Common use of KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VOR- SCHRIFTEN Clause in Contracts

KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VOR- SCHRIFTEN. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (nachfolgend als „Steuerinländer“ bezeichnet). Dem ausländischen Anleger (Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nachfolgend als „Steuer- ausländer“ bezeichnet) empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit sei- nem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland indivi- xxxxx zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körper- schaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Ver- kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitaler- tragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünf- te aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten- den Sparer-Pauschbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebe- nenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewin- ne aus der Veräußerung der Anteile Unter bestimmten Voraussetzun- gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenter- träge steuerfrei erhalten (sog. Teilfreistellung). Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterle- gen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsan- teilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungs- satz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Er- träge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.

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KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VOR- SCHRIFTEN. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (nachfolgend als „Steuerinländer“ bezeichnet). Dem ausländischen Anleger (Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nachfolgend als „Steuer- ausländer“ bezeichnet) empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit sei- nem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland indivi- xxxxx zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körper- schaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körper- schaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Ver- kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 1515 %. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitaler- tragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 1515 % bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünf- te aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten- den Sparer-Pauschbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebe- nenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewin- ne aus der Veräußerung der Anteile Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun- gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenter- träge steuerfrei erhalten (sog. Teilfreistellung). Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgel- tungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Ka- pitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterle- gen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsan- teilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungs- satz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Er- träge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.

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