Medizinische Behandlungspflege Musterklauseln

Medizinische Behandlungspflege. (1) Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die Pflegeeinrichtungen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege entsprechend den gesetzlichen Regelungen durch das Pflegepersonal, soweit diese nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden (§ 43 Abs. 2 und 3 SGB XI). Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die Durchführung der ärztlichen Anordnung ist in der Pflegedokumentation festzuhalten. (2) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V erfüllt sind, können nicht zu Lasten der Pflegekassen erbracht werden.
Medizinische Behandlungspflege. Bei der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um Aufgaben aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich (z.B. Medikamentengabe, Wundbehandlung) für deren Veranlas- sung und Verordnung der behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Aufklä- rungspflicht über die verordneten Behandlungen und Medikamente obliegt dem behandeln- den Arzt. Der Einrichtungsträger erbringt aufgrund der ärztlichen Verordnung nach dem individuellen Bedarf des Bewohners die behandlungspflegerischen Leistungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt werden. Der Einrichtungsträger ist nur dann verpflichtet und berechtigt, behandlungspflegerische Maßnahmen durchzuführen, wenn • die Behandlungspflege von dem behandelnden Arzt xxxxxxxxx und veranlasst ist, • die persönliche Durchführung durch den Arzt nicht erforderlich ist und • der Bewohner der Maßnahme zugestimmt hat und mit der Übertragung auf das Pflege- personal einverstanden ist und • Personal mit der erforderlichen Qualifikation zur Verfügung steht. Hinweis: Damit die Leistungen sachgerecht erbracht werden können, ist es erforderlich, dass Ärzte und für den Bewohner zuständige Mitarbeiter in der Pflege und Betreuung In- formationen über den Bewohner austauschen können. Daher ist eine beiderseitige Entbin- dung von der Schweigepflicht notwendig. § 4 – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung Wir bieten Ihnen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen an, die zusätzlich zu den Leistungen erbracht werden, die mit der Pflegevergütung beglichen werden. Rechtsgrundlage ist § 43b SGB XI. Unser Haus hat hierzu mit den Pflegekassen eine entsprechende Leistungs- und Ver- gütungsvereinbarung zugunsten der pflegeversicherten Bewohner getroffen. Für diese Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen: 1. Die Leistungen werden ausschließlich von den Pflegekassen / Pflegeversicherungen über einen Zuschlag zur Pflegevergütung finanziert. Deshalb haben nur gesetzlich oder privat Pflegeversicherte einen Leistungsanspruch. Selbstzahlern ohne Pflegeversicherung wird die Leistungen zu den gleichen Bedingungen angeboten. 2. Bei gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen rechnet die Einrichtung die Leistungser- bringung unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Deshalb wird der anfallende Betrag nicht in Rechnung gestellt. 3. Privat Pflegeversicherten oder Selbstzahlern ohne Pflegeversicherung wird der anfal- lende Betrag in Rechnung gestellt. 4. Sozialhilfeempfänger ohne Pflegeversicherung sollten den Anspruc...
Medizinische Behandlungspflege. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Anordnung erbracht. Sie umfassen Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die üblicherweise an Pflegefachkräfte oder Pflegekräfte delegiert werden können und nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie dienen dazu, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese werden vom behandelnden Arzt angeordnet und verantwortet. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Analoge Grundlage für den Inhalt der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen sind die für Hessen geltenden Leistungsbeschreibungen der Vereinbarungen nach § 132a SGB V (häusliche Krankenpflege gem. § 37 Abs. 2 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie auf den stationären Bereich anwendbar sind. Die Pflegekräfte dürfen nur die Leistungen erbringen, für die sie nach der entsprechenden Ausbildung qualifiziert sind. Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.
Medizinische Behandlungspflege. Der Einrichtungsträger erbringt aufgrund der ärztlichen Verordnung nach dem individuellen Bedarf des Gastes die behandlungspflegerischen Leistungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand wissen- schaftlicher Erkenntnisse ausgeführt werden. Ist der Xxxx nicht mehr selbst in der Lage, behandlungspflegerischen Maßnahmen durch die Einrichtung zuzustimmen, ist eine entsprechende Zustimmung des Vertreters erforderlich. Für Bevollmächtigte und Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge ist eine Einverständniserklärung als Anlage 3 beige- fügt.
Medizinische Behandlungspflege. Bei der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um Aufgaben aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich (z.B. Medikamentengabe, Wundbehandlung) für deren Veranlas- sung und Verordnung der behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Aufklä- rungspflicht über die verordneten Behandlungen und Medikamente obliegt dem behan- delnden Arzt. Der Einrichtungsträger erbringt aufgrund der ärztlichen Verordnung nach dem individuellen Bedarf des Bewohnes die behandlungspflegerischen Leistungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt werden. Die Einrichtung ist nur dann verpflichtet und berechtigt, behandlungspflegerische Maßnahmen durchzuführen, wenn
Medizinische Behandlungspflege. Das Heim erbringt aufgrund der ärztlichen Verord- nung nach dem individuellen Bedarf des Gastes die behandlungspflegerischen Leistungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Er- kenntnisse ausgeführt werden. Ist der Xxxx nicht mehr selbst in der Lage, behand- lungspflegerischen Maßnahmen durch das Heim zuzustimmen, ist eine entsprechende Zustimmung des Vertreters erforderlich. Für Bevollmächtigte und Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge ist eine Einverständniserklärung als Anlage 3 beige- fügt.

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  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.