Kostenrisiko. Die Anleger sind auch bei wirtschaftlichen Fehlinvestitionen ver- pflichtet, den auf ihre Beteiligung entfallenden Teil der Kosten und Vergütungen der Investmentgesellschaft zu tragen. Da auch die Zielfonds voraussichtlich berechtigt sein werden, entstehende Kosten zu belasten, tragen die Anleger mittelbar auch die auf dieser Ebene anfallenden Kosten und Vergütungen, unabhängig davon, ob die Investitionen der Zielfonds wirtschaftlich erfolg- reich sind. Entsprechendes gilt ggf. auf Ebene der Zweckge- sellschaften. Eine Darstellung der Kosten findet sich im Kapitel „Kosten“.
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Kostenrisiko. Die Anleger sind auch bei wirtschaftlichen Fehlinvestitionen ver- ver pflichtet, den auf ihre Beteiligung entfallenden Teil der Kosten und Vergütungen der Investmentgesellschaft zu tragen. Da auch die Zielfonds voraussichtlich berechtigt sein werden, entstehende Kosten zu belasten, tragen die Anleger mittelbar auch die auf dieser Ebene anfallenden Kosten und Vergütungen, unabhängig davon, ob die Investitionen der Zielfonds wirtschaftlich erfolg- erfolg reich sind. Entsprechendes gilt ggf. auf Ebene der Zweckge- sellschaftenvon Zweckgesell schaften und Zielfonds in Gestalt von Dachfonds, die ihrerseits wiederum in Zielfonds investieren. Eine Darstellung der Kosten findet sich im Kapitel „Kosten“.
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Kostenrisiko. Die Anleger sind auch bei wirtschaftlichen Fehlinvestitionen ver- pflichtet, den auf ihre Beteiligung entfallenden Teil der Kosten und Vergütungen der Investmentgesellschaft zu tragen. Da auch die Zielfonds voraussichtlich berechtigt sein werden, entstehende Kosten zu belasten, tragen die Anleger mittelbar auch die auf dieser Ebene anfallenden Kosten und Vergütungen, unabhängig davon, ob die Investitionen der Zielfonds wirtschaftlich erfolg- reich erfolgreich sind. Entsprechendes gilt ggf. auf Ebene der Zweckge- sellschaftenZweckgesellschaften. Eine Darstellung der Kosten findet sich im Kapitel „Kosten“.
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Kostenrisiko. Die Anleger sind auch bei wirtschaftlichen Fehlinvestitionen ver- pflichtetverpflichtet, den auf ihre Beteiligung entfallenden Teil der Kosten und Vergütungen der Investmentgesellschaft zu tragentra- gen. Da auch die Zielfonds voraussichtlich berechtigt sein werden, entstehende Kosten zu belasten, tragen die Anleger mittelbar auch die auf dieser Ebene anfallenden Kosten und Vergütungen, unabhängig davon, ob die Investitionen der Zielfonds wirtschaftlich erfolg- reich erfolgreich sind. Entsprechendes gilt ggf. auf Ebene der Zweckge- sellschaftenZweckgesellschaften. Eine Darstellung der Kosten findet sich im Kapitel „Kosten“.
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