Common use of Kündigung nach Prämienangleichung Clause in Contracts

Kündigung nach Prämienangleichung. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- höhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

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Samples: www.janitos.de, www.janitos.de, www.janitos.de

Kündigung nach Prämienangleichung. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. 15.3Ziffer 1.10.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Zu- gang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung Mittei- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- höhung Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein KündigungsrechtKün- digungsrecht.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Kündigung nach Prämienangleichung. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versiche- rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden Wirksam- werden der Prämiener- höhung Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein KündigungsrechtKündi- gungsrecht.

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Samples: www.rosa-photovoltaik.de, www.xxv24.de

Kündigung nach Prämienangleichung. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. 15.3Ziffer 15.3 AHB, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- höhung Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

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Samples: service.comfortplan.de

Kündigung nach Prämienangleichung. Erhöht sich die Prämie aufgrund auf Grund der Prämienangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versiche- rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- höhung Prämienerhö- hung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de

Kündigung nach Prämienangleichung. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß ZiffNr. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger sofor- tiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- höhung Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein KündigungsrechtKündigungs- recht.

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Samples: www.bllv-wd.de