Behörden und Gerichte Musterklauseln

Behörden und Gerichte. 13.2.1 Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hiervon nicht berührt. Jede derar- tige Weitergabe ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen; es sei denn die gesetzliche Vorschrift oder die behördlich bzw. gerichtliche Anordnung würde dies untersagen.
Behörden und Gerichte. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Behörden und Gerichte. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vor- schriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind als solche zu kennzeichnen.
Behörden und Gerichte. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hiervon nicht Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.

Related to Behörden und Gerichte

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 14.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. 14.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Hochschuleinrichtung und dem/der Teilnehmenden die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.