Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Musterklauseln

Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Wir erbringen auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt erbracht werden. Diese Leistungen werden im Rahmen der ärztlichen Anordnung erbracht. Bei dauerhaftem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht auf diese ein Anspruch nur gegenüber der Krankenversicherung, § 37 Abs. 2 S. 3 SGB V. Die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten erfolgt durch die uns per Kooperationsvertrag verpflichtete Xxxxxxxxx, wir übernehmen auf Ihren Wunsch die Bestellung, sowie die Verwaltung und Aufbewahrung der Medikamente. Die freie Apotheken- und Arztwahl wird garantiert. Wir sind Ihnen aber auf Wunsch gerne bei der Vermittlung ärztlicher Hilfe behilflich.
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Auf Veranlassung und unter Verantwortung der zuständigen Hausärzte der Gäste werden medizinisch-pflegerische Leistungen im Rahmen der Leistungspflicht nach SGB XI erbracht (z.B. Verbandswechsel, Medikamentenversorgung). Wir erbringen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der ärztlichen Anordnungen, soweit sie vom behandelnden Arzt delegierbar sind und delegiert werden. Diese Leistungen werden von Ihrem Arzt verantwortet und entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die freie Arztwahl wird Ihnen garantiert. Wir unterstützen Sie aber auch gerne bei der Vermittlung ärztlicher Hilfe. Die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten kann in Kooperation mit unserer Lieferapotheke erfolgen. Die Medikamente können zeitnah in die Tagespflegeeinrichtung oder zu Ihnen nach Hause geliefert werden.
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 9.1. Die Tagespflegeeinrichtung erbringt auch die während des Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in der teilstationären Pflege notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden (§ 41 Abs. 2 SGB XI) und soweit kein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 SGB V besteht. Die teilstationäre Pflegeeinrichtung handelt bei ärztlich verordneten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplans. Demgemäß sind in der teilstationären Pflege erbrachte Leistungen in der Pflegedokumentation zu dokumentieren. • die Behandlungspflege vom behandelnden Arzt angeordnet und dies dokumentiert wird; • die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist; • der Tagespflegegast mit der Durchführung der Maßnahme durch Pflegekräfte der Tagespflegeeinrichtung einverstanden ist und im Übrigen in die Maßnahme eingewilligt hat; • dem Pflege-Mitarbeiter im Einzelfall kein Weigerungsrecht zusteht; • die erforderlichen Hilfsmittel gem. § 33 SGB V durch den Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt oder vom Tagespflegegast mitgebracht wurden. ✓ eine stets aktuelle, schriftliche ärztliche Anordnung aller Medikamente, die während des Aufenthaltes in der Tagespflege verabreicht werden sollen, vom Tagespflegegast, von seinem Betreuer oder Bevollmächtigten der Tagespflegeeinrichtung vorgelegt wird, aus der die jeweils exakte Medikamentenbezeichnung, Verabreichungsform, Dosierung und Häufigkeit sowie der Zeitpunkt der Verabreichung des jeweiligen Medikaments eindeutig und unmissverständlich hervorgeht (zum Beispiel in Form eines so genannten Medikamentenplans); ✓ bei Medikamenten, die nicht regelmäßig, sondern nur bei Bedarf verabreicht werden (Bedarfsmedikation), die Einzel- und die Tageshöchstdosierung sowie die exakte Indikation (Symptome, bei denen das Medikament zu verabreichen ist) vom Arzt schriftlich benannt werden; ✓ der Tagespflegeeinrichtung Veränderungen in der Medikation stets unverzüglich durch Vorlage einer aktualisierten, schriftlichen ärztlichen Anordnung angezeigt werden und ✓ alle zu verabreichenden Medikamente in der Originalverpackung nebst Packungsbeilage (Beipackzettel), jeweils mit dem Namen des Tagespflegegastes beschriftet, zu jedem Besuch der Tagespflegeeinrichtung vollständig mitgebracht oder bei Bedarf dort verwahrt werden. Zugleich bestätigt er durch die Übergabe einer Medikamentenbox, dass die ...

Related to Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.