Betriebskosten a) Neben der Miete sind Heiz- und Warmwasserkosten (s. § 15) sowie weitere Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV, soweit sie anfallen, vom Mieter zusätzlich zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- oder Lastenaufzuges, Kosten für Ungezieferbekämpfung, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinfegerkosten, Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschadenversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebes der Einrichtungen für Wäschepflege, Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rauchmelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher und Garagentor, sonstige Betriebskosten.
b) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 5 Abs. 1 d) folgende Ziff. 2 festgelegt, erhoben. Hierüber ist jährlich abzurechnen.
c) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB). Auch soweit Betriebskosten direkt einer Wohnung zuzuordnen sind, werden diese vom Mieter getragen. Für die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung.
d) Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten.
e) Werden nach Vertragsschluss das Hausgrundstück betreffende Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführt, so ist der Vermieter zur Umlage berechtigt.
f) Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehalten.
Betriebskosten die normalen Betriebskosten sind im Mietpreis enthalten. Übersteigen die Betriebskosten den saisonalen Durchschnitt um 50%, so ist der Vermieter berechtigt, diese Kosten separat in Rechnung zu stellen.
Betriebskosten. Die Betriebsstoffe (Diesel, Gas, Öl) nach Betriebsstunden abgerechnet. Zu Beginn Ihres Bootscharters werden Sie über die Kosten informiert und der aktuelle Stand wird notiert. Zu Beginn des Bootscharters erhalten Sie ein voll getanktes Boot und Sie werden über die aktuellen Literpreise informiert.
Betriebskosten. Alle Betriebskosten trägt der Mieter. Betriebskosten sind alle in der Betriebskostenverordnung in ihrer jeweiligen Fassung aufgeführte Kosten, zur Zeit § 2 BetrKV (Anlage 4 zu diesem Vertrag). Der Mieter trägt ferner die sonstigen Betriebskosten wie Dachrinnenreinigung; Wartung, Prüfung, Instandhaltung der Feuerlöscher einschließlich des Auffüllens von Löschpulver; Wartung von Entrauchungsanlagen; Wartung von Rauchmeldern; Wartung und Prüfung der Blitzschutzanlage; Allgemeinstrom (z.B. elektrische Schiebetür) Entsorgung von Sperrmüll (Grobmüll), Sondermüll, Müllschlucker; Wartung von Rückstausicherungen. Für das für den Betrieb des Gebäudes benötigte Personal, der haustechnischen Wartung, der Glas- und Fensterreinigung, der Beleuchtungsmittel für Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen sowie alle künftig etwa entstehenden Betriebskosten und alle auf Gesetz, Verordnung und Ortssatzung beruhenden Gebühren, Steuern, Abgaben, die etwa künftig neu für das Mietgrundstück eingeführt werden. Sämtliche Betriebskosten hat der Mieter anteilig nach dem Verhältnis der Geschäftsflächen zueinander an den Vermieter zu entrichten. Die Geschäftsfläche errechnet sich nach der Wohnflächenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der obige Abrechnungsschlüssel gilt auch für die Kosten von Heizung und Warmwasser; im Gebäude wird eine Geothermie-Heizanlage mit Wärmepumpe installiert. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt jährlich. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum zu ändern. Auf die entstehenden Betriebskosten hat der Mieter eine monatliche Vorauszahlung zu leisten, die zunächst mit EUR 3,00 / m² Mietfläche zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgelegt wird. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht auch dann, wenn der Mieter selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Betriebskosten. Zuschussfähige Betriebskosten sind die angemessenen Kosten des Personals und die angemessenen Sachkosten, die ausschließlich durch den Betrieb der Kindertageseinrichtung für das Betreuungsangebot nach § 3 entstehen. Für den Betrieb sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Betriebskosten. Gegenstand dieses Leistungspakets ist die Übernahme der Kosten für alle vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungen, der bei dieser Gelegenheit ergänzten oder aufgefüllten Betriebsmittel außer Kraftstoff und Kraftstoffadditiven, sowie die Kosten für durch bestimmungs- und vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs verschleißbedingt erforderlich werdende Reparaturen an Bremsen, Achsen, Aggregaten und Antriebsstrang des Fahrzeugs. Die Kosten für erforderliche Materialien und Ersatzteile werden ebenfalls übernommen. Das Leistungspaket umfasst außerdem die Entgegennahme, Prüfung und Bezahlung der aus den vom LN zu erteilenden Aufträgen resultierenden Rechnungen, sowie die Bearbeitung von Garantie- und Kulanzanträgen. Der LG berechnet eine angemessene Leistungsgebühr, die Bestandteil des Leistungspaketpreises ist. Kosten für Mobilität und / oder der Fahrzeugpflege sind nicht Gegenstand des Leistungspakets.
