samples: Fondsvertrag