Common use of Laufende Netznutzung Clause in Contracts

Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Operation Agreements), des Market Agreements und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes legt APG im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugeben. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgabewerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. 1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen und/oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung detailliert festzulegen. Diese Einschränkungen und/oder Bedingungen sind vom Partner zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partners. 1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Nutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt. 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.7 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.

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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Operation Agreements), des Market Agreements Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die Einhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. Durch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass alle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV. 1.4 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes legt vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugebenÜbergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgabewerte der Grenzwerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit der Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. 1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen . Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder Bedingungen im Zusammenhang mit maximale Einspeiseleistungen trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der Netznutzung detailliert festzulegenkritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Diese Einschränkungen Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder Bedingungen sind vom maximale Einspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partnersersetzen. 1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Nutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt. 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.7 1.6 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. 1.7 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.

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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Operation Agreements), des Market Agreements und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes legt APG im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugeben. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgabewerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. 1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen und/oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung detailliert festzulegen. Diese Einschränkungen und/oder Bedingungen sind vom Partner zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partners. 1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Nutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt. 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.7 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.

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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und Operation Agreements), des Market Agreements der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die Einhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. Durch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass alle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV. 1.4 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes legt vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugebenÜbergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgabewerte der Grenzwerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit der Netzanschluss und Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. 1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen . Ist dem Partner erkennbar, dass diese von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder Bedingungen im Zusammenhang mit maximale Einspeiseleistungen, trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der Netznutzung detailliert festzulegenkritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Diese Einschränkungen Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder Bedingungen sind vom maximale Einspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partnersersetzen. 1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Nutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt. 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.7 1.6 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. 1.7 Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.

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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Operation Agreements), des Market Agreements Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Zur Gewährleistung Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines sicheren Netzbetriebes legt Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die jeweiligen Übergabestellen festEinhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. APG ist berechtigt, Dies beinhaltet auch die physikalische Rückspeisung bzwVerantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugebenDurch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgabewerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. 1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen und/oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung detailliert festzulegen. Diese Einschränkungen und/oder Bedingungen sind vom Partner zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partners. 1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Nutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt. 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.7 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falledafür verantwortlich, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurdealle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IVgelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV.

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Laufende Netznutzung. 1.1 Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere Errichtungsverträge und Operation Agreements), des Market Agreements und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes legt APG im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugeben. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgabewerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglich, ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. 1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen und/oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung detailliert festzulegen. Diese Einschränkungen und/oder Bedingungen sind vom Partner zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partners. 1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung. Vielmehr legen APG und die ausländischen, betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Nutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt. 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.7 Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IVA.IV.

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Laufende Netznutzung. 1.1 1.1. Bedingung für die laufende Netznutzung durch den Partner ist die Rechtswirksamkeit der erforderlichen Verträge über den Netzanschluss (insbesondere der Errichtungsverträge und Operation Agreements), des Market Agreements der Betriebsführungsübereinkommen) und des Netzzugangsvertrags für alle Übergabestellen sowie die betriebliche Interoperabilität mit dem Netz der APG bzw. die entsprechende betriebliche Abstimmung mit APG. 1.2 1.2. Im Netzzugangsvertrag werden der laufende Netzanschluss sowie die Inanspruchnahme der Netze auf Basis der vereinbarten Übergabestellen im Hinblick auf die erforderliche Interoperabilität der Netze (Zusammenschaltung der Netze bzw. deren koordinierter Betrieb) geregelt. Der Netzzugangsvertrag hat eine eindeutige Festlegung der erforderlichen Zählpunkte zur (betrieblichen) Abgrenzung des Netzes des Partners vom Netz der APG zu enthalten. Der Netzzugangsvertrag hat auch alle wesentlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Übergabestellen zu enthalten. 1.3 1.3. Die Mitbenutzung des Netzanschlusses des Partners durch einen Dritten, welcher eine Anlage errichtet und betreibt, die an die Anlage des Partners angeschlossen werden soll, bedarf eines Antrages gemäß Punkt I. 1.1 an APG durch den Partner. Eine Mitbenutzung durch an die Anlagen des Partners angeschlossene Anlagen führt zu keiner Weitergabe bzw. Übertragung des Netznutzungsrechts (Anschlussleistung) des Partners. Eine solche Übertragung ist ausschließlich im Wege der Rechtsnachfolge unter den Bedingungen gemäß Punkt A.XI und gemäß den dort festgelegten Regelungen möglich. Im Falle einer Mitbenutzung des Netzanschlusses durch einen Dritten bleibt der Partner alleiniger Ansprechpartner gegenüber APG betreffend sämtlicher den Netzanschluss und die Netznutzung betreffenden Fragen und ist gegenüber APG weiterhin für die Einhaltung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss und der Netznutzung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Einholung von erforderlichen Behördengenehmigungen sowie die Abwicklung des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß Punkt I. 5 betreffend Anlagen des Dritten. Durch die Mitbenutzung darf kein unzulässiges Verteilernetz gebildet werden. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass alle konzessionsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt A.XIV. 1.4. Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes legt vereinbaren APG und die Partner im Netzzugangsvertrag Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder maximale Rückspeiseleistungen Einspeiseleistungen für die jeweiligen Übergabestellen fest. APG ist berechtigt, die physikalische Rückspeisung bzw. den physikalischen Bezug zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs im Bereich zwischen diesen Grenzwerten und dem Wert Null vorzugebenÜbergabestellen. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgabewerte der Grenzwerte zu ergreifen. Dies umfasst gegebenenfalls auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern bzw. Betreibern der an seine neue Verbindungsleitung angeschlossenen Anlagen. Ist die Einhaltung der Vorgabewerte trotz dieser Maßnahmen bzw. trotz des vollen Einsatzes der Einrichtung zur Lastflusssteuerung nicht möglichdem Partner erkennbar, ist dass diese von APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung vom Netz zu trennen. Etwaige Kosten derartiger Einschränkungen/Bedingungen im Zusammenhang mit der Netznutzung gehen zu Lasten des Partners. 1.4 Im Netzzugangsvertrag sind darüber hinaus allfällige sonstige Einschränkungen vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder Bedingungen im Zusammenhang mit maximale Einspeiseleistungen, trotz Ergreifung sämtlicher Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, APG von diesem Umstand ohne Verzögerung in Kenntnis zu setzen und APG sämtliche zur Bewältigung der Netznutzung detailliert festzulegenkritischen Netzsituation erforderlichen Daten ohne Verzögerung zu übermitteln. Diese Einschränkungen Bei einem Verstoß gegen diese Informationsverpflichtung sowie bei einer Überschreitung dieser von APG vorgegebenen Grenzwerte für maximale Bezugsleistungen und/oder Bedingungen sind vom maximale Einspeiseleistungen, hat der Partner APG sämtliche verursachten wirtschaftlichen Aufwendungen und Schäden (auch reine Vermögensnachteile), insbesondere die Kosten für die Setzung von Engpassmanagementmaßnahmen, zu dulden. Nachteilige Folgen solcher Einschränkungen und/oder Bedingungen gehen zu Lasten des Partnersersetzen. 1.5 Die für den Partner tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität richtet sich nicht ausschließlich nach der technischen Dimensionierung der neuen Verbindungsleitung1.5. Vielmehr legen APG und die ausländischen, betroffenen Übertragungsnetzbetreiber einen für die neue Verbindungsleitung kommerziell nutzbaren Kapazitätswert und eine Vorgehensweise bei eventuell notwendigen Einschränkungen dieser für den Partner kommerziell nutzbaren Netzkapazität gemäß national und international geltenden Standards und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit fest. Darüber hinaus sind Festlegungen der Behörde/n, insbesondere Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement bzw. die Kapazitätszuweisung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen für die Nutzung der Übertragungskapazität werden im Market Agreement festgelegt. 1.6 Im Falle von Gefahr im Verzug ist APG berechtigt, die neue Verbindungsleitung betroffenen Anlagenteile ohne vorherige Benachrichtigung des Partners vom Netz der APG zu trennen. 1.7 1.6. Planbare Schalthandlungen oder Arbeiten werden, soweit sie auf den Betrieb der Anlagen der APG/des Partners relevanten Einfluss haben, zwischen APG und dem Partner koordiniert. Bei der terminlichen Festsetzung von Revisionsprogrammen sowie Reparatur-, Erneuerungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die betrieblichen Erfordernisse der APG und des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen. APG und der Partner werden einander bei derartigen Schalthandlungen oder Arbeiten den Umfang derselben bekanntgeben und die Zeiten nach Möglichkeit gemeinsam festlegen. 1.8 Für die Planung der Schalthandlungen sowie erforderliche zeitnahe Bestätigungen oder gegebenenfalls Abänderungen der Planungsdaten gelten grundsätzlich die international zwischen den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmten Vorlaufzeiten und Abstimmungsprozeduren für grenzüberschreitende Leitungen. Im Falle, dass der Partner eine geplante Abschaltung benötigt, hat er diese bei APG, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, schriftlich zu beantragen. APG informiert den Partner bis Ende November über die mit den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend abgestimmte Abschaltplanung. Für die Abschaltung wird ein Schaltprogramm erstellt1.7. Der Partner und APG stimmen die planbaren Schalthandlungen - mittels Schaltprogramm - miteinander ab. Die Schalthandlungen gelten als abgestimmt, wenn der Partner dem von APG vorgeschlagenen Schaltprogramm nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen schriftlich widerspricht, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Abschnitt A. IV.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb)