Anlage- und Abschlussvermittlung Musterklauseln

Anlage- und Abschlussvermittlung. EPH kann um Rahmen der Anlage- und Abschlussvermittlung monetäre und nicht- monetäre Zuwendungen von dritter Seite erhalten. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung einer breiten Palette von Finanzinstrumenten sowie eines umfassenden Informationsangebots zu günstigen Preisen. Den Erhalt der Zuwendungen legt EPH dem Kunden im gesetzlich geforderten Umfang offen. EPH nimmt nicht-monetäre Zuwendungen nur an, sofern diese geringfügig sind und auch im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anlage- und Abschlussvermittlung. 2.2.1 Exporo kann um Rahmen der Anlage- und Abschlussvermittlung monetäre und nicht-monetäre Zuwendungen von dritter Seite erhalten. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung einer breiten Palette von Finanzinstrumenten sowie eines umfassenden Informationsangebots zu günstigen Preisen. Den Erhalt der Zuwendungen legt Exporo dem Kunden im gesetzlich geforderten Umfang offen. Exporo nimmt nicht- monetäre Zuwendungen nur an, sofern diese geringfügig sind und auch im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anlage- und Abschlussvermittlung. Die Bank vermittelt gegen Provision Geschäfte über Finanz- dienstleistungen sowie über die Anschaffung und Veräuße- rung von Finanzinstrumenten. Wertpapieranlagen sind aufgrund ihrer spezifischen Merk- male mit speziellen Risiken verbunden. Insbesondere zählen dazu folgende Risiken: • Kursänderungsrisiko/Risiko rückläufiger Anteilspreise • Bonitätsrisiko (Ausfallrisiko bzw. Insolvenzrisiko) des Emittenten • Totalverlustrisiko Der Preis eines Wertpapiers unterliegt Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die die Bank keinen Einfluss hat. Deshalb können die einzelnen Wertpapiergeschäfte nicht widerrufen werden. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge (z. X. Xxxxxx, Dividenden) und erzielte Wert- steigerungen sind kein Indikator für künftige Erträge und Wertsteigerungen. Anteilsinhaber oder Gläubiger sind grundsätzlich immer dem Risiko ausgesetzt, dass Verpflichtungen aus einem Finanzinstrument oder Forderungen nicht erfüllt werden (Bonitätsrisiko des Emittenten oder Vertragspartners). Dieses Risiko besteht im Falle einer Insolvenz, d. h. bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Emittenten oder Vertragspartners. Für Kreditinstitute gibt es besondere Vorschriften. Es besteht das zusätzliche Risiko, dass eine Behörde eine Abwicklungsmaßnahme anordnet. Das ist möglich, wenn beispielsweise die Verbindlichkeiten des mit der Auftragsausführung. Bei Geschäften mit der Bank als Gegenpartei schließt der Kunde einen Kauf- oder Verkaufsvertrag mit der Bank ab (Festpreisgeschäft, beispielsweise im Limithandel oder Direkthandel). Aufträge im Wertpapiergeschäft Die Bank nimmt Wertpapieraufträge, Anträge oder sonsti- ge Weisungen im Wertpapiergeschäft oder im Geschäft in anderen Finanzinstrumenten grundsätzlich in ihren Filialen während der jeweiligen Öffnungszeiten oder telefonisch ent- gegen. Soweit zwischen Bank und Kunde vereinbart, können Aufträge, Anträge oder Weisungen auch über die dafür von der Bank vorgesehenen elektronischen Auftragswege erteilt werden. Für zahlreiche Wertpapiergeschäfte steht Kunden das Onlinebanking-Angebot der Commerzbank zur Verfü- gung. Der Kunde erhält grundsätzlich über jede ausgeführte Trans- aktion eine Abrechnung, mit der die Bank über die wesent- lichen Transaktionsdaten informiert. Die Transaktionen wer- den von der Bank – soweit nicht anders vereinbart – über das Depot und das Verrechnungskonto des Kunden abgewickelt.

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  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?