Kundenorientierung Musterklauseln

Kundenorientierung. Führung Engagement von Personen Prozessorientierter Ansatz Verbesserung Faktengestützte Entscheidungsfindung Beziehungsmanagement § 11 Inhalt der Vergütung Grundsätzlich besteht die Vergütung aus einer Leistungspauschale. Im Fall des § 134 SGB IX (Minderjährige, Sonderfälle) besteht die Vergütung aus: Grundpauschale Maßnahmepauschale Investitionsbetrag Darüber hinaus werden ein Freihaltegeld und ein Betrag für ersparten Aufwand bei vorübergehender Abwesenheit vereinbart. Die Höhe der Vergütung für den Vereinbarungszeitraum sowie die Regelungen zum Freihaltegeld nach Abs. 2 sind in Anlage 3.2 ausgewiesen. § 12 Prüfung Wirtschaftlichkeit, Qualität und Qualitätssicherung Der Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 128 SGB IX sowie die Grundsätze und Maßstäbe hierfür richten sich nach § 9 LRV sowie der Anlage 4 LRV. Der Leistungserbringer ist anhand seines Qualitätssicherungs-Systems in der Lage, die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen gemäß § 9 gegenüber der Trägerin der Eingliederungshilfe zu belegen. Hierzu wird der Trägerin der Eingliederungshilfe jährlich bis spätestens 31.05. des Folgejahres ein Qualitätssicherungsbericht nach Anlage 3.3 vorgelegt.2 § 13 Vertragsverstöße Es gilt die Rechtslage nach § 129 SGB IX. § 14 Schlussbestimmungen Die Vereinbarung tritt am <<xx.xx.20xx>> in Kraft und endet am <<xx.xx.20xx>>. Sie kann ganz oder in Teilen mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Vereinbarungszeitraums gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung der Vereinbarung, verlängert sich die Laufzeit der Leistungsvereinbarung und der Vereinbarung zum Qualitätssicherungsbericht um jeweils 1 Kalenderjahr. Für die Vergütungsvereinbarung gilt § 127 Abs. 4 SGB IX. Die Anlagen 3.1-3.3 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Geschäftsführung des Leistungserbringers erklärt, dass der Leistungserbringer nicht nach der Technologie von X. Xxx Xxxxxxx geführt wird, und dass die Geschäftsleitung die Technologie von X. Xxx Xxxxxxx inkl. der Besuche von Kursen und Seminaren ablehnt. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungsregelungen hiervon nicht berührt. Die Vereinbarungspartner wirken in diesem Fall darauf hin, die rechtsunwirksame Regelung unverzüglich durch eine vergleichbare, rechtswirksame Regelung zu ersetzen. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 130 SGB IX bleibt unberührt. Unterschrift...........................
Kundenorientierung. (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prü- fen, umsetzen oder an die Beteilig- ten weiterleiten
Kundenorientierung. (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prü- fen, umsetzen oder an die Beteilig- ten weiterleiten 13 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugrup- pen und Systemen (§ 10 Abs. 1 Nr. 13) a) technischen Unterlagen analysieren
Kundenorientierung. (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) b) Xxxxxx auf auftragsspezifische Be- sonderheiten und Sicherheitsvor- schriften hinweisen 13 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugrup- pen und Systemen (§ 10 Abs. 1 Nr. 13) a) technische Unterlagen analysieren
Kundenorientierung. (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen in Monaten 1 Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla- gen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be- dienungshinweise verwenden Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen in Monaten 2 Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden 4 bis 6 3 Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar- keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter- scheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen
Kundenorientierung. (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen in Monaten 1 Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh- ren b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden e) Objekte funktionsgerecht gestalten f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf- ten gestalten
Kundenorientierung. (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen A b s c h n i t t 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen in Monaten 1 Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei- tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu- ordnen
Kundenorientierung. (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
Kundenorientierung. Die HSB informiert den Kunden über die nicht mehr mögliche Einhal- tung von gesetzlich vorgeschriebenen Emissions- und Energievor- schriften (z.B. infolge Änderung von behördlichen Anforderungen), sowie über erkennbare Vorkommnisse, die die Funktionstüchtigkeit des Vertragsproduktes beeinträchtigen.
Kundenorientierung. Kundenorientierung ist ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbeziehung. XXXXXXXXXXXX BAU und OPTIPLAN sieht sich (mit) verantwortlich für ein gutes Verhältnis zu seinen Auftraggebern, für die Erfüllung ihrer Bedürfnisse, für einen angemessenen Preis und für eine gute Qualität der Arbeiten sowie für eine zügige Abwicklung der Projekte. Die Haltung gegenüber Auftraggebern ist offen und aufgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, daran entsprechend mitzuwirken.