Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Ihren anderen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Kirchlichen Verbänden sind auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums zu gewähren. (2) Der zuständige Evangelische Oberkirchenrat übt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus. (3) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
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