ÖFFENTLICHER DIENST Musterklauseln

ÖFFENTLICHER DIENST a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Ver- tragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat be- steuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natür- liche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt wer- den, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. (3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Belize und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden. (4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
ÖFFENTLICHER DIENST. Eine moderne Verwaltung braucht motivierte und leistungsbereite Beschäftigte. Dem dienen auch umfassende Mitbestimmungsrechte. Die Koalitionspartner treten für ein modernes Dienstrecht ein. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass die Gewinnung und Förderung von gut ausgebildetem Personal eine Voraussetzung für die Umsetzung der Verwaltungs- reform darstellt. Beamtinnen und Beamte werden nur für hoheitliche Aufgaben eingesetzt. Die Koalitionspartner streben eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften, Berufsverbänden und Personalräten über die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit dem Ziel an, die Umsetzung sozialverträglich zu gestalten. Die Mitbestimmung der Personalräte soll gesichert, die Aus- und Fortbildung im Rahmen einer gezielten Personalentwicklung qualitativ verbessert werden. Das Personalvertretungsgesetz wird im Vergleich zur bundesrechtlichen Regelung und zum Mitbestimmungsniveau in den anderen Ländern überprüft.
ÖFFENTLICHER DIENST. (1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die vom Vereinigten Königreich oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem vom Vereinigten Königreich oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dem Vereinigten Königreich, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten Königreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person ist österreichischer Staatsangehöriger, ohne auch Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu sein. (2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die von Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von Österreich oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die für Österreich, die Gebietskörperschaft oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, ohne auch Staatsangehöriger Österreichs zu sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit stehen.
ÖFFENTLICHER DIENST. Die Regierungskoalition setzt sich dafür ein, Gehaltserhöhungen im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes zeitgleich auf den Beamtenbereich zu übertragen. - Die Regierungskoalition wird die einzelnen Verwaltungszweige daraufhin überprüfen, ob im mittleren Dienst überlange, leistungsfeindliche durchschnittliche Beförderungszeiten bestehen, um daraus Schlussfolgerungen bezüglich Hebungen oder Initiativen zur Änderung der Stellenobergrenzen abzuleiten.
ÖFFENTLICHER DIENST a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. (2) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 oder 16 anzuwenden.
ÖFFENTLICHER DIENST. 7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers in seiner Eigenschaft als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im öffent- lichen Dienst bei Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung in der von ihm angezeigten Dienststellung; insbesondere auch die Haftpflicht, für die der Versicherungsnehmer vom Dienstherrn im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen wird. 7.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Privatperson im Umfang der Ziff. 1. Privathaftpflicht B (Premium/Premium plus Tarif). 7.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht

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  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.