Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.) 1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags Netzkooperationsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen, insbesondere entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Anlagen zu treffen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Betriebsführungsübereinkommen) Operation Agreements), des Market Agreements und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren legt APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen ÜbergabestellenÜbergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugeben. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte dieser Vorgabewerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen .
1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung Bedingungen im Zusammenhang mit der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermittelnNetznutzung detailliert festzulegen. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen Diese Einschränkungen und/oder maximale RückspeiseleistungenBedingungen sind vom Partner zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partners.
1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, hat betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile)Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kosten Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesenNutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt.)
1.4 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile neue Verbindungsleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.7 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufende Netznutzung. 1.1 1.1. Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 1.2. Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 1.3. Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die Einhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. Durch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass alle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV.
1.4. Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen, trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale RückspeiseleistungenEinspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen.
1.5. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.6. Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.7. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 1.1. Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags Netzkooperationsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 1.2. Im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 1.3. Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen, insbesondere entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Anlagen zu treffen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale RückspeiseleistungenEinspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen
1.4. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesenn-1)-sicheren Netzabstützung seiner eigenen Teilnetze liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Partners. Erforderlichenfalls setzt der Partner entsprechende Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der benötigten (n-1)-sicheren Abstützung seines Netzes. Auf Anfrage des Partners ist APG verpflichtet, dabei mittels netztechnischer Maßnahmen zu unterstützen, sofern dadurch der sichere Übertragungsnetzbetrieb nicht gefährdet wird. Darüber hinaus hat der Partner sicherzustellen, dass es bei Ausfällen eines Betriebsmittels an der Übergabestelle zwischen dem Netz der APG und des Partners oder eines Betriebsmittels im Teilnetz des Partners zu keinen Leistungsausfällen kommt, welche die vorgehaltene Regelreserve (FRR - Frequency Restoration Reserve) übersteigen. Eine Kostenübernahme durch APG für diese Abhilfemaßnahmen ist ausgeschlossen.)
1.4 1.5. Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.6. Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.7. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die Einhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. Durch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass alle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV.
1.4 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen, trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale RückspeiseleistungenEinspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 1.5 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.6 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.7 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Betriebsführungsübereinkommen) Operation Agreements), des Market Agreements und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren legt APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen ÜbergabestellenÜbergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugeben. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte dieser Vorgabewerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen .
1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung Bedingungen im Zusammenhang mit der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermittelnNetznutzung detailliert festzulegen. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen Diese Einschränkungen und/oder maximale RückspeiseleistungenBedingungen sind vom Partner zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partners.
1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, hat betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile)Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kosten Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesenNutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt.)
1.4 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile neue Verbindungsleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.7 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die jeweiligen ÜbergabestellenEinhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. Durch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbardafür verantwortlich, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht alle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IVgelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Betriebsführungsübereinkommen) Operation Agreements), des Market Agreements und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren legt APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen ÜbergabestellenÜbergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugeben. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte dieser Vorgabewerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen .
1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung Bedingungen im Zusammenhang mit der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermittelnNetznutzung detailliert festzulegen. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen Diese Einschränkungen und/oder maximale RückspeiseleistungenBedingungen sind vom Partner zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partners.
1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, hat betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile)Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kosten Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesenNutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt.)
1.4 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile neue Verbindungsleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.7 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IVA.IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die Einhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. Durch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass alle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV.
1.4 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale RückspeiseleistungenEinspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 1.5 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.6 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.7 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags Netzkooperationsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen, insbesondere entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Anlagen zu treffen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale RückspeiseleistungenEinspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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