Kündigung durch Anleihegläubiger. 8.1 Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, die Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zu kündigen und vorbehaltlich der Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 deren Rückzahlung zum Nenn- betrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn 8.1.1 die Emittentin Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; oder 8.1.2 wenn die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder 8.1.3 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird oder durch die Emit- tentin beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abge- lehnt wird; oder 8.1.4 die Emittentin eine wesentliche Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung hinsichtlich der Schuldverschreibungen nicht erfüllt oder beachtet (die „Pflichtverletzung“) und die Nichterfüllung oder Nichtbeachtung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Emitten- tin hierüber von dem Anleihegläubiger, welchen die Pflichtverletzung betrifft, eine Be- nachrichtigung erhalten hat, durch welche die Emittentin vom Anleihegläubiger aufge- fordert wird, die Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung zu erfüllen oder zu beach- ten; oder 8.1.5 die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z. B. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft ein verbundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von § 15ff. AktG ist und alle Verpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist. 8.2 Die Kündigung durch den Anleihegläubiger hat per eingeschriebenem Brief und in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin einen aktuellen Eigentumsnachweis des de- potführenden Instituts der Schuldverschreibungen zusammen mit der Kündigungserklärung sen- det. Voraussetzung für die Auszahlung von aufgrund der Kündigung durch die Emittentin geschul- deter Beträge ist die Übertragung der Schuldverschreibungen des Anleihegläubigers an die Emit- tentin. 8.3 Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
Appears in 3 contracts
Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt
Kündigung durch Anleihegläubiger. 8.1 7.1. Ein ordentliches Kündigungsrecht für die Anleihegläubiger besteht nicht. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, die Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist zu kündigen und vorbehaltlich der Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 deren sofortige Rückzahlung zum Nenn- betrag Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen und Bonusverzinsung zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
8.1.1 die Emittentin Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; oder
8.1.2 7.1.1. wenn die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder
8.1.3 7.1.2. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird oder durch die Emit- tentin Emittentin beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abge- lehnt abgelehnt wird; oder
8.1.4 7.1.3. die Emittentin eine wesentliche Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung hinsichtlich der Schuldverschreibungen nicht erfüllt oder beachtet (die „Pflichtverletzung“) und die Nichterfüllung oder Nichtbeachtung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Emitten- tin hierüber von dem Anleihegläubiger, welchen die Pflichtverletzung betrifft, eine Be- nachrichtigung erhalten hat, durch welche die Emittentin vom Anleihegläubiger aufge- fordert wird, die Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung zu erfüllen oder zu beach- ten; oderdie
8.1.5 7.1.4. die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z. B. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft ein verbundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von § 15ff. AktG ist und alle Verpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist.
8.2 Die 7.1.5. der Anleihegläubiger der Emittentin erfolglos eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit eines nicht funktionstüchtigen Kryptowertpapierregisters gesetzt hat. Der Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Registers steht die Übertragung der Schuldverschreibung auf ein anderes Wertpapierregister nach § 21 Absatz 2 und § 22 eWpG gleich. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibungen berechtigt, ist insbesondere nicht allein deshalb anzunehmen, weil sich die Vermögensverhältnisse der Emittentin verschlechtert haben. Sofern die Emittentin Sanierungsbemühungen beabsichtigt, insbesondere wenn sich diese Absicht durch den Einberufung einer Gläubigerversammlung oder Ankündigung der Einberufung einer Gläubigerversammlung konkretisiert, ist eine Ausübung der in Ziff. 7 geregelten oder sonstiger außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ankündigung oder Einberufung einer Gläubigerversammlung ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversammlung Sanierungsmaßnahmen sind.
7.2. Eine Kündigungserklärung nach dieser Ziff. 7 hat per eingeschriebenem Brief und in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin einen aktuellen Eigentumsnachweis des de- potführenden Instituts der Schuldverschreibungen zusammen mit der Kündigungserklärung sen- detdie Erklärung in Textform (§ 126b BGB) übersendet und die Umstände darlegt, aus denen sich die vorzeitige Fälligstellung gemäß dieser Ziff. Voraussetzung für die Auszahlung von aufgrund der Kündigung durch die Emittentin geschul- deter Beträge ist die Übertragung der Schuldverschreibungen des Anleihegläubigers an die Emit- tentin7 ergibt.
