Kündigung der Geschäftsbeziehungen Musterklauseln

Kündigung der Geschäftsbeziehungen. Die Bank behält sich das Recht vor, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen aufzu- heben, insbesondere auch zugesagte oder erteilte Kredite und Kreditbewil- ligungen zu annullieren und ihre Guthaben ohne weitere Kündigung einzufordern. Auch bei Bestehen einer Kündigungsfrist oder eines vereinbarten Fest- termines ist die Bank zur sofortigen Aufhebung der Geschäftsbeziehung berechtigt, wenn der Kunde mit einer Leistung im Verzug ist, sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat, insbesondere bei seiner Zahlungsunfähigkeit, von ihm angenommene Wechsel zum Protest gehen oder eine Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgenommen wird. Wenn der Kunde nach erfolgter Kündigung der Geschäftsbeziehung die Bank nicht informiert, wohin seine Vermögenswerte zu übertragen sind, kann die Bank die Vermögenswerte physisch ausliefern oder liquidieren. Den Erlös und die vorhandenen Guthaben kann die Bank am vom Richter genannten Ort hinterlegen oder als Check an die letztbekannte Kunden- adresse senden.
Kündigung der Geschäftsbeziehungen. BB Wertmetall AG kann bestehende Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung aufheben, wobei allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig werden. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Abmachun- gen.
Kündigung der Geschäftsbeziehungen. Vorbehältlich separater Vereinbarungen können die Bank und der Kunde die Bankbeziehung jederzeit per sofort oder auf einen späteren Termin kündigen. Die Bank kann beste- hende Geschäftsbeziehungen, insbesondere zugesagte oder erteilte Kredite, mit sofortiger Wirkung kündigen. Allfäl- lige Forderungen werden dadurch unmittelbar zur Rückzah- lung fällig.
Kündigung der Geschäftsbeziehungen. Der Kunde und UBS können mit sofortiger Wirkung bestehende Ge- schäftsbeziehungen aufheben sowie zugesagte oder benützte Kredite kündigen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unterlässt der Kunde auch nach einer von UBS angesetzten angemes- senen Nachfrist, ihr mitzuteilen, wohin die vom Kunden bei UBS hin- terlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann UBS die Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie liquidieren. Den Erlös sowie die noch vorhandenen Guthaben des Kunden kann UBS mit befreiender Wirkung am vom Richter bezeichneten Ort hinterle- gen oder in Form eines Checks an die letztbekannte Zustelladresse des Kunden senden. Offenlegung von Kundendaten Informationen zur Offenlegung von Kundendaten im Zusammenhang mit Transak- tionen und Dienstleistungen Eine zunehmende Anzahl von Gesetzen, Vorschriften, Vertrags- und sonstigen Bedingungen, Branchenusanzen sowie Compliance-Stan- dards verlangt die Offenlegung von Kundendaten im Zusammenhang mit der Erbringung gewisser Finanzdienstleistungen. Um diesen Anfor- derungen nachzukommen, muss UBS in der Lage sein, die erforder- lichen Informationen offenzulegen. Artikel 14 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bildet die vertragliche Grundlage dazu. Das vorliegende Dokument enthält weiterführende Informationen und ergänzt das Informationsdokument (Information der SBVg über die Be- kanntgabe von Kundendaten und weiteren Informationen im interna- tionalen Zahlungsverkehr und bei Investitionen in ausländische Wert- schriften) der Schweizerischen Bankiervereinigung. Die Einhaltung der anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Zulassungs- und Vertragsbedingungen, Branchenusanzen sowie Compliance-Stan- dards ist Voraussetzung für unsere Geschäftstätigkeit. Offenlegungs- anforderungen können verschieden ausgestaltet sein. Sie können die Form von Meldepflichten haben (z.B. Transaktionsmeldungen an eine Börse) oder die Verpflichtung beinhalten, Kundendaten auf konkrete Aufforderung hin offenzulegen (z.B. ungewöhnliche Transaktionen). Solche Offenlegungsanforderungen bestehen insbesondere im Zusam- menhang mit Handel und Verwahrung von Wertschriften (einschliess- lich Kapitalmassnahmen sowie Transaktionen mit Wertschriften, die im Ausland gehandelt werden, wo eine lokale Investoren- oder Steuer- nummer erforderlich ist), Zahlungsverkehr, Devisengeschäften, Deriva- ten, Edelmetallen und Rohstoffen. Je nach Art der Transaktion, der Dienstleistung und der konkreten Rolle des jewei...
Kündigung der Geschäftsbeziehungen. Die Bank und der Kunde können bestehende Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung oder auf einen späteren Termin aufheben sowie zugesagte oder benützte Kredite kündigen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten Nachfrist, der Bank mitzuteilen, auf welches Konto bzw. Depot, lautend auf den Namen des Kunden, bei einem anderen Finanzintermediär die von ihm bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann die Bank diese Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie liquidieren. Die Bank kann den Erlös sowie die noch vorhandenen Guthaben des Kunden in einer von der Bank bestimmten Währung ohne Pflicht zur Neuanlage und Verzinsung zurückhalten, bis der Kunde mitteilt, wohin sie zu überweisen sind, oder mit befreiender Wirkung am vom Richter bezeichneten Ort hinterlegen oder in Form eines Checks in einer von der Bank bestimmten Währung an die letztbekannte Zustelladresse des Kunden senden.
Kündigung der Geschäftsbeziehungen. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der AEK Bank wird auf unbestimmte Zeit ab- geschlossen. Ohne anderslautende schriftliche Ver- einbarung sind beide Parteien berechtigt, die Ge- schäftsbeziehung jederzeit per sofort zu kündigen. Kreditlimiten und -zusagen können in diesem Fall mit sofortiger Wirkung annulliert und die Forderun- gen fällig gestellt werden. Im Falle der Kündigung der Geschäftsbeziehung ver- pflichtet sich der Kunde zur Instruktion, wohin seine bei der AEK Bank hinterlegten Vermögenswerte zu transferieren sind. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht innerhalb einer von der AEK Bank angesetzten angemessenen Nachfrist nachkommen, ist die AEK Bank berechtigt, die Vermögenswerte physisch aus- zuliefern oder sie zu liquidieren und den Erlös sowie allfällig noch vorhandene Guthaben in Form eines Checks an die letztbekannte Adresse des Kunden zu schicken. Die infolge der Kündigung entstandenen Kosten sind vom Kunden zu tragen. Die vorgenannte Regelung gilt unabhängig davon, ob der Kunde oder die AEK Bank die Geschäftsbeziehung, einzelne Dienstleistungen oder Produkte kündigt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für daraus entstan- dene Schäden und entbindet die AEK Bank, soweit gesetzlich zulässig, von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang.
Kündigung der Geschäftsbeziehungen. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen behält sich die Bank das Recht vor, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden jederzeit zu beenden, zugesagte und erteilte Kredite zu annullieren und ihre Guthaben unverzüglich einzufordern. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank von allen Verpflichtungen zu entbinden, die er einge- gangen ist, oder andernfalls entsprechende Sicherheiten zugunsten der Bank zu stellen. Sollte der Kunde auch nach Ablauf einer letzten angemessenen Frist, die von der Bank festgelegt wird, nicht angeben, wohin die bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu überweisen sind, ist Letztere befugt, diese Werte physisch zu liefern oder zu ver- werten. Die Bank kann den Erlös oder die noch verfügbaren Guthaben des Kunden mit abgeltender Wirkung an dem vom Richter bestimmten Ort verwahren oder sie in Form eines Schecks an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden zustellen lassen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und