Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- gen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Ent- schädigung zugegangen sein. Kündigt der Versiche- rungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ih- rem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je- doch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam.
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Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- genVersicherungsver- trag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Ent- schädigung Entschädigung zugegangen sein. Kündigt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ih- rem ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- digung Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je- doch jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer wirksam.
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