Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Bei Dauerschuldverhältnissen können wir unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen mit Wirkung zum Monatsende kündigen. Ein Kündigungsverzicht unsererseits bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns, ansonsten dieser nicht wirksam vereinbart ist. Aus wichtigem Grund können wir einen Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten insb (i) Verstöße des Vertragspartners gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen, (ii) für uns nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden des Vertragspartners mit anderen Unternehmen, oder (iii) wenn der Vertragspartner stirbt, im Falle einer juristischen Person liquidiert wird. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen einer der genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages, oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten. 13.
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. 15.1. Der ADAC ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn er die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr verwenden kann. Dem Geschäftspartner werden in diesem Fall die von ihm erbrachten Teilleistungen vergütet (werkvertragliche Regelungen siehe Ziffer C.)
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Der Vertragspartner kann Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx unter Einhaltung einer sechs monatigen Kündigungsfrist, zum Ende der Abrechnungsperiode kündigen. Die Kündigung muss fristgerecht und schriftlich an die auf xxx.xxxxx.xx veröffentlichte Postanschrift erfolgen (Kündigungen per E-Mail sind nicht möglich). Erfolgt keine firstgerechte Kündigung, so wird der Vertrag automatisch um ein weiteres halbes Jahr verlängert. niTEC behält sich das Recht vor, das Vertragsverhältnis bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen fristlos zu kündigen und sämtliche bereits geleisteten Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung zu sperren. Anlass dazu ist insbesonder die Verletzung der Gesetzgebung bzgl. Internet-Präsentation (§ 5 Abs.1 ECG (E-CommerceGesetz)).
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. (§ 314 BGB) 121