Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.) 1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags Netzkooperationsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen, insbesondere entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Anlagen zu treffen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags Netzkooperationsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 Im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen, insbesondere entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Anlagen zu treffen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale RückspeiseleistungenEinspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen. (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesen.)
1.4 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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Laufende Netznutzung. 1.1 1.1. Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags Netzkooperationsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG.
1.2 1.2. Im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten.
1.3 1.3. Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen, insbesondere entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Anlagen zu treffen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der kritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale RückspeiseleistungenEinspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu ersetzen
1.4. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer (Für darüber hinausgehende Einschränkungen wird auf Punkt I. 4.5 verwiesenn-1)-sicheren Netzabstützung seiner eigenen Teilnetze liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Partners. Erforderlichenfalls setzt der Partner entsprechende Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der benötigten (n-1)-sicheren Abstützung seines Netzes. Auf Anfrage des Partners ist APG verpflichtet, dabei mittels netztechnischer Maßnahmen zu unterstützen, sofern dadurch der sichere Übertragungsnetzbetrieb nicht gefährdet wird. Darüber hinaus hat der Partner sicherzustellen, dass es bei Ausfällen eines Betriebsmittels an der Übergabestelle zwischen dem Netz der APG und des Partners oder eines Betriebsmittels im Teilnetz des Partners zu keinen Leistungsausfällen kommt, welche die vorgehaltene Regelreserve (FRR - Frequency Restoration Reserve) übersteigen. Eine Kostenübernahme durch APG für diese Abhilfemaßnahmen ist ausgeschlossen.)
1.4 1.5. Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen.
1.5 1.6. Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen.
1.6 1.7. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.
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