Common use of Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Clause in Contracts

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge ha- ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung Freistel- lung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzver- pflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit so- weit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugebenabzu- geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Scha- denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versiche- rer zur Prozessführung bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren oder den Rechtsstreit im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers auf seine Kosten. A2-2.6.3 4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadensereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll- mächtigt.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2A3-2.6.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und unberechtigter Schadensersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet Entschädigung ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2A3-2.6.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. A2A3-2.6.3 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung die- ses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2A3-2.6.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und unberechtigter Schadensersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet Entschädigung verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2A3-2.6.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. A2A3-2.6.3 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadensereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung die- ses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unbe- rechtigter unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung Freistel- lung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Kostentra- gungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben Versicherers abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versi- cherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde Be- hörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren Verfah- ren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltscha- dens / Umweltdeliktes, der/der / das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Versi- cherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenord- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2A3-2.6.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme unberechtigter Schadenersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund GesetzesVersicherungsnehmer auf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkennt- nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2A3-2.6.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatz- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf sei- ne Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A2A3-2.6.3 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ei- ne mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- Sanie- rung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse Anerkennt- nisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben Versicherers abge- geben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter un- berechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- Sa- nierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versi- cherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge ha- ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 C.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme unberechtigter Schadenersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund GesetzesVersicherungsnehmer auf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 . C.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versi- cherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 . C.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVertei- digers. C.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Reiseversicherung

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und unberechtigter Schadenersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Drittenbe- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Ver- gleichs zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Ver- sicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfrei- zustellen. A2-2.6.2 1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schaden- ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Erklä- rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugebenabzuge- ben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit Rechts- streit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers. A2-2.6.3 1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesScha- denereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi- cherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigtge- nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungs- mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren hö- heren Kosten des Verteidigers. 1.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mit- versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Min- derung einer zu zahlenden Rente zu fordern, ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch- tigt.

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Samples: Widerrufsrecht

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2A3-2.6.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und unberechtigter Schadensersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtun- gen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet Entschädigung verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2A3-2.6.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. A2A3-2.6.3 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadensereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung die- ses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen gesetzli- chen Verpflichtung, die Abwehr unbe- rechtigter unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung Kosten- tragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren Verwaltungsverfah- ren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesUmweltscha- dens /Umweltdeliktes, der/der / das eine unter den Versicherungsschutz fallende fal- lende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Versiche- rer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten verein- barten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung Freistel- lung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadenersatzver- pflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleichs Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Ver- sicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben Versicherers abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugebenabzu- geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren oder den Rechtsstreit Rechts- streit im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers auf seine Kosten. A2-2.6.3 4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll- mächtigt.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und unberechtigter Schadenersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Drittenbe- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Ver- gleichs zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Ver- sicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfrei- zustellen. A2-2.6.2 1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schaden- ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Erklä- rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugebenabzuge- ben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit Rechts- streit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers. A2-2.6.3 1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesScha- denereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi- cherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigtge- nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungs- mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren hö- heren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Widerrufsrecht

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2A3-2.6.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und unberechtigter Schadensersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflich- tungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet Entschädigung verpflich- tet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2A3-2.6.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. A2A3-2.6.3 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadensereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung die- ses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2A3-2.6.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und unberechtigter Schadenersatzan- sprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund GesetzesVersicherungsnehmer auf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkennt- nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2A3-2.6.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadenersatz- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A2A3-2.6.3 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be- sonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVerteidi- gers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2A3-2.6.1 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen VerpflichtungHaftpflichtfrage, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen DrittenSchadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet Ent-schädigung ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2A3-2.6.2 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt das Verwaltungsver- fahren oder dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. A2A3-2.6.3 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/UmweltdeliktesSchadenereignisses, der/das eine einen unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- ben haben kann, die Bestellung eines Verteidigers Verteidi- gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders be-sonders vereinbarten höheren höhe- ren Kosten des Verteidigers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung die- ses Rechts bevollmächtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Ver- sicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsver- fahren Verwaltungs- verfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge ha- ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben