LAUFZEITEN UND VORAUSSETZUNGEN DER BEENDIGUNG VERGÜTUNGSBEZOGENER Musterklauseln

LAUFZEITEN UND VORAUSSETZUNGEN DER BEENDIGUNG VERGÜTUNGSBEZOGENER. RECHTSGESCHÄFTE, EINSCHLIESSLICH DER JEWEILIGEN KÜNDIGUNGSFRISTEN (NR. 8a) Die erstmalige Bestellung eines Vorstandsmit- glieds erfolgt stets für einen Dreijahreszeitraum. Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern enden grundsätzlich jeweils am Ende der angegebenen Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied durch die Gesellschaft allerdings gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG widerrufen oder legt das Vorstandsmitglied sein Amt aus wichtigem Grund vorzeitig und ein- seitig nieder, endet auch der Dienstvertrag auto- matisch mit Ablauf einer Auslauffrist, die analog § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berechnen ist. Die Auslauffrist beginnt in diesem Fall mit Zugang der Abberufungserklärung bzw. der Erklärung der Amtsniederlegung beim jeweiligen Erklärungs- gegner (Vorstandsmitglied bzw. Aufsichtsrat). Im Falle der Wiederbestellung eines Vorstandsmit- glieds wird jeweils ein neuer Dienstvertrag mit dem entsprechenden Vorstandsmitglied abgeschlossen. Die Bestellung zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und der entsprechende Dienstvertrag enden mit dem Ablauf des Monats/Jahres, in dem das Vorstandsmitglied sein 67. Lebensjahr voll- endet. Im Falle der Beendigung eines Vorstandsdienstver- trages werden dem betroffenen Vorstandsmitglied die variablen Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und nach den im Vertrag geregelten Auszahlungsmodalitäten (vgl. III.A.3.a.iii und III.A.3.b.iv) ausgezahlt. Im Falle der Krankheit erhält das Vorstandsmitglied sein volles Gehalt für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zum Ende des Dienstvertrages. Das Vorstandsmitglied muss sich auf diese Zahlungen anrechnen lassen, was es von Krankenkassen oder Versicherungen an Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit die Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Nach Ablauf dieser sechs Monate erhält das Vorstands- mitglied für die Dauer von weiteren sechs Monaten, jedoch längstens bis zum Ende des Dienstvertrages, einen Zuschuss zu den Leistungen der Sozialversi- cherung oder einer privaten Gesundheitsvorsorge in einer Höhe, die die Differenz zwischen diesen Leistungen und seinem Nettofixgehalt abdeckt. Im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds wäh- rend der Laufzeit seines Dienstvertrages zahlt die Gesellschaft das feste Gehalt für die Dauer von sechs Monaten über den Sterbemonat hinaus, längstens jedoch bis zum Ende des Dienstvertr...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.