Kündigung aus wichtigem Grund Z Musterklauseln

Kündigung aus wichtigem Grund Z. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. Eine solche Gefährdung kann insbesondere eintreten, wenn: - sich in der (den) Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Än- derungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der be- stellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Kredi- teinräumung wesentliche Änderungen eintreten und dem Kreditinstitut keine entsprechenden Sicherheiten angebo- ten werden, welche die erhöhte Risikosituation berück- sichtigen, - eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögens- verhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten ein- tritt, - der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögens- verhältnisse macht oder sonstige wesentliche Vertrags- bestimmungen verletzt.
Kündigung aus wichtigem Grund Z. 24. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
Kündigung aus wichtigem Grund Z. Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. Eine solche Gefährdung kann insbesondere eintreten, wenn: - der Kunde Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut gröblich verletzt. Bei Krediten an Verbraucher liegt ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn das Kreditinstitut seine Leistung erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist, sowie das Kreditinstitut den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. - sich in der (den) Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Änderungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung wesentliche Änderungen eintreten und dem Kreditinstitut keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigen, - eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt, - sich bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung durch Kursänderungen eine Erhöhung der Verbindlichkeit auf Eurobasis ergibt, - der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse macht oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
Kündigung aus wichtigem Grund Z. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn - eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eingetreten ist und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, - der Kunde unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse (Vermögen und Verbindlichkeiten) oder sonstige wesentliche Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse bzw. Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte oder - der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann, wodurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. 2. Rechtsfolgen Z 24. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden.
Kündigung aus wichtigem Grund Z. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegen- über dem Kreditinstitut gefährdet ist. Eine solche Gefährdung kann insbeson- dere eintreten, wenn: - der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicher- heiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. - eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kun- den oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung der von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist., der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherhei- ten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann, wodurch die Erfüllung der Ver- bindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist,der Kunde in we- sentlichen Belangen unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermö- gensverhältnisse (Vermögen und Verbindlichkeiten) oder über sonstige we- sentliche Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wah- ren Vermögensverhältnisse bzw. Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
Kündigung aus wichtigem Grund Z. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Zeit die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn • eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, • der Kunde unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse oder über sonstige wesentliche Umstände gemacht hat oder • der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, 3. Kündigung aus wichtigem Grund Z 24. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Zeit die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn • eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, • der Kunde unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse oder über sonstige wesentliche Umstände gemacht hat oder • der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, • sich in der (den) Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Änderungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung wesentliche Änderungen eintreten und dem Kreditinstitut keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigen. • sich in der (den) Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Änderungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung wesentliche Änderungen eintreten und dem Kreditinstitut keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichti...
Kündigung aus wichtigem Grund Z. 24. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Zeit die gesamte Geschäftsverbin- dung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt ins- besondere vor, wenn − eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und da durch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, − der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sons- tige wesentliche Umstände macht oder der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht er- füllen kann, − der Kunde Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut gröblich verletzt. Bei Krediten an Verbraucher begründet ein Zahlungsverzug nur dann einen wichtigen Grund, wenn das Kreditinstitut seine Leistung erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist, sowie das Kreditinstitut den Verbraucher unter An- drohung des Terminverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wo- chen erfolglos gemahnt hat.

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.