Common use of Kostenallokation Clause in Contracts

Kostenallokation. Alle Gebühren, Abgaben und Kosten werden dem jeweiligen Teilfonds und innerhalb dieses Teilfonds den Klassen, für die sie entstanden sind, belastet. Ist die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht, dass eine Aufwendung keinem einzelnen Teilfonds oder keiner einzelnen Klasse zugeordnet werden kann, so erfolgt die Verteilung der Aufwendung normalerweise im anteiligen Verhältnis zum jeweiligen Nettoinventarwert oder in einem anderen Verhältnis, das die Verwaltungsgesellschaft für fair und gerecht erachtet. Im Falle von Gebühren oder Aufwendungen, die regelmäßig oder wiederkehrend anfallen, wie beispielsweise Prüfungshonorare, kann die Verwaltungsgesellschaft solche Gebühren oder Aufwendungen auf Basis eines Schätzwerts für ein Jahr oder andere Zeiträume im Voraus berechnen, und sie zu gleichen Anteilen über einen beliebigen Zeitraum verteilen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag