Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung Faktors.
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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden wer- den soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung Faktors.
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Samples: Fondsvertrag
Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung FaktorsVerkaufsspesen.
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Samples: Fondsvertrag