Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzesauf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Na- men des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine ei- ne mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernfor- dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses die- ses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Private Liability Insurance for Homeowners and Property Owners
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungenberech- tigten Schadenersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkenntnis oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfest- gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchaden- ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - Schadensersatz- ansprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer Versiche- rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis An- erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer Ver- sicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigtge- nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebühren- ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente Ren- te zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigtbevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz, Hundehalterhaftpflichtversicherung Comfort Schutz
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - ▪ die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ▪ die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche und - ▪ die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkenntnis oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und VergleicheVerglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versiche- rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten Drit- ten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Abwick- lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbevollmäch- tigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVer- sicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadens- ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenord- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten vereinbar- ten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitversi- cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung Minde- rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - ▪ die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ▪ die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche und - ▪ die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkenntnis oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und VergleicheVerglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Scha- denersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Er- klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugebenab- zugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbevoll- mächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadens- ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder o- der genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebüh- renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitversi- cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung Minde- rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Bauherrenhaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden gebun- den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Ver- sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Ver- sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer Ver- sicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten Kos- ten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchaden- ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVertei- digers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitver- sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung Min- derung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuübenaus- zuüben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium Plus, Privathaftpflichtversicherung Premium
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - • die Prüfung der Haftpflichtfrage, - • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, ; - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abge- geben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch An- spruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer Versiche- rer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesScha- densereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVer- teidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitver- sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschädi- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und VergleicheVer- gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer Versi- cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versiche- rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizustel- len.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer Ver- sicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führenfüh- ren. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit Rechts- streit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigtge- nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebühre- nordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente Ren- te zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigtbevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Gewässerschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzesauf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Anerkennt- nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Na- men des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine ei- ne mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernfor- dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung Entschädi- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und VergleicheVer- gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis An- erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versiche- rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten verein- barten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1A2-4.1 2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfragegesetzlichen Verpflichtung, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Inanspruchnahme und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Sanierungs- und Kostentragungsver- pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Sanierung und Kos- tentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleicheoder Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1A2-4.2 2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadensersatzansprüche un- berechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Ver- waltungsverfahren oder Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Sanie- rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führenfüh- ren. Der Versicherer Er führt dann das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1A2-4.3 2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesUmweltschadens/Umweltdeliktes, der/das einen eine unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebühren- ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten ver- einbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1C1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzesauf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Anerkennt- nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1C1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Na- men des Versicherungsnehmers.
A1C1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers.
A1C1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine ei- ne mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernfor- dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten berech- tigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden gebun- den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei bin- nen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadensersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess Pro- zess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadensereig- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Versi- cherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigtbevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
4.1.1 die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
4.1.2 die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
4.1.3 die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren Europa ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für gegen den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigteingeleitet, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Versicherungsschutz besteht auch bei dem Vorwurf eines vorsätzlichen Vergehens. Erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
A1-4.4 Der Versicherer trägt die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Ho- norarforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
4.4.1 der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche- rungsschutz dieses Vertrags fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Werklohn- oder Honorarforderung erklärt hat und
4.4.2 die Forderung in voller Höhe berechtigt, das heißt unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohn-/Honorarfor- derung. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohn-/Honorarklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festge- stellt wird, dass die Forderung ganz oder teilweise aus anderen als unter den genannten Gründen unbegründet ist. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
4.5 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden zah- lenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer Er führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers auf seine Kosten.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung die- ses Rechts bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtun- gen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses die- ses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadens- ersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender binden- der Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbevoll- mächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versicherungs- xxxxxx von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Versi- cherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten vereinbar- ten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Per- son das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtun- gen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen ge- gen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder o- der Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses die- ses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 6.