Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
Körperschaftsrechte. Die islamischen Religionsgemeinschaften streben im Rahmen ihrer weiteren organisatorischen Entwicklung die Erlangung der Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung an. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass diesbezügliche Fortentwicklungen auch die Neuordnung der wechselseitigen Beziehungen erforderlich machen werden.
Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Ihren anderen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Kirchlichen Verbänden sind auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums zu gewähren.
Körperschaftsrechte. Die Alevitische Gemeinde strebt im Rahmen ihrer weiteren organisatorischen Entwicklung die Erlangung der Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung an. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass diesbezügliche Fortentwicklungen auch die Neuordnung der wechselseitigen Beziehungen erforderlich machen werden.
Körperschaftsrechte. (1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Körperschaftsrechte. Die Bestimmung weist auf den Körperschaftsstatus beider Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung hin und nimmt in Absatz 2 die Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg auf, wonach Gliederungen einer Religionsgemeinschaft auf deren Antrag Körperschaftsrechte zuzuerkennen sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung entsprechend für die Aberkennung des Körperschaftsstatus einer Gliederung auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Die Bestimmung verweist bezüglich der Förderung der genannten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage, insbesondere die Regelungen des Privatschulgesetzes.
Körperschaftsrechte. Artikel 8 Diakonische Einrichtungen Artikel 9 Besondere Kirchengebäude Artikel 10 Denkmalpflege
Körperschaftsrechte. (1) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Sie sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
Körperschaftsrechte. Aus dem Körperschaftsstatus ergeben sich neben der Rechtsfähigkeit und der Insolvenzunfähigkeit weiterhin Körper schaftsrechte. Dies sind im Einzelnen: • das Recht zum selbstbestimmten Erlass von Regelungen zur inneren Ordnung (Satzungsrecht); von diesem Recht hat der BEFG zuvörderst in Gestalt seiner „Verfassung“ Gebrauch gemacht • das Recht zur Regelung ihrer Organisationsstruktur inkl. ihrer Mitgliedschaft (Organisationsrecht); staatliche Rege lungen zum Kirchenaustritt stehen dem nicht entgegen, sondern betreffen jeweils nur das Ende der Anknüpfung staatlicher Rechtsfolgen an die Mitgliedschaft • das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern nach Art. 137 Abs. 6 WRV als einzig ausdrücklich normiertes Körper schaftsrecht. Daran anknüpfend, aber nicht mehr zum Körperschaftsstatus gehörend bestehen einfachgesetzliche Regelungen, nach denen der Staat die Kirchensteuer einzieht. Die zu diesem Zweck gesetzlich vorgesehene Eintra gung der Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarten verletzt nicht die negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV, sondern ist eine nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 2 und Art. 137 Abs. 6 WRV verfassungsmäßige Ausnahme38. Vom BEFG wird gleichwohl bewusst keine Kirchensteuer er hoben, vgl. Art. 18 Abs. 3 der Satzung des BEFG39 • das Recht, die Zugehörigkeit der Religionsgemeinschaftsmitglieder zu bestimmten Gemeinden allein von deren Wohnsitznahme abhängig zu machen, ohne dass es dabei eines Austritts aus der bisherigen und Eintritt in die neue Gemeinde bedürfte (Parochialrecht). Im BEFG regeln die Gemeinden gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung des BEFG die Gemeindemitgliedschaft jedoch selbständig. Gemeindewechsel werden zumeist durch eine vom Wechselnden veranlasste Überweisung zwischen den Gemeinden bewerkstelligt, ebenfalls ohne dass es dabei zu sätzlich eines Aus- oder Eintritts bedürfte • das Recht, öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit) und Ämter zu be setzen, ohne dabei an die normalerweise für öffentlich-rechtliche Dienstherrn geltenden staatlichen Rechtsvorschrif ten gebunden zu sein (vgl. dementsprechend § 135 BRRG); ferner das Recht, gegen diese religionsgemeinschaftli chen Amtsträger bei Dienstvergehen Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen (Disziplinargewalt)
Körperschaftsrechte. (1) Die Bistümer, die Bischöf lichen Stühle, die Domkapitel, die Pfarreien und Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Ver bände sind Körperschaften des öf fentlichen Rechts; ihr Dienst ist öf fentlicher Dienst.