Kostenverteiler Musterklauseln

Kostenverteiler. Art. 21 Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrags anfallen, werden durch die neue Einwohnergemeinde Riggisberg übernommen.
Kostenverteiler. Verteilung nach Verbrauchszählern und/oder nach einem Prozentschlüssel; gegebenenfalls im Verhältnis der beheizbaren Raumvolumen. Endet das Mietverhältnis nicht auf den Abrechnungstermin, bildet für die Aufteilung der Heizungs- und Warmwasser- aufbereitungskosten folgende Tabelle die Grundlage: Monat Heizung ohne WW- Bereitung Heizung mit WW- Bereitung Januar 17,5 % 13,6 % Februar 14,5 % 12,1 % Xxxx 13,5 % 11,5 % April 9,5 % 9,3 % Mai 3,5 % 5,6 % Juni - 3,7 % Juli - 3,7 % August - 3,6 % September 1,0 % 3,7 % Oktober 10,0 % 9,5 % November 13,5 % 10,7 % Dezember 17,0 % 13,0 % 100,0 % 100,0 % Ändert die Berechnungsgrundlage während der Mietdauer, wird der Prozentsatz entsprechend angepasst. Die Mieterschaft hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige Abrechnung.
Kostenverteiler. Verteilung nach Bewohnergleichwerten (Anzahl Zimmer + 1 BWG) oder im Verhältnis der Mietfläche; gegebenenfalls aufgrund einer Wertquotenregelung. • Fernsehgebühren Gleich hoher Betrag pro Wohnungsanschluss. Endigt das Mietverhältnis nicht auf den Abrechnungs- termin, werden die Betriebskosten mit 1/12 je Monat berechnet. Die Mieterschaft hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige Abrechnung.
Kostenverteiler. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem ordentlichen Vollzug dieses Vertrages bis am 31. Dezember 2021 anfallen, werden von den beiden Kirchgemeinden im Verhältnis 50% Romoos und 50% Bramboden getragen.
Kostenverteiler. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertra- ges anfallen, werden zu je einem Drittel von den Vertragsgemein- den übernommen. An die Projektkosten für die Umsetzungsarbeiten hat der Kanton einen Bei- trag von 7‘600‘000 Franken gesprochen. 2‘360‘000 Franken dienen dazu, die Verschuldung der Gemeinde Hütten zu reduzieren. Weiter werden während einer Übergangsfrist die Steuerfussunterschiede mit einem Beitrag von rund 1‘955‘000 Franken abgefedert und die Einbussen beim Finanzausgleich von Hütten (geo-topografischer und demografischer Sonderlastenausgleich) mit einem Beitrag von 2‘800‘000 Franken ausgeglichen. Mit 400‘000 Franken beteiligt sich der Kanton an den Kosten für die notwen- digen organisatorischen Anpassungen. Der Beitrag von 7‘600‘000 Franken wird nach dem Zusammenschluss 2018 der erweiterten Gemeinde Wädenswil ausbezahlt.
Kostenverteiler. Anschaffungen, Arbeitsleistungen, Unterhaltsarbeiten (exkl. Liegenschaften) und Be- triebskosten werden nach Abzug der Subventionen von allen Vertragsgemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen (Stand Gesamtbevölkerung gemäss Bevöl- kerungsstatistik, Statistisches Amt). Stichtag für die Festsetzung des Verteilschlüssels ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Unter diesen Kostenverteiler fallen: - Geräte, Material, Fahrzeuge und Betriebskosten (inkl. Raumkosten) für zweck- gebundene Gebäude - Entschädigungen Kader, Materialwart, Aktuar, Kursbesuche etc., Verwaltungs- kostenanteil der rechnungsführenden Gemeinde, Versicherung der Feuerwehr- leute und der gemeinsamen Fahrzeuge sowie Fahrerausbildung - Übungssold - Einsatzkosten bei Schadenereignissen (Sold, Verpflegung usw.) - Hydrantenentschädigung und Feuerwehrpflichtersatz werden durch diesen Ver- trag nicht berührt. § 18 Die Rechnungsführung durch die Abteilung Finanzen der Gemeinde Sisseln wird mit einer Verwaltungsentschädigung von 3 % des jährlichen Betriebsaufwandes der lau- fenden Rechnung der Feuerwehr Sisslerfeld entschädigt. Die Bestimmung der rech- nungsführenden Gemeinde erfolgt einvernehmlich durch die Konferenz der Gemein- deräte. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Finanzkommission der rechnungsführenden Gemeinde, sie erstellt einen Bericht an die anderen Gemeinden. § 19 Für die Haftpflicht gilt § 9 des Haftungsgesetzes vom 24. Xxxx 2009. Im Haftpflichtfall meldet die Schadenortgemeinde den Schaden bei ihrer Versicherung an. Die Feuerwehrleute sind subsidiär über die gesamtschweizerische Versicherungslösung für Angehörige der Feuerwehr des FKS, SFV und VSBF gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. § 20
Kostenverteiler. 16 1Anschaffungen, Arbeitsleistungen, Unterhaltsarbeiten und Betriebskosten werden nach Abzug der Subventionen und anderer Erträge, wie Rückerstattungen usw., von beiden Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl (pro Kopf) getragen. Stichtag für die Festsetzung des Verteilschlüssels ist jeweils der 31. Dezember jeden Jahres. 2Unter diesen Begriff fallen: ♦ Geräte, Material, Fahrzeuge und Betriebskosten (inkl. Raumkosten) für zweckgebundene Gebäude ♦ Entschädigungen Chargierte, Materialwart, Aktuar, Kursbesuche, etc. ♦ Verwaltungskostenanteil der rechnungsführenden Gemeinde ♦ Versicherung der Feuerwehrleute und der gemeinsamen Fahrzeuge ♦ Fahrerausbildung ♦ Übungssold ♦ Einsatzkosten bei Schadenereignissen (Sold, Verpflegung, usw.) 3Auf die Erhebung eines Mietkostenanteils für gemeinsam genutzte Gebäude und Anlagen wird verzichtet. 4Hydrantenentschädigung und Feuerwehrpflichtersatz werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Kostenverteiler. Art. 24 Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrags anfallen, werden zu gleichen Teilen durch die zustimmenden Kirchgemeinden übernommen.
Kostenverteiler. Art. 23 Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Ver- trags anfallen, werden zu gleichen Teilen durch die Gemeinden Forst und Längenbühl übernommen.
Kostenverteiler. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrags anfallen, werden durch die neue Kirchgemeinde übernommen, soweit sie nicht von der Gesamtkirchgemeinde ge- tragen werden.