Künstlerisch-Wissenschaftliches Personal Musterklauseln

Künstlerisch-Wissenschaftliches Personal. Die HFBK setzt die vereinbarte Personalstruktur zügig um und spart infolge der Struktur- entwicklungsplanung im Bereich Kunst 000.000 € ein. Die Einsparsumme wird reduziert um • 50.000 € dauerhaft für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, • 30.000 € projektbezogen für die Bachelor-/Master-Implementierung in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009. Die HFBK wird über die geplante Erhöhung der Master-Plätze auf 35 hinaus in 2008 ein Konzept für innovative Maßnahmen mit einem Finanzrahmen von 000.000 € erarbeiten und mit der BWF abstimmen. Sollte die HFBK keine von der BWF akzeptierten Vorschlä- ge unterbreiten, werden die Restmittel zugunsten innovativer Projekte anderer Hoch- schulen umgeschichtet. Die HFBK wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats und der im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform I geplanten Neuregelungen prüfen, ob sie die ge- plante Möglichkeit, Juniorprofessuren auch in künstlerischen Fächern einzurichten, reali- sieren will. Die BWF wird diesen Prozess gemeinsam mit der Hochschule gestalten und die notwendigen Initiativen ergreifen, um gemeinsam erarbeitete und befürwortete Re- formansätze zu realisieren (Initiativen zur Änderung des HmbHG, der LVVO etc., Anträge in der Kultusministerkonferenz, Verhandlungen mit anderen Fachbehörden, insbesondere dem Personalamt).
Künstlerisch-Wissenschaftliches Personal. Die HfMT wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats, der Reformen der Hochschulpersonalstruktur im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform I und der Vereinbarungen über die Neustrukturierung der nebenberuflichen Professur in ihrem Struktur- und Entwicklungsplan konkrete Vorstellungen zur Neuordnung der Personal- struktur entwickeln. Sie wird insbesondere, wie mit der BWF vereinbart, die nebenberuf- lichen Professuren auf bestimmte Kernbereiche beschränken und die Zahl der Lehrbe- auftragten kontinuierlich entsprechend den Personalstrukturen anderer Musikhochschu- len erhöhen. Die HfMT strebt ein Verhältnis von 50 / 50 von nebenberuflichen Professo- ren und Lehrbeauftragen an. Die BWF hält hier ein Verhältnis von 1/3 zu 2/3 für ausrei- chend. Die HfMT setzt die mit Blick auf die Kritik des Rechnungshofs vereinbarte Personalstruk- tur zügig um und spart im Zusammenhang mit der Struktur- und Entwicklungsplanung 000.000 € p.a. ein. Die an die BWF abzugebende Summe sowie die zusätzliche Sparlast von 000.000 € wegen der nicht erfolgten Einstellung des Studienangebots Kirchenmusik wird reduziert um 000.000 € für die Ausfinanzierung neuer innovativer Lehrangebote vorrangig im Bachelorbereich. Die HfMT wird in den kommenden Jahren – beginnend in 2008 – der BWF Innovationsvorschläge im Umfang der erlassenen Einsparverpflichtung von 000.000 € unterbreiten. Die verbleibenden 000.000 € werden dem Innovationsfonds der BWF in zwei Raten in 2009 und 2010 zur Verfügung gestellt. Die HfMT wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats und der im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform I geplanten Neuregelungen prüfen, ob sie die ge- plante Möglichkeit, Juniorprofessuren auch in künstlerischen Fächern einzurichten, rea- lisieren will. Die BWF wird diesen Prozess gemeinsam mit der Hochschule gestalten und die notwendigen Initiativen ergreifen, um gemeinsam erarbeitete und befürwortete Re- formansätze zu realisieren (Initiativen zur Änderung des HmbHG, der LVVO etc., Anträ- ge in der Kultusministerkonferenz, Verhandlungen mit anderen Fachbehörden, insbe- sondere dem Personalamt). Die HfMT wird Erstberufungen von Professoren künftig häufiger befristen und der BWF eine entsprechende Konzeption zuleiten.
Künstlerisch-Wissenschaftliches Personal. Die HFBK setzt die vereinbarte Personalstruktur (siehe oben Ziffer 2.1.1) zügig um und spart infolge der Strukturentwicklungsplanung im Bereich Kunst 000.000 € ein. Die Einsparsumme wird reduziert um • 50.000 € dauerhaft für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, • 30.000 € projektbezogen für die Bachelor/Master-Implementierung in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009. Die HFBK wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senates konkrete Vorstellungen zur Reform der Personalstruktur entwickeln und die Möglichkeiten der Lehrverpflich- tungsverordnung zur Differenzierung des Lehrdeputates und ggf. zur Erhöhung des Lehrdeputates in besonders belasteten Bereichen ausschöpfen. Die BWF wird diesen Prozess gemeinsam mit der Hochschule gestalten und die notwen- digen Initiativen ergreifen, um gemeinsam erarbeitete und befürwortete Reformansätze zu realisieren (Anträge in der Kultusministerkonferenz, Initiativen zur Änderung des HmbHG, der LVVO etc., ggf. Initiativen zur Änderung des Bundesrechts, Verhandlungen mit anderen Fachbehörden, insbesondere dem Personalamt). Da für die künstlerischen Bereiche laut gesetzlicher Vorgaben keine künstlerischen Juni- orprofessuren vorgesehen sind, bilden die W 2 - Anfängerprofessuren eine diesen äqui- valente Nachwuchsförderung. Diese Anfängerprofessuren sind befristet auf 6 Jahre ohne Möglichkeit zur Entfristung.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.