Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Vertragsänderung. Erhöht sich durch die Vertragsänderung nach Ziffer 2.1 die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Abs. 6 VVG kündigen.
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Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Vertragsänderung. Erhöht sich durch die Vertragsänderung nach Ziffer 2.1 die Prämie gemäß Ziff. 1 der Beitrag um mehr als 10 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Abs. 6 VVG kündigen.
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Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Vertragsänderung. Erhöht sich durch die Vertragsänderung nach Ziffer 2.1 die Prämie gemäß Ziff. 1 der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Abs. 6 VVG kündigen. Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer ab, hat er dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.
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Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Vertragsänderung. Erhöht sich durch die Vertragsänderung nach Ziffer 2.1 gemäß Ziff. 1 die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Abs. 6 VVG kündigen.. § 11b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers während der Ver- tragslaufzeit
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