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfragegesetzlichen Verpflichtung, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Inanspruchnahme und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegen- über der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer Versiche- rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadensersatzansprüche unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Sanierungs- oder Kostentra- gungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Der Versicherer Er führt dann das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesUmweltschadens/Umweltdelikts, der/das einen eine unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses die- ses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesVersicherungsfalls, das der einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses die- ses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Objekt Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungenbe- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Ver- sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden bin- den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfest- gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 freizu- stellen. A.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Abwick- lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen Na- men des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVer- sicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Versiche- rungsnehmers. A.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchaden- ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 . A.1.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitversicher- te Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer ei- ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer Versiche- rer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder genehmigtHinterlegung nachge- lassen, so trägt ist der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersHinterlegung verpflichtet, jedoch nur bis zum Betrage der Versicherungssumme.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - • die Prüfung der Haftpflichtfrage, - • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und - • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen UrteilsUr- teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig Schadenersatzansprüche zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Na- men des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden zahlen- den Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzesauf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Anerkennt- nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Na- men des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine ei- ne mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernfor- dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1B1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1B1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1B1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1B1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - Schadenersatzan- sprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzesauf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Anerkennt- nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse An- erkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden zah- lenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, bevollmächtigt dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 2.4.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfragegesetzlichen Verpflichtung, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche unberech- tigter Inanspruchnahme und - die Freistellung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Sanierungs- und Kostentragungsver- pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkenntnis- ses oder Vergleichs zur Entschädigung Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 2.4.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadensersatzansprüche unberech- tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Erklä- rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugebenabzuge- ben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwal- tungsverfahren oder Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Der Versicherer Er führt dann das Ver- waltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 2.4.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesUmweltschadens/Umweltdelikts, der/das einen eine unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch fallende Sanierungs- und Kosten- tragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung Be- stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherungsneh- mer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Widerrufsrecht
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - • die Prüfung der Haftpflichtfrage, - • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und - • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen UrteilsUr- teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig Schadenersatzansprüche zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Na- men des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden zahlen- den Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1A2-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - gesetzlicher Ansprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen− Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko), − Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko). Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund GesetzesGeset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschädigung, Sanie- rungs- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit so- weit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versi- cherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizu- stellen.
A1A2-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadensersatzansprüche unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche oder Verwaltungsverfahren gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsnehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungs- verpflichtungen, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Der Versicherer Er führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten oder das Verwaltungsverfahren im Namen des Versicherungsnehmers.
A1A2-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen wegen
a) eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kannkann (Umwelthaftpflicht-Risiko),
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fal- lende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Umweltscha- dens-Risiko), die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1A2-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses die- ses Recht auszuüben.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1B1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzesauf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1B1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen Na- men des Versicherungsnehmers.
A1B1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers.
A1B1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine ei- ne mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernfor- dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1A2-4.1 2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfragegesetzlichen Verpflichtung, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Inanspruchnahme und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder ei- nem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Sanierungs- und Kostentragungsver- pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Sanierung und Kos- tentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleicheoder Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1A2-4.2 2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Ab- wehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Be- hörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Ver- waltungsverfahren oder Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Sanie- rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führenfüh- ren. Der Versicherer Er führt dann das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1A2-4.3 2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesUmweltschadens/Umweltdeliktes, der/das einen eine unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebüh- renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten verein- barten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten verein- barten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungenbe- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ge- bunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer Ver- sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen bin- nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 . A.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess Pro- zess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit Rechts- streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Versicherungsneh- mers. A.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereig- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden fallen- den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung Be- stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Ver- teidigers. A.1.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigtbe- vollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - • die Prüfung der Haftpflichtfrage, - • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche und - • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und VergleicheVerglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Abwick- lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigtbevoll- mächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadener- eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenord- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten vereinbar- ten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitversi- cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung Minde- rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchaden- ersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfrei- zustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Scha- denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
(1) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
(2) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
(3) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder genehmigtHinterlegung nachge- lassen, so trägt ist der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersHinterlegung verpflichtet, jedoch nur bis zum Betrage der Versicherungssumme.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchaden- ersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Scha- denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - – die Prüfung der Haftpflichtfrage, - – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1B1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
(1) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
(2) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
(3) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1B1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1B1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1B1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - − die Prüfung der Haftpflichtfrage, - − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und VergleicheVer- gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versich- erungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigtge- nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, - ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten SchadensersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines SchadensereignissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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