Unser Beschwerdemanagement Musterklauseln

Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: per Post: VPV Versicherungen Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxx telefonisch: 07 11/13 91 63 99 per Mail: xxxxx.Xxxxxxxxxx@xxx.xx
Unser Beschwerdemanagement. Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle ger- ne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: Cosmos Lebensversicherungs-AG Zentrale Beschwerdestelle, Xxxxxxxxxx. 00-00, 00000 Xxxxxxxxxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000- 0 00 00 00
Unser Beschwerdemanagement. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Ver- fügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: Ammerländer Versicherung VVaG - Beschwerdemanagement- Xxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxxxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx
Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wen- den. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Ver- fügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: uniVersa Lebensversicherung a.G. Kundenzufriedenheit Xxxxxxxxxx Xxx. 0-0 00000 Xxxxxxxx Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail schreiben: xxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx LVB-001 01.22
Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich auch jederzeit an uns wenden. Falls Sie sich über das Produkt, den Vermitt- ler oder das Versicherungsunternehmen beschweren möchten, können Sie unsere Hotline unter 089/0000-0000 anrufen. Sie können die Beschwerde auch über unsere In- ternetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx, Rubrik Beschwerde- management oder per Brief (die Bayerische, Beschwerde- management, Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxx- xxxx) bei uns einreichen. Ihr Vertrag erhält eine Überschussbeteiligung. Sie wird zum einen in Prozent des vereinbarten laufenden Beitrags bemessen und ab Beginn des 2. Versicherungsjahres mit fälligen Verwaltungskostenanteilen verrechnet und zum anderen in Prozent des Geld- wertes der in Ihrem Vertrag zum Monatsende enthaltenen Anteileinheiten der einzelnen Fonds bemessen und am Monatsende dem fondsgebundenen Deckungskapital gutgebracht. Da das fondsgebundene Deckungskapital vor dem Rentenzahlungsbeginn nicht in unserem konventionellen Sicherungs- vermögen angelegt ist, sondern im Anlagestock (siehe § 1 Absatz 1), entstehen vor dem Rentenzahlungsbeginn keine Bewer- tungsreserven, an denen wir Sie beteiligen könnten.
Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: Helvetia Versicherungen - Zentrale Beschwerdestelle - Xxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxxxxxx x.X. § 19 Subsidiaritätsklausel Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu ander- weitig bestehenden Versicherungen. Insofern für dasselbe Risiko noch bei ei- nem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Meldet die versicherte Person den Schadenfall MDT travel underwriting GmbH oder den von MDT travel underwriting GmbH vertre- tenen Versicherer, werden diese in Vorleistung treten.
Unser Beschwerdemanagement. Sie können sich an unsere interne Beschwerdestelle wenden. Diese erreichen Sie wie folgt: Per Post: IDEAL Versicherungsgruppe, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx Per E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx Per Telefax: 030/ 25 87-80 Telefonisch: 030/ 25 87-259
Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Ab- weichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungül- tig. 2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jah- ren. Die Verjährung ist nach Anmeldung eines An- spruchs bis zum Zugang der Entscheidung des Ver- sicherers in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) ge- hemmt. 3. Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes, gegen den Versicherungsnehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für Klagen aus dem Versiche- rungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungs- nehmers zuständig. 4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wen- den. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Ver- fügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: Stuttgarter Versicherung AG Xxxxxxxxxxx. 000 00000 Xxxxxxxxx E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxx.xx (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte u...