Korruption Musterklauseln

Korruption. Für die Erfüllung der beruflichen Aufgaben des Vorstandes, der Führungskräfte, der Mitarbeitenden der Bank und des Aufsichtsrates ist eine absolute und unbedingte Integrität erforderlich. Es ist von größter Bedeutung, dass die Mitarbeitenden ihre Tätigkeit unbefangen und unabhängig von äußeren Einflüssen ausüben. Bereits der Anschein mangelnder Integrität stellt eine Gefahrenquelle mit hohem materiellem sowie immateriellem Schadenspotenzial für die Bank dar und ist daher zu vermeiden. Dies gilt nicht nur für die Kundenbetreuung und - beratung, sondern für jede Art der Tätigkeit bei der Bank. Vor diesem Hintergrund haben wir eine Anti-Korruptionsrichtlinie eingeführt. Die Richtlinie dokumentiert die Einstellung der Bank für Kirche und Diakonie eG - KD-Bank zur Praxis des Annehmens und Gebens von Geschenken sowie sonstigen Vorteilen und Einladungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit für die Bank basierend auf der Informationsbroschüre zur Korruptionsprävention für Banken und Wirtschaftsunternehmen des LKA der Polizei Nordrhein-Westfalen, dem Corporate Governance Kodex für Genossenschaften, dem die Bank seit 2015 entspricht, weiteren internen Regelungen, sowie dem UN Global Compact, welcher beim Nachhaltigkeitsfilter eine wesentliche Rolle spielt. Jegliche Handlungen, die Bestechlichkeit oder Korruption beinhalten, werden als Delikt gewertet und mit geeigneten Mitteln und Maßnahmen verfolgt.
Korruption. Die öffentliche Wahrnehmung der Korruption in Spanien ist sehr hoch. Einer spanischen Umfrage zu Folge, werden die Spanier durch Korruption in ihrem täglichen Leben stärker beeinflusst als in jedem anderen Land der EU [12], und fast einstimmig unterstützten sie die Ansicht, dass Korruption weit verbreitet ist und das zweitgrößte Problem neben der Arbeitslosigkeit im Land darstellt [13]. In den letzten Jahren ist diese Sichtweise durch eine Reihe von hochrangigen Korruptionsfällen beeinflusst worden, die sehr viel öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben. Mehr als eintausend hochrangige Offizielle Spaniens sind in den letzten Jahren bezüglich des Korruptionsverdacht überprüft worden [14]. Die Zahl der Überprüfungen hat sich seit den 1990er Jahren beachtlich erhöht. Dank der Schaffung einer Sonderstaatsanwaltschaft zum Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen (FECCO). Die Behörde ist autonom und ihre Kapazitäten sind über die Jahre verstärkt worden.
Korruption. Der Lieferant unterlässt jede Art der Korruption sowie Handlungen, die als solche ausgelegt werden könnten. Der Lieferant darf Amtsträgern bzw. privatwirtschaftlichen Entscheidern im In- und Ausland keine illegalen Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, um eine Bevorzugung oder eine günstige Entscheidung im öffentlichen oder privaten Sektor zu erwirken. Dies ist auch beim Umgang mit Spenden, Geschenken oder Einladungen zu Geschäftsessen und Veranstaltungen zu berücksichtigen. Der Lieferant darf nicht zulassen, dass ihm Vorteile versprochen oder angeboten werden, und darf keine Vorteile in Anspruch nehmen, falls dies bei der die Vorteile gewährenden Person den Anschein erweckt oder erwecken kann, dass sie auf diese Weise die Geschäftsentscheidungen des Lieferanten beeinflussen könnte. Entsprechend darf der Lieferant auch nicht die Gewährung von Vorteilen verlangen. Der Lieferant vermeidet Interessenskonflikte, die Korruptionsrisiken mit sich bringen können. Ist der Lieferant auch ein Kunde der GD Towers, darf er aus diesem Umstand keine unbilligen Vorteile ziehen und hat Einkauf und Vertrieb streng zu trennen. Der Lieferant verpflichtet sich zu Folgendem und verlangt dies von seinem Vorstand sowie seinen Führungskräften, Mitarbeitern, Lieferanten, verbundenen Unternehmen, Unterauftragnehmern und allen entsprechenden Vertretern (im Folgenden als „Dritte“ bezeichnet): • die Vorschriften des vorliegenden Absatzes 5.1 sowie • die Bestimmungen in Absatz 1 („die Vorschriften“) anhand geeigneter Mittel zur wirksamen Implementierung und Pflege eines Compliance- Systems einzuhalten; • dass (i) alle an der Erfüllung des Vertrags beteiligten Dritten die Vorschriften einhalten und dass (ii) alle von den Dritten zur Erfüllung des Vertrags benötigten und angewandten Mittel den Vorschriften entsprechen.
Korruption. Jede Partei garantiert, dass sie Provisionen, Beschleunigungszahlungen und Anreize im Zusammenhang mit dieser Bestellung (i) nicht gezahlt hat, (ii) nicht vereinbart hat zu zahlen, und (iii) nicht zahlen wird, weder direkt noch durch ihre Mitarbeiter oder andere Stellen, die in ihrem Namen handeln.

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  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.