Kraftfahrzeugsteuer Musterklauseln

Kraftfahrzeugsteuer. 26.1 Ist die Zusatzleistung „Kfz-Steuer“ (Zulassung auf Mobility Concept oder auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen) oder „Kfz-Steuer- Inkasso“ (Zulassung auf Kunden) vereinbart, zahlt Mobility Concept die Kfz-Steuer für das Fahrzeug. 26.2 Je nach Vereinbarung im Vertrag belastet Mobility Concept anteilig monatlich die verauslagte Kfz-Steuer dem Kunden weiter. Wird die Kfz- Steuer dem Kunden berechnet wird diese zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer fällig. 26.3 Mobility Concept ist berechtigt für die Verauslagung der Kfz-Steuer zusätzlich eine monatliche Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird im Vertrag gesondert ausgewiesen. 26.4 Dem Kunden zugestellte Steuerbescheide hat er Mobility Concept unverzüglich zuzuleiten. Für Zuschläge oder Schäden durch Verspätung haftet Mobility Concept nur bei grober Fahrlässigkeit. 26.5 Von Mobility Concept über das Ende der Vertragsdauer hinaus verauslagte Kfz-Steuer im Falle der Zulassung auf den Kunden, ist von diesem auf Basis der Endabrechnung zu erstatten.
Kraftfahrzeugsteuer a) Sofern der Servicebaustein „Kraftfahrzeugsteuer“ vereinbart ist, wird der LG die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug an das zuständige Hauptzollamt zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen im Namen des LN verauslagen. Der LN tritt etwaige Ansprüche gegen die Steuerbehörden auf Erstattung von Steuerbeträgen an den LG ab, welcher diese Abtretung hiermit annimmt. Der LN ist verpflichtet, an ihn ausgezahlte Erstattungsbeträge unverzüglich an den LG zu zahlen. b) Der LN ist verpflichtet, die entsprechenden Steuerbescheide unverzüglich nach Erhalt und rechtzeitig vor dem darin genannten Fälligkeitstermin an den LG zu übersenden. Die aus einer schuldhaft verspäteten Übermittlung der Steuerbescheide entstehenden Nachteile (z.B. Säumniszuschläge) gehen zu Lasten des LN. c) Der LN leistet an den LG für die Erbringung des Servicebausteines „Kraftfahrzeugsteuer“ eine im Leasingvertrag ausgewiesene monatliche Vorauszahlung der Kraftfahrzeugsteuer sowie eine monatliche Verwaltungsgebühr für das Kraftfahrzeugsteuer-Management. d) Bei Änderungen der Berechnung oder der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Leasingzeit sowie während der Leasingzeit ist der LG berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vom Kunden zu erbringenden Vorauszahlung der Kraftfahrzeugsteuer vorzunehmen. e) Zum Beendigungszeitpunkt des Leasingvertrages erfolgt eine Endabrechnung im Rahmen einer Soll-/Ist-Kostenabrechnung. In dieser werden die vom LN geleistete Vorauszahlung der Kraftfahrzeugsteuer sowie die vom LG an das zuständige Hauptzollamt entrichtete Kraftfahrzeugsteuer gegenübergestellt. Ein etwaiger Saldo wird zwischen LG und LN ausgeglichen.
Kraftfahrzeugsteuer. 5.1 Das Servicemodul Kraftfahrzeugsteuerumfasstfolgende Leistungen: LG führt die Kraftfahrzeugsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen namens und in Rechnung für den LN an die zuständige Stelle ab. Der LN ist verpflichtet LG sämtliche Steuerbescheide unverzüglich nach deren Erhalt zuzusenden. 5.2 Säumniszuschläge und sonstige Gebühren werden von LG nicht gezahlt. Der LN kann von LG Erstattung der Säumniszuschläge oder sonstigen Kosten nur verlangen, wenn die LG die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu vertreten hatte. 5.3 Der LN tritt etwaige Ansprüche gegen die Steuerbehörde auf Erstattung von Steuerbeträgen hiermit an die LG ab. Die LG nimmt diese Abtretung hiermit an. Eventuell dennoch an den LN ausgezahlte Leistungen/ Rückvergütungen, hat dieser unverzüglich an die LG weiterzuleiten. 5.4 Die Abrechnung erfolgt offen gem. Abschnitt II. Ziffer 10.1.
Kraftfahrzeugsteuer. Diese Befreiung umfasst auch die Besteue- rung von Versicherungen der Stiftung für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienst- fahrzeuge.
Kraftfahrzeugsteuer. Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versiche- rungen der Bank für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienst- fahrzeuge.
Kraftfahrzeugsteuer. 1. Hat der Mieter mit EASY RENT die Servicekomponente „Kraftfahrzeugsteuer“ vereinbart, bezahlt EASY RENT nach Erhalt des Originalsteuerbescheides vom Mieter die Kraftfahrzeugsteuer an das zuständige Finanzamt. Tritt im Ausnahmefall der Mieter in Vorlage, ersetzt ihm EASY RENT nach Erhalt des Steuerbescheides die verauslagten Kosten. 2. Zur Abwicklung der Servicekomponente „Kraftfahrzeugsteuer“ benötigt EASY RENT eine Postzustellungsvollmacht für alle mit dem Mietgegenstand in Verbindung stehenden kraftfahrzeugsteuerlichen Angelegenheiten. Unverzüglich nach Eingang des Steuerbescheids beim Mieter wird dieser der EASY RENT eine solche Vollmacht erteilen. 3. Etwaige Kraftfahrzeugsteuererstattungen des Finanzamts aufgrund von Überzahlungen, sind vom Mieter unverzüglich an EASY RENT weiterzuleiten. Sollten solche Erstattungsbeträge mit etwaigen anderen Steuerschulden des Mieters verrechnet worden sein, so hat der Mieter den verrechneten Betrag unverzüglich an EASY RENT zu erstatten. Der Mieter wird als Erstattungskonto beim Finanzamt für überzahlte Steuerbeträge das Konto der EASY RENT angeben. 4. Weicht die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung der Finanzbehörde von der entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ab, ist EASY RENT berechtigt, die Servicekomponente „Kraftfahrzeugsteuer“ ebenfalls entsprechend anzupassen.

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  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.