Common use of KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VOR- SCHRIFTEN Clause in Contracts

KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VOR- SCHRIFTEN. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (nachfolgend als „Steuerinländer“ bezeichnet). Dem ausländischen Anleger (Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nachfolgend als „Steuer- ausländer“ bezeichnet) empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit sei- nem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland indivi- xxxxx zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körper- schaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Ver- kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitaler- tragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünf- te aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten- den Sparer-Pauschbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebe- nenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewin- ne aus der Veräußerung der Anteile Unter bestimmten Voraussetzun- gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenter- träge steuerfrei erhalten (sog. Teilfreistellung). Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterle- gen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsan- teilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungs- satz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Er- träge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. 22.1. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuer- abzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Appears in 2 contracts

Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VOR- SCHRIFTEN. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (nachfolgend als „Steuerinländer“ bezeichnet). Dem ausländischen Anleger (Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nachfolgend als „Steuer- ausländer“ bezeichnet) empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit sei- nem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland indivi- xxxxx zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körper- schaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Ver- kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitaler- tragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünf- te aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten- den Sparer-Pauschbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebe- nenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewin- ne aus der Veräußerung der Anteile Unter bestimmten Voraussetzun- gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenter- träge steuerfrei erhalten (sog. Teilfreistellung). Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterle- gen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsan- teilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungs- satz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Er- träge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. 22.121.1. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuer- abzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VOR- SCHRIFTEN. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (nachfolgend als „Steuerinländer“ bezeichnet). Dem ausländischen Anleger (Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nachfolgend als „Steuer- ausländer“ bezeichnet) empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit sei- nem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland indivi- xxxxx zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körper- schaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Ver- kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 1515 %. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitaler- tragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 1515 % bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünf- te aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten- den Sparer-Pauschbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebe- nenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewin- ne aus der Veräußerung der Anteile Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun- gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenter- träge steuerfrei erhalten (sog. Teilfreistellung). Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterle- gen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsan- teilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungs- satz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Er- träge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. 22.121.1. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung(Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 51 %), sind 3030 % der Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung(Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 25 %), sind 1515 % der Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuer- abzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts