Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Territori- um ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Territorium persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Territorium besteuert werden.
Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der vom Künstler oder Sportler bezogenen Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten zehntausend US-Dollar (10 000 $) oder den Ge- genwert in Schweizer Franken für das betreffende Steuerjahr nicht übersteigt.
Künstler und Sportler. 1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Künstler und Sportler. 1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einer Ver- tragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer in der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in der anderen Ver- tragspartei besteuert werden.
Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 7 und 14 kˆnnen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ans‰ssige Person als Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persˆnlich ausgeübten T‰tigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
Künstler und Sportler. 1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 dieses Abkommens können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.