Lebendorgan- und Stammzellenspende. Erstattungsfähig sind bei einer medizinisch notwendigen Heilbehand- lung Kosten für den Spender einer Lebendorgan- oder Stammzellen- spende, wenn der Empfänger der Spende in diesem Tarif versichert ist. Erstattungsfähig sind die Kosten (hierzu gehören auch Kosten für Kom- plikationen, die sich unmittelbar aus der Organspende ergeben) im ver- traglichen Umfang für die erforderliche - ambulante Behandlung - stationäre Behandlung Erstattungsfähig sind auch die Fahrt-, Transport- und Reisekosten, die unmittelbar mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehen. Im Zuge einer Lebendorganspende werden darüber hinaus er- stattet - die auf Grund der Organspende erforderlichen ambulanten oder sta- tionären Rehabilitationsbehandlungen des Organspenders, - die Kosten für die Nachbetreuung, wenn sich der Spender zur Teil- nahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat, - der nachgewiesene tatsächliche Verdienstausfall und die von dem Organspender geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu zählen auch die Beiträge für eine substitutive private Krankenver- sicherung und für die private Pflegepflichtversicherung. Tarifliche Selbstbehalte/Eigenleistungen wirken sich nicht zu Lasten des Organspenders aus.
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Lebendorgan- und Stammzellenspende. Erstattungsfähig sind bei einer medizinisch notwendigen Heilbehand- lung Heilbe- handlung Kosten für den Spender einer Lebendorgan- oder Stammzellen- spendeStammzellenspende, wenn der Empfänger der Spende in diesem Tarif versichert ist. Erstattungsfähig sind die Kosten (hierzu gehören auch Kosten für Kom- plikationenKomplikationen, die sich unmittelbar aus der Organspende ergeben) im ver- traglichen vertraglichen Umfang für die erforderliche - ambulante Behandlung - stationäre Behandlung Erstattungsfähig sind auch die Fahrt-, Transport- und Reisekosten, die unmittelbar mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehenste- hen. Im Zuge einer Lebendorganspende werden darüber hinaus er- stattet erstattet - die auf Grund der Organspende erforderlichen ambulanten oder sta- tionären stationären Rehabilitationsbehandlungen des Organspenders, - die Kosten für die Nachbetreuung, wenn sich der Spender zur Teil- nahme Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat, - der nachgewiesene tatsächliche Verdienstausfall und die von dem Organspender geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und PflegeversicherungPflegeversiche- rung. Hierzu zählen auch die Beiträge für eine substitutive private Krankenver- sicherung Krankenversicherung und für die private Pflegepflichtversicherung. Tarifliche Selbstbehalte/Eigenleistungen wirken sich nicht zu Lasten des Organspenders aus.
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Lebendorgan- und Stammzellenspende. Erstattungsfähig sind bei einer medizinisch notwendigen Heilbehand- lung Kosten für den Spender einer Lebendorgan- oder Stammzellen- spende, wenn der Empfänger der Spende in diesem Tarif versichert ist. Erstattungsfähig sind die Kosten (hierzu gehören auch Kosten für Kom- plikationen, die sich unmittelbar aus der Organspende ergeben) im ver- traglichen Umfang für die erforderliche - ambulante Behandlung - stationäre Behandlung Erstattungsfähig sind auch die Fahrt-, Transport- und Reisekosten, die unmittelbar mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehenste- hen. Im Zuge einer Lebendorganspende werden darüber hinaus er- stattet erstat- tet - die auf Grund der Organspende erforderlichen ambulanten oder sta- tionären Rehabilitationsbehandlungen des Organspenders, - die Kosten für die Nachbetreuung, wenn sich der Spender zur Teil- nahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat, - der nachgewiesene tatsächliche Verdienstausfall und die von dem Organspender geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu zählen auch die Beiträge für eine substitutive private Krankenver- sicherung und für die private Pflegepflichtversicherung. Tarifliche Selbstbehalte/Eigenleistungen wirken sich nicht zu Lasten des Organspenders aus.
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Lebendorgan- und Stammzellenspende. Erstattungsfähig sind bei einer medizinisch notwendigen Heilbehand- lung Kosten für den Spender einer Lebendorgan- oder Stammzellen- spende, wenn der Empfänger der Spende in diesem Tarif versichert ist. Erstattungsfähig sind die Kosten (hierzu gehören auch Kosten für Kom- plikationen, die sich unmittelbar aus der Organspende ergeben) im ver- traglichen Umfang für die erforderliche - ambulante Behandlung und/oder - stationäre Behandlung Erstattungsfähig sind auch die Fahrt-, Transport- und Reisekosten, die unmittelbar mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehen. Im Zuge einer Lebendorganspende werden darüber hinaus er- stattet - die auf Grund der Organspende erforderlichen ambulanten oder sta- tionären stationären Rehabilitationsbehandlungen des Organspenders, - die Kosten für die Nachbetreuung, wenn sich der Spender zur Teil- nahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat, - der nachgewiesene tatsächliche Verdienstausfall und die von dem Organspender geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu zählen auch die Beiträge für eine substitutive private Krankenver- sicherung und für die private Pflegepflichtversicherung. Tarifliche Selbstbehalte/Eigenleistungen wirken sich nicht zu Lasten des Organspenders aus.
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Lebendorgan- und Stammzellenspende. Erstattungsfähig sind bei einer medizinisch notwendigen Heilbehand- lung Kosten für den Spender einer Lebendorgan- oder Stammzellen- spende, wenn der Empfänger der Spende in diesem Tarif versichert ist. Erstattungsfähig sind die Kosten (hierzu gehören auch Kosten für Kom- plikationen, die sich unmittelbar aus der Organspende ergeben) im ver- traglichen Umfang für die erforderliche - ambulante Behandlung - stationäre Behandlung Erstattungsfähig sind auch die Fahrt-, Transport- und Reisekosten, die unmittelbar mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehen. Im Zuge einer Lebendorganspende werden darüber hinaus er- stattet erstattet - die auf Grund der Organspende erforderlichen ambulanten oder sta- tionären Rehabilitationsbehandlungen des Organspenders, - die Kosten für die Nachbetreuung, wenn sich der Spender zur Teil- nahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat, - der nachgewiesene tatsächliche Verdienstausfall und die von dem Organspender geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu zählen auch die Beiträge für eine substitutive private Krankenver- sicherung Krankenversi- cherung und für die private Pflegepflichtversicherung. Tarifliche Selbstbehalte/Eigenleistungen wirken sich nicht zu Lasten des Organspenders aus.
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