Kündigungsrecht der Bank Musterklauseln

Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann die Geschäftsverbindung, soweit nicht eine abweichende Kündi­ gungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kün­ digungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäfts­ beziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, de­ ren Fortsetzung unzumutbar macht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs­ sig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich. Die Bank kann den Depotvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auch be­ züglich nur einzelner im Depot verwahrter Anteile kündigen. Dies gilt z. B., wenn die Grundlagen für Besteuerung dieser Anteile nicht oder nicht mehr ordnungsge­ mäß nach § 5 Investmentsteuergesetz veröffentlicht werden, Verkaufsunterlagen und ­daten nicht vorliegen, Provisionen oder andere Vergütungen und Aufwendun­ gen nicht gezahlt werden usw. Ein entsprechendes Teilkündigungsrecht der Bank besteht auch hinsichtlich Anteilen, die von der Bank nicht oder nicht mehr angebo­ ten werden. Erfolgt zum Beendigungszeitpunkt keine Weisung des Kunden, wie mit den verwahrten Anteilen zu verfahren ist, werden diese veräußert und der Er­ lös auf das Referenzkonto des Kunden ausgekehrt. Liegt der Bank kein gültiges Referenzkonto für eine Auskehrung des Verkaufserlöses vor, wird der Verkaufser­ lös beim Amtsgericht hinterlegt. Unabhängig vom Depotvertrag kann die Bank den Vertrag über das Abwicklungs­ konto jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das gilt z. B. dann, wenn der Kunde das Abwicklungskonto nicht zweckentsprechend verwendet. Für den Umgang mit Erlösen, die sich auf dem Abwicklungskonto befinden, gelten die Re­ gelungen des vorangegangenen Absatzes entsprechend; ein negativer Saldo des Abwicklungskontos ist vom Kunden vereinbarungsgemäß auszugleichen. Im Fall der Kündigung des Abwicklungskontos unabhängig vom Depotvertrag werden Fondstransaktionen ausschließlich über das Referenzkonto des Kunden abgewi­ ckelt.
Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann den VISA Card Vertrag unter Einhaltung einer ange- messenen, mindestens 2-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den VISA Card Vertrag mit einer längeren Kündigungs- frist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. Die Bank kann den VISA Card Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des VISA Card Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des VISA Card Vertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlech- terung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem VISA Card Vertrag gegenüber der Bank gefährdet ist.
Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer ange- messenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Kartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Karten- vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtig- ten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Karten- vertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist.
Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann den Mastercard-Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündi- gen. Die Bank wird den Mastercard-Vertrag mit einer längeren Kün- digungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der be- rechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. Die Bank kann den Mastercard-Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Master- Card-Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Mastercard- Vertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Mastercard-Vertrag ge- genüber der Bank gefährdet ist.
Kündigungsrecht der Bank. (1) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag unter Einhaltung einer ange- messenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Kreditkartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kreditkarteninhabers geboten ist. (2) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung dieses Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kreditkarteninhabers für die Bank unzumutbar ist. (3) Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kreditkarteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kreditkartenvertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögens- lage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbind- lichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist.
Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann den Debitkartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Debitkartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Debitkarteninhabers geboten ist. Die Bank kann den Debitkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung dieses Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Debitkarteninhabers für die Bank unzumutbar ist.
Kündigungsrecht der Bank a) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag unter Einhaltung einer ange- messenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Monats kündigen. Die Bank wird den Kreditkartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichti- gung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. b) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkarten- vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Anga- ben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kreditkartenvertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbind- lichkeiten aus dem Kartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann den Kreditkartenvertrag jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Monaten und bei Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes kündigen. Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrags auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Bank wesentlich gefährdet ist.
Kündigungsrecht der Bank. (1) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungs- frist kündigen. Die Bank wird den Kreditkartenvertrag mit ei- ner längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. (2) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemessener Berück- sichtigung der berechtigten Belange des Kunden für die Bank unzumutbar ist. (3) Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn – der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kreditkartenvertrages gestützt hat oder – eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist oder – das für die Abbuchung der Kreditkarten-Umsätze bestimmte Girokonto aufgelöst oder ein für das Girokonto eingeräum- ter Überziehungskredit gekündigt wird.