KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS Musterklauseln

KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Bestellungsvertrag kann sowohl von der Verwaltungsgesell- schaft als auch der Investmentgesellschaft nur aus wichtigem Grund unter Wahrung der Vorschriften des KAGB gekündigt wer- den, wobei die Kündigungsfrist in diesem Fall in einem ange- messenen Verhältnis zu dem Zeitraum zu stehen hat, der erfor- derlich ist, um eine neue externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen oder die zur Investmentgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren, und die mindestens sechs Monate zum Monatsende beträgt. Daneben kann die Ver- wahrstelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vor- schriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 5, 99 Abs. 4 KAGB kündigen (vgl. den Abschnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Falle des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft sowie der Rechtskraft des Gerichts- beschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insol- venzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestellungsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämtliche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen geht in den Fällen des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über. Dies gilt nicht, soweit die Komplementä- rin – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesell- schaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesell- schaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwal- tungsgesellschaft bestellt.
KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Vertrag kann von der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft aus wichtigem Grund gemäß den Vorschriften des KAGB mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Daneben kann die Ver- wahrstelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 4, 99 Abs. 4 KAGB kün- digen (vgl. den Abschnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Falle des Erlöschens des Rechts der Verwal- tungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft oder der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestellungsvertrag automatisch. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämt- liche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Der Komplemen- tärin der Investmentgesellschaft obliegt – vorbehaltlich einer Genehmigung durch die BaFin – die Bestimmung einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB, die die Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft durch Abschluss eines neuen Bestellungsvertrages übernimmt. Andernfalls wird die Komplementärin alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Investmentgesellschaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesellschaft i. S. d. KAGB umzugestalten.

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  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.