Kündigung der Vereinbarung. Sollte der Zuchtrichter aufgrund einer Erkrankung oder aber aus anderen wichtigen Gründen verhindert sein, ist er dazu verpflichtet, dies dem Verein unverzüglich nach Bekanntwerden des Verhinderungsgrundes mitzu- teilen und nachzuweisen. Eine Terminkollision aufgrund einer weiteren Verpflichtung des Zuchtrichters zu einer Zuchtrichtertätigkeit am gleichen Tage wie dem Veranstaltungstag ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vereinbarung. Der Verein ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigen Gründen zu kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ausstellung ausfällt oder der Zuchtrichter seine Berechtigung ver- liert, die unter 1. gelisteten Tätigkeiten auszuüben.
Kündigung der Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird auf die Dauer des Dienstverhältnisses abgeschlossen. Falls sich die rechtlichen, insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse, wie sie derzeit für die Direktversicherung gelten, nachhaltig zu Lasten des Arbeit- nehmers oder Arbeitgebers ändern, steht jeder Seite das Recht zu, diese Vereinbarung zu ändern oder aufzukündigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden sich dann bemühen, diese Vereinbarung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Zu- sätzliche finanzielle Belastungen dürfen dem Arbeitgeber daraus jedoch nicht erwachsen. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggf. bestehende Versorgungsregelung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Insbesondere gilt diese Vereinbarung nur so lange, wie Lohn oder Gehalt während des Dienstverhältnisses gewährt wird. In Zeiten ohne Lohn-/Gehaltsfortzahlung wie Wehr- und Ersatz- dienst, Sonderurlaub, Fortbildung, Mutterschaft, Erziehungsur- laub oder Krankheit (nach Ende der Lohn-/Gehaltsfortzahlung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Direktversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies gilt auch im Hinblick auf einen Arbeitgeberzu- schuss zur Gehaltsumwandlung, sofern dieser unter Ziffer 1 c) zu- gesagt wurde. Daher wird in diesen Fällen eine etwaige Verpflichtung zur Ent- richtung von Direktversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber ausdrücklich ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, fällige Beiträge für einen solchen Zeitraum aus anderen privaten Einkünften selbst zu ent- richten. Der Ausschluss der Beitragsentrichtungsverpflichtung durch den Arbeitgeber und die Kündigung der Vereinbarung gel- ten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlichen Unverfall- barkeitsvoraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt und aus diesem Grund die Beiträge vom Arbeitgeber beanspruchen würde. Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Arbeitnehmers (Der Text beruht auf der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung für die Lebens- und Krankenversicherung, die 2011 mit den Datenschutz- aufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt wurde.) Als Unternehmen der Lebensversicherung benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung, um nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. Ihren betreuenden Vermittler, IT-Dienstleister und unsere Rückversicherer weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfu...
Kündigung der Vereinbarung. (1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,
Kündigung der Vereinbarung. Die Vereinbarung kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Xxxxxxxxx und unterzeichnet in Bern, am 17. November 1983 in doppelter Ausfertigung. Für den Für den Internationalen Schweizerischen Verband zum Schutz Bundesrat: von Pflanzenzüchtungen: Der Generalsekretär Der Chef der Direktion für Internationale Organisationen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten
Kündigung der Vereinbarung. Jede der beteiligten Gebietskörperschaften ist berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Kündigung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig jedoch bis zum 30. Juni des Jahres 2005, zum 31. Dezember des gleichen Jahres aufzulösen. Diese Vereinbarung tritt gemäß § 24 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Kündigung der Vereinbarung. 1 Jede Partei kann die Vereinbarung mit eingeschriebener Anzeige bis am 30. Juni auf den 31. Dezember eines Jahres kündigen. 2 Im Kündigungsfall eröffnen die Parteien bis spätestens am 30. September Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer neuen Vereinbarung.
Kündigung der Vereinbarung. (1) Diese Vereinbarung tritt vor dem 31. Dezember 1997 außer Kraft,
Kündigung der Vereinbarung. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Sie wirkt zwei Jahre ab Zeitpunkt der Kündigung nach, soweit sie nicht vorher durch eine andere Regelung ersetzt worden ist.
Kündigung der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung wird von Rechts wegen bei Kündigung des Anschlussvertrags gekündigt, dessen untrennbarer Bestandteil sie ist. Die vorliegende Vereinbarung kann zudem von den Parteien gemäß den Vorschriften der Anschlussregelung, die für den Anschlussvertrag gelten, separat gekündigt werden. In allen diesen Fällen werden die dem VNB geschuldeten Beträge unverzüglich fällig, insbesondere:
Kündigung der Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmt Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Ver-tragspartei durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam. Geschehen zu Berlin am 31. Mai 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver- bindlich ist. Für das Bundesministerium Für das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung für Beschäftigung und Solidarität der Bundesrepublik Deutschland der Französischen Republik Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx Anlage