Kündigung durch den Entbündelungspartner Musterklauseln

Kündigung durch den Entbündelungspartner. Der Zugang zur TASL bzw. zum Teilabschnitt kann durch den Entbündelungspartner zum Ablauf eines jeden Arbeitstags gekündigt werden. Eine Kündigung des Zugangs zur TASL bzw. zum Teilabschnitt hat per elektronischer Schnittstelle oder per E-Mail an den von A1 Telekom Austria genannten Ansprechpartner zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Arbeitstage. Die Kündigung muss folgende Angaben enthalten:
Kündigung durch den Entbündelungspartner. Der Zugang zur SAUS bzw. BIAC kann durch den Entbündelungspartner zum Ablauf eines jeden Arbeitstags gekündigt werden. Eine Kündigung des Zugangs zur SAUS bzw. BIAC hat schriftlich bei dem Entbündelungspartner von LTN genannten Ansprechpartner zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Arbeitstage. Wenn der Endkunde den Telefonanschluss bei der LTN kündigt, wird der auf der entsprechenden TASL geschaltete SAUS oder BIAC automatisch auf den Kündigungstermin des Telefonanschlusses aufgehoben. Die Kündigung muss folgende Angaben enthalten: • Angaben über den Entbündelungspartner (Name, Anschrift, Ansprechpartner) • Name und Anschrift des Teilnehmers bzw. Adresse der Schaltstelle • Leitungsbezeichnung • TASL-Nummer bzw. Bezeichnung des Teilabschnitts • Kündigungstermin • Datum, Unterschrift
Kündigung durch den Entbündelungspartner. Der Zugang zur TASLen kann durch den Entbündelungspartner zum Ablauf eines jeden Ar- beitstags gekündigt werden. Eine Kündigung des Zugangs zur TASLen hat schriftlich bei dem Entbündelungspartner von LKW genannten Ansprechpartner zu erfolgen. Die Kündigungsfrist be- trägt 5 Arbeitstage. Die Kündigung muss folgende Angaben enthalten: • Angaben über den Entbündelungspartner (Name, Anschrift, Ansprechpartner) • Name und Anschrift des Teilnehmers bzw. Adresse der Schaltstelle • Leitungsbezeichnung • TASL-Nummer bzw. Bezeichnung des Teilabschnitts • Kündigungstermin • Datum, Unterschrift Kündigt der Teilnehmer beim Entbündelungspartner den über die TASL erbrachten Telekommuni- kationsdienst, so ist der Entbündelungspartner nicht verpflichtet, die Einzelvereinbarung über die Zurverfügungstellung dieser TASL zu kündigen. Der Entbündelungspartner hat jedoch LKW un- verzüglich schriftlich von dieser Tatsache zu informieren; gleichermassen hat der Entbündelungs- partner LKW auch über die Neuaufnahme einer Teilnehmerbeziehung mittels der überlassenen TASL unverzüglich schriftlich zu informieren. Es steht LKW frei, aufgrund des Nichtbestehens ei- ner aufrechten Teilnehmerbeziehung dem Entbündelungspartner gegenüber die Kündigung der Einzelvereinbarung auszusprechen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.