8.3 7.3. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Anleihebedingungen
Kündigung durch Anleihegläubiger. 8.1 Jeder 9.1 Das ordentliche Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist berechtigt– soweit zulässig – ausgeschlossen. Davon unberührt ist das Recht jedes Anleihegläubiger, die Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist zu kündigen und vorbehaltlich der Ziff. 2.2 bis 3.2 und Ziff. 2.4 3.3 deren Rückzahlung zum Nenn- betrag Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) zur Kündigungserklärung aufgelaufener und noch nicht bezahlter Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
8.1.1 9.1.1 die Emittentin Kapital Ansprüche auf Kapitalrück- oder Zinsen Zinszahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; oder
8.1.2 9.1.2 wenn die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder
8.1.3 9.1.3 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird oder durch die Emit- tentin Emittentin beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abge- lehnt abgelehnt wird; oder
8.1.4 die Emittentin eine wesentliche Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung hinsichtlich der Schuldverschreibungen nicht erfüllt oder beachtet (die „Pflichtverletzung“) und die Nichterfüllung oder Nichtbeachtung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Emitten- tin hierüber von dem Anleihegläubiger, welchen die Pflichtverletzung betrifft, eine Be- nachrichtigung erhalten hat, durch welche die Emittentin vom Anleihegläubiger aufge- fordert wird, die Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung zu erfüllen oder zu beach- ten; oder
8.1.5 9.1.4 die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z. B. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft ein verbundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von § 15ff15 ff. AktG ist und alle Verpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist.
8.2 9.2 Die Kündigung durch den Anleihegläubiger hat per eingeschriebenem Brief Textform (z.B. E-Mail) an die Emittentin und in der Weise zu erfolgen, dass der jeweilige Anleihegläubiger der Emittentin einen aktuellen Eigentumsnachweis des de- potführenden Instituts der Schuldverschreibungen zusammen mit der Kündigungserklärung sen- det. Voraussetzung für die Auszahlung von aufgrund der Kündigung durch die Emittentin geschul- deter Beträge ist die Übertragung der Schuldverschreibungen des Anleihegläubigers sämtliche ihm gehörende Vytal Token 2022 zurückgibt, in dem er diese an die Emit- tentinWallet-Adresse der Emittentin überträgt. Die außerordentliche Kündigung wird mit Zugang bei der Emittentin wirksam.
8.3 9.3 Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Anleihebedingungen
Kündigung durch Anleihegläubiger. 8.1 9.1 Das ordentliche Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, die Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist zu kündigen und vorbehaltlich der Ziff. 2.2 bis 3.2 und Ziff. 2.4 3.3 deren Rückzahlung zum Nenn- betrag Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) zur Kündigungserklärung aufgelaufener und noch nicht bezahlter Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
8.1.1 9.1.1 die Emittentin Kapital oder Zinsen Zinsansprüche nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; oder
8.1.2 9.1.2 wenn die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder
8.1.3 9.1.3 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird oder durch die Emit- tentin Emittentin beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abge- lehnt abgelehnt wird; oder
8.1.4 die Emittentin eine wesentliche Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung hinsichtlich der Schuldverschreibungen nicht erfüllt oder beachtet (die „Pflichtverletzung“) und die Nichterfüllung oder Nichtbeachtung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Emitten- tin hierüber von dem Anleihegläubiger, welchen die Pflichtverletzung betrifft, eine Be- nachrichtigung erhalten hat, durch welche die Emittentin vom Anleihegläubiger aufge- fordert wird, die Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung zu erfüllen oder zu beach- ten; oder
8.1.5 9.1.4 die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z. B. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft ein verbundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von § 15ff15 ff. AktG ist und alle Verpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist.
8.2 9.2 Die Kündigung durch den Anleihegläubiger hat per eingeschriebenem Brief Textform (z.B. E-Mail) an die Emittentin und in der Weise zu erfolgen, dass der jeweilige Anleihegläubiger der Emittentin einen aktuellen Eigentumsnachweis des de- potführenden Instituts der Schuldverschreibungen zusammen mit der Kündigungserklärung sen- det. Voraussetzung für die Auszahlung von aufgrund der Kündigung durch die Emittentin geschul- deter Beträge ist die Übertragung der Schuldverschreibungen des Anleihegläubigers sämtliche ihm gehörende gitti Wachstumsfinanzierung zurückgibt, in dem er diese an die Emit- tentinWallet Adresse der Emittentin überträgt. Die außerordentliche Kündigung wird mit Zugang bei der Emittentin wirksam.
8.3 9.3 Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Anleihebedingungen