KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS Musterklauseln

KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Bestellungsvertrag kann sowohl von der Verwaltungsgesell- schaft als auch von der Investmentgesellschaft nur aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorschriften des KAGB gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist in diesem Fall in einem ange- messenen Verhältnis zu dem Zeitraum zu stehen hat, der erfor- derlich ist, um eine neue externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen oder die zur Investmentgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren, und mindestens sechs Monate zum Monatsende beträgt. Daneben kann die Verwahr- stelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 5, 99 Abs. 4 KAGB kündigen (vgl. den Abschnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Fall des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft sowie der Rechtskraft des Gerichtsbe- schlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestel- lungsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämtliche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen geht in den Fällen des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über. Dies gilt nicht, soweit die Komplemen- tärin – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesell- schaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesell- schaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwal- tungsgesellschaft bestellt.
KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Vertrag kann von der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft aus wichtigem Grund gemäß den Vorschriften des KAGB mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Daneben kann die Ver- wahrstelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 4, 99 Abs. 4 KAGB kün- digen (vgl. den Abschnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Falle des Erlöschens des Rechts der Verwal- tungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft oder der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestellungsvertrag automatisch. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämt- liche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Der Komplemen- tärin der Investmentgesellschaft obliegt – vorbehaltlich einer Genehmigung durch die BaFin – die Bestimmung einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB, die die Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft durch Abschluss eines neuen Bestellungsvertrages übernimmt. Andernfalls wird die Komplementärin alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Investmentgesellschaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesellschaft i. S. d. KAGB umzugestalten. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Gesellschafterbe- schluss gemäß § 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesell- schaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Verwaltungsgesellschaft unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Verwal- tungsgesellschaft kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Mög- lichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgesellschaft steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Komman- ditanteils eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Invest- mentgesellschaft zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ihre Funktion als ge- schäftsführende Ko...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.