Gebühren und Aufwendungen. Investiert die Gesellschaft für einen Fonds in Anteile an anderen OGAWs und/oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, die direkt oder durch ein Mandat von der Verwaltungsgesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder Rücknahme aufgrund der Anlage der Gesellschaft für den Fonds in Anteile an diesem anderen OGAW bzw. diesem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen keine Gebühren berechnen. Legt die Gesellschaft für einen Fonds einen wesentlichen Teil seines Nettovermögens in anderen OGAW und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, an (ein „Verbundener ETF“), wobei sowohl die Gesellschaft als auch der Verbundene ETF direkt oder im Wege der Delegierung von demselben Unternehmen verwaltet werden oder die Verwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder über eine erhebliche direkte oder indirekte Beteiligung mit der Verwaltungsgesellschaft des Verbundenen ETF verbunden ist, ist die Obergrenze der Verwaltungsgesellschaftsgebühr, die für den jeweiligen Fonds erhoben werden darf, im jeweiligen Nachtrag angegeben. Die Verwaltungsgesellschaftsgebühr, die von dem Verbundenen ETF erhoben werden darf, in den der Fonds investiert, darf 1,10% p. a. des Nettoinventarwerts jedes dieser Fonds nicht überschreiten. Wenn ein Fonds in einen Verbundenen ETF investiert, kann die Verwaltungsgesellschaft des Verbundenen ETF keinen Zeichnungsaufschlag oder Rücknahmeabschlag für die Anlage erheben. Einzelheiten zu diesen Gebühren werden auch im Jahresbericht der Gesellschaft angegeben.
Gebühren und Aufwendungen. Die Gesellschaft kann Bruchteilanteile (auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet) ausgeben. Für den Fall, dass Anteile der Teilfonds gegen Übertragung von Kapitalanlagen ausgegeben werden, sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, einen Betrag für steuerliche Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit einem zulässigen Tausch von Kapitalanlagen in Anteile anfallen, abzuziehen. Anträge auf Ausgabe von Anteilen, die während eines Zeitraums eingehen, in dem die Ausgabe oder Wertermittlung der Anteile vorübergehend ausgesetzt wurde, wie im Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ beschrieben, werden bis zur Wiederaufnahme des Handels nicht ausgeführt. Derartige Anträge werden am ersten Handelstag ausgeführt, der auf die Wiederaufnahme des Handels folgt, es sei denn, diese Anträge wurden während des Zeitraums der Handelsaussetzung zurückgezogen.
Gebühren und Aufwendungen. 11.1 Kosten zulasten der Anteilinhaber
Gebühren und Aufwendungen. Investiert die Gesellschaft für einen Fonds in Anteile an anderen OGAWs und/oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, die direkt oder durch ein Mandat von der Verwaltungsgesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder Rücknahme aufgrund der Anlage der Gesellschaft für den Fonds in Anteile an diesem anderen OGAW bzw. diesem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen keine Gebühren berechnen. Legt die Gesellschaft für einen Fonds einen wesentlichen Teil seines Nettovermögens in andere OGAWs und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAWs sind, an, wird in dem jeweiligen Nachtrag festgelegt, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die der OGAW bzw. der Organismus für gemeinsame Anlagen, der kein OGAW ist, dem Fonds berechnen kann. Einzelheiten zu diesen Gebühren werden auch im Jahresbericht der Gesellschaft angegeben.
Gebühren und Aufwendungen. Für jeden Teilfonds ist in der Tabelle „Gebühren und Aufwendungen“ Folgendes aufgeführt:
Gebühren und Aufwendungen. Die Verwahrstelle haftet nicht für nicht eingefordertes Kapital, Steuern, Abgaben, Gebühren, Kosten oder Aufwendungen, die unter Umständen in Bezug auf die DIs oder die den DIs zugrunde liegenden Aktien zu zahlen sind, und entsprechende Beträge können im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Übertragung oder Löschung der DIs oder der den DIs zugrunde liegenden Aktien berechnet werden.
Gebühren und Aufwendungen. Fortsetzung
Gebühren und Aufwendungen. Fortsetzung Auslagen (insbesondere Reise-, Hotel- und sonstige an- gemessene Auslagen, die ihnen aufgrund der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats oder im Zusammen- hang mit Geschäften der Gesellschaft entstehen),
Gebühren und Aufwendungen. Für detaillierte Angaben zu den von der Gesellschaft zu entrichtenden Gebühren und Aufwendungen werden die Anleger auf die Seiten 54 bis 56 verwiesen.
Gebühren und Aufwendungen. Gebühren und Aufwendungen für Dienstleister