Laufende Beteiligung am Überschuss Musterklauseln

Laufende Beteiligung am Überschuss. Wir beteiligen die Versicherung in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. Untergruppe an den erzielten Überschüssen (laufende Überschussanteile). Wie die er- zielten Überschüsse verwendet werden, ist abhängig von der ver- einbarten Überschussverwendungsart. Folgende Überschussver- wendungsarten können Sie bei Vertragsschluss vereinbaren: • Überschussrente (siehe Absatz 1) • Ansammlungsbonus (siehe Absatz 2) (1) Wenn Sie eine Überschussrente vereinbart haben, gilt folgendes: a) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussan- teile
Laufende Beteiligung am Überschuss. Wir beteiligen die Versicherung in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. Untergruppe an den erzielten Überschüssen (laufende Überschussanteile). (1) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussan- teile Die Höhe der Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er- mitteln wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei legen wir die jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze (siehe Ziffer 2.2.2) und die jeweilige →Bezugsgröße zugrunde. Die festgelegten →Überschussanteilsätze legen wir jährlich je- weils zu Beginn eines Versicherungsjahres für die Dauer eines Versicherungsjahres zugrunde. a) Bezugsgröße der Überschussanteile der Pflegerente, wenn keine laufenden Pflegerenten gezahlt werden →Bezugsgröße der Überschussanteile der Pflegerente ist, wenn keine laufenden Pflegerenten gezahlt werden, die vertraglich ver- einbarte Pflegerente. b) Bezugsgröße der Überschussanteile der vereinbarten Kapitalzahlung bei erstmaliger Einstufung mindestens in den Pflegegrad 3 Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei erstmaliger Einstufung mindes- tens in den Pflegegrad 3 vereinbart haben (siehe Ziffer 1.1 Absatz 3), ist die →Bezugsgröße der Überschussanteile der vereinbarten Kapitalzahlung bei • beitragspflichtigen und beitragsfreien Versicherungen und • wenn laufende Pflegerenten aufgrund Einstufung in den Pflege- grad 1 oder 2 (siehe Ziffer 1.4 Absatz 2) gezahlt werden, die vertraglich vereinbarte Kapitalzahlung. c) Bezugsgröße der Überschussanteile der Pflegerente bei laufenden Pflegerenten Wenn laufende Pflegerenten gezahlt werden, ist die →Bezugsgrö- ße vor allem abhängig • vom Alter der →versicherten Person, • von der vereinbarten Rentenzahlungsdauer und • von der Höhe der vertraglich vereinbarten Pflegerente. Sie wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermit- telt. (2) Verwendung der jährlichen Überschussanteile a) Verwendung, wenn keine laufenden Pflegerenten ge- zahlt werden Wenn keine laufenden Pflegerenten gezahlt werden, finanzieren wir mit den für Ihre Pflegerente festgelegten jährlichen Über- schussanteilen eines Versicherungsjahres eine beitragsfreie ein- jährige Anwartschaft auf eine zusätzliche Pflegerente (Überschuss- rente), die in Prozent der vertraglich vereinbarten Pflegerente fest- gesetzt wird. Ihre Leistungsdauer stimmt mit derjenigen der ver- traglich vereinbarten Pflegerente überein. Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei erstmaliger Einstufung mindes- tens in den Pflegegrad 3 vereinbart haben (s...
Laufende Beteiligung am Überschuss. Wir beteiligen die VermögensPolice Invest zu Beginn eines Versi- cherungsjahres in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versiche- rung zu einer Überschuss- bzw. Untergruppe an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Der laufende Überschussanteil besteht aus • den fondsabhängigen Überschussanteilen sowie • einem monatlichen Überschussanteil. Die Höhe der genannten Überschussanteile ergibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 3.3.2) und kann auch null sein. (1) Ermittlung und Zuteilung der Überschussanteile a) Fondsabhängige Überschussanteile b) Monatlicher Überschussanteil (2) Verwendung der Überschussanteile

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  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.