Leistungen wie bei beitragspflichtiger Fortführung. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn das rechnungsmäßige Alter von 45 Jahren nicht überschritten und - liegt zwischen Vertragsbeginn und seinem Tod mindestens ein Jahr, entsprechen die Leistungen aus der Beitragsrückgewähr denjenigen, die sich bei beitragspflichtiger Fortführung ergeben hätten. Das rechnungsmäßige Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungs-beginns und dem Geburtsjahr. Wechselt der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten des ursprünglichen Versicherungsnehmers, gilt die beitragspflichtige Fortführung nur fort, wenn der neue Versicherungsnehmer ebenfalls bei Vertragsbeginn das rechnungsmäßige Alter von 45 Jahren nicht überschritten hatte.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Policy, Insurance Policy
Leistungen wie bei beitragspflichtiger Fortführung. Hatte der Versicherungsnehmer Risikoträger bei Vertragsbeginn das rechnungsmäßige Alter von 45 Jahren nicht überschritten und - liegt zwischen Vertragsbeginn und seinem Tod mindestens ein Jahr, entsprechen die Leistungen aus der Beitragsrückgewähr denjenigen, die sich bei beitragspflichtiger Fortführung ergeben hätten. Das rechnungsmäßige Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungs-beginns Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. Wechselt der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten des ursprünglichen Versicherungsnehmers, gilt die beitragspflichtige Fortführung nur fort, wenn der neue Versicherungsnehmer ebenfalls bei Vertragsbeginn das rechnungsmäßige Alter von 45 Jahren nicht überschritten hatte.
Appears in 2 contracts
Samples: Kapital Unfallversicherung, Insurance Policy