Betriebskosten. Neben dem vereinbarten Mietzins trägt die Mieterin/ der Mieter sämtliche Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die anfallenden Betriebskosten ergeben sich aus der Auflistung der Nebenkosten die als Anlage Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Betriebskosten betragen pro qm = EUR ……….. Auf die Betriebskosten hat die Mieterin/ der Mieter zusammen mit den Mietzahlungen monatliche Vorauszahlungen in Höhe von EUR zu leisten.
Betriebskosten. 1 Die Trägergemeinde Ruswil führt die Rechnung.
2 Die Betriebskosten der Musikschule Rottal werden im Verhältnis der erteilten Unterrichtsminuten auf die Vertragsgemeinden verteilt.
3 Der Verwaltungsaufwand wird unter den Vertragsgemeinden pauschal festgelegt und periodisch überprüft. Dieser wird ebenfalls im Verhältnis der erteilten Unterrichtsminuten auf die Vertragsge- meinden verteilt.
4 Die Trägergemeinde Ruswil stellt den Vertragsgemeinden jeweils per Ende Kalenderjahr für das lau- fende Schuljahr die Beiträge der Gemeinden in Rechnung.
5 Die Gemeinden gewähren die notwendigen Vorschüsse zur Finanzierung der Aufwendungen.
6 Den Vertragsgemeinden steht das Einsichtsrecht in die Rechnung zu.
Betriebskosten. Beim Betrieb der Kraftwerke fallen diverse technische und verwaltungstechnische Kosten an. Hauptfaktoren sind die Aufwendungen für Wartung und Instandhal- tung, welche durch eine eigene Servicemannschaft sowie auch durch Windkraftan- lagenherstellerunternehmen durchgeführt werden. Beim Service durch eigene Technikteams treten neben den Gehältern weitere Kosten auf (beispielsweise für Wartungsmaterial, Ersatzteile, Lagerhaltung, Logistik, Werkzeuge und Fahrzeuge, sowie Reise- und Übernachtungskosten). Die Emittentin bedient sich bei der Durchführung bestimmter Spezialaufgaben (beispielsweise Mittel- und Hochspan- nungskomponentenwartung, Sicherheitsprüfungen und Ölwechsel von Windkraft- anlagen) externer Subunternehmer. Auch Pachtkosten für Windkraftanlagenstand- orte werden von der Emittentin als Betriebskosten geführt. Weiters umfassen die Betriebskosten Aufwendungen für Strombezug bei Windstille sowie Telekommuni- kationskosten für die Kraftwerksfernüberwachung. In diesem Zusammenhang sind auch die Mitarbeiter der Betriebsführung und Kraftwerksleitzentrale sowie die loka- len Mühlenwarte zu erwähnen, welche neben ihrer Kontrollfunktion kurzfristig Einsätze im Störungsfall durchführen. Abschließend fallen beim Betreiben der An- lagen auch Administrations- und Verwaltungskosten an, die nach Ansicht der Emit- tentin zu den Betriebskosten gehören (auch wenn diese in der Gewinn- und Ver- lustrechnung unter "sonstige Aufwendungen" ausgewiesen werden).
Betriebskosten. Im Formularvertrag aus den 1970 er Jahren ist die Regelung 31 »Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkos- ten und Grundstücksumlegungen jeglicher Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an vereinbart und geschuldet, ohne dass es einer Kündigung oder einer Mieterhöhung gem. § 18 I. BMG bedarf.« Nur insoweit wirksam, als sie Mieterhöhungen regelt (BGH WuM 2004, 288 unter Ab- grenzung zu BGH WuM 1993, 109 mit gleich lautender Xxxxxxx, wonach nur über die Er- höhung der Betriebskosten entschieden und jene für unwirksam erklärt wurde).