KORRUPTION UND BETRUG Musterklauseln

KORRUPTION UND BETRUG er dies dem AG und der KfW mindestens 14 Tage vor Abschluss eines entsprechenden Untervertrags anzuzeigen. Lehnen der AG oder die KfW eine Untervergabe ab, hat der Consultant von dem Abschluss des Untervertrags abzusehen. Im Fall der Untervergabe von Leistungen bleiben die Leistungspflichten des Consultants unberührt. Der Consultant stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer sämtliche Anforderungen aus diesem Vertrag erfüllt, insbesondere auch in Bezug auf Korruptionsvermeidung und Geheimhaltung. 1.6.1 Der Consultant überträgt dem AG zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs: a) alle übertragbaren Rechte an den aufgrund dieses Vertrags erbrachten Leistungen, b) Eigentum an allen im Rahmen dieses Auftrags erstellten, bzw. dem AG zur Verfügung gestellten Studien, Berichten und zugehörige Daten und Unterlagen sowie erstellte bzw. angepasste Software, und, c) nach Beendigung der Leistung, Eigentum an den mit Mitteln dieses Vertrags erworbenen Ausrüstungsgegenständen. Soweit Rechtsübertragung nach (a) nicht möglich ist, gewährt der Consultant dem AG unwiderruflich die unbeschränkten, örtlich und zeitlich unbegrenzten, übertragbaren, unterlizenzierbaren und exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Leistungen. Die Übertragung schließt das Recht zur Bearbeitung ein. Der Consultant stellt sicher, dass die jeweiligen Urheber auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten verzichten. 1.6.2 Der Consultant erteilt alle von dem AG und der KfW im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbetenen Auskünfte und stellt kostenfrei alle angeforderten Unterlagen, Dokumente und Informationen zur Verfügung. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von 24 Monaten fort. 1.7.1 Der Consultant verpflichtet sich, unbeschadet eventueller ihm gesetzlich auferlegter Offenbarungspflichten, zur Geheimhaltung aller ihm vom AG und ggf. der KfW übergebenen Unterlagen, ausgetauschten Informationen und erworbenen Kenntnisse, die diesen Vertrag und seine Durchführung betreffen, es sei denn, der AG bzw. die KfW hat in die Veröffentlichung schriftlich eingewilligt oder die Informationen waren bereits bei Vertragsabschluss öffentlich bekannt. 1.8.1 Der Consultant, seine Vertreter und seine Angestellten werden bei der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Anordnungen der jeweils maßgeblichen Rechtssysteme einschließlich des OECD Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung au...
KORRUPTION UND BETRUG. 1.14.1 Der Consultant, seine Vertreter und seine Ange- stellten werden bei der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Anordnungen der jeweils maßgeblichen Rechtssysteme ein- schließlich des OECD Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Convention on Combating Bribery of Fo- reign Public Officials in International Business Transactions) einhalten. 1.14.2 Der Consultant gewährleistet und sichert mit sei- ner Unterschrift zu, dass er weder direkt noch indirekt öffentlich Bediensteten (laut nachste- hender Definition) oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit seinem Angebot im Verga- beverfahren unzulässige Vorteile angeboten o- der gewährt hat; ferner, dass er bei der Durch- führung des Vertrags solche Anreize oder Be- dingungen nicht anbieten oder gewähren wird. Darüber hinaus ist der Consultant verpflichtet, den AG sofort schriftlich und detailliert darüber in Kenntnis zu setzten, wenn der Consultant von einem öffentlich Bediensteten oder von sonsti- gen Personen eine Aufforderung zur Vornahme von ungesetzlichen Zahlungen erhält. 1.14.3 Der Consultant wird seine Mitarbeiter und Mitar- beiterinnen über ihre entsprechenden Pflichten und ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Selbst- verpflichtungserklärung sowie zur Einhaltung der Gesetze des Landes informieren. 1.14.4 Ein öffentlich Bediensteter ist: (a) jeder Bedienstete oder Angestellte einer staatlichen Behörde oder eines Unter- nehmens, das im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Regierung steht; (b) jede Person, die eine öffentliche Funktion ausübt; (c) jeder Bedienstete oder Mitarbeiter einer öffentlichen internationalen Organisation, wie beispielsweise der Weltbank; (d) jeder Kandidat für ein politisches Amt; oder (e) jede politische Partei oder ein Bedienste- ter einer politischen Partei.
KORRUPTION UND BETRUG. 4.7.1 Falls nachgewiesen wird, dass der Consultant gegen Paragraph 1.14 [Korruption und Betrug] verstoßen hat, kann der AG - ungeachtet der je- weiligen Strafen oder sonstigen Sanktionen, de- nen der Consultant nach dem Recht des Landes oder einer anderen Rechtsordnung unterliegt - diesen Vertrag schriftlich kündigen. Gleiches gilt, falls die vom Consultant in Zusammenhang mit seinem Angebot abgegebene Selbstverpflich- tungserklärung unwahr ist.

Related to KORRUPTION UND BETRUG